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Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
fleiner_institutionen_1913
Title:
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Fleiner, Fritz
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Dritte, vermehrte Auflage.
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Bürger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Öffentliche Pflichten und öffentliche Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Allgemeiner Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
  • Zweites Kapitel. Die Träger der öffentlichen Verwaltung.
  • Drittes Kapitel. Grundverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Bürger.
  • § 8. Die "gesetzmäßige Verwaltung"
  • § 9. Inhalt der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse im Allgemeinen.
  • § 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
  • § 11. Öffentliche Pflichten und öffentliche Rechte.
  • § 12. Anspruchbegründete und pflichtbegründete Staatsakte.
  • § 13. Der Verwaltungszwang.
  • Viertes Kapitel. Der Rechtsschutz.
  • Besonderer Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Der Verwaltungsapparat und seine Leistungen.
  • Zweites Kapitel. Die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Bürger.
  • Register.
  • Advertising

Full text

160 $ 11. Öffentliche Pfliehten und öffentliche Rechte. 
vorschriften zu schaffen.'! Denn gerade hier zeigt es sich, daß 
für die Verwaltungsbehörden die Verwirklichung des Rechts 
nicht Selbstzweck ihrer Tätigkeit bedeutet. Das Gesetz richtet 
ihnen lediglich im Interesse des Bürgers Schranken auf 
an dem Wege zu einem vom Rechtszwecke verschiedenen Ziele 
— Schranken, die der Bürger beseitigen kann. Tut er dies, so 
ermächtigt er die öffentliche Verwaltung, in seine Freiheitssphäre 
einzugreifen.'? 
Die ganze Erscheinung wird in das richtige Licht gerückt, 
wenn man die Umstände beachtet, unter denen sich der er- 
wähnte Rechtsvorgang abspielt. Z. B.: Der Wirt sucht um 
die Erlaubnis nach, eine Wirtschaft während dreier Monate 
betreiben zu dürfen, da er weiß, daß ein Gesuch auf Errichtung 
einer neuen ständigen Wirtschaft wegen mangelnden Bedürfnisses 
würde abgelehnt werden; die Behörde entspricht dem Antrag 
und gewährt eine Schankkonzession auf drei Monate, trotzdem 
ihr das Gesetz (GewO. $ 40) — im Interesse des Bürgers — ver- 
bietet, Konzessionen auf Zeit zu erteilen.’ Ähnlich verhält es 
  
11 Urt. des preuß. OVG. v. 21. Febr. 1893 (Entsch. Bd. 24, S. 369). 
F.J. Roth, Bad. Landesbauordnung, 2. Aufl., 1909, 8.7. 
12 Eine solche Willenserklärung wirkt konstitutiv; es liegt kein 
Vertrag mit der Behörde vor. Otto Hirsch, Baulasten S. 45. — 
Gegen die im Text verteidigte Ansicht vgl. Preuß. Ob.-Verw.-Ger. 
v. 12. März 1884 (Entscheidungen Bd. 10, S. 288): Der erste Richter hatte 
die Schankkonzession verweigert, weil ein Bedürfnis nicht vorhanden sei. 
Einem Eventualantrag des Klägers entsprechend hatte der Berufungs- 
richter erkannt, es sei dem Kläger die erbetene Schankkonzession unter 
der Bedingung zu erteilen, daß er nicht weibliche Bedienung im Schank- 
lokale halte. Auf Revision der Polizeiverwaltung hob das Oberverwal- 
tungsgericht als Revisionsinstanz das Urteil auf: das Gesetz kenne keine 
derartige Verpflichtung, und der Kläger könne nicht auf ein gesetzliches 
Recht verzichten. (Dem OÖberverwaltungsgericht stimmt zu: Kormann, 
Rechtsgeschäftliche Staatsakte, 1910, S. 354.) Darüber, wie es sich mit 
dem Verzicht verhält, vgl. unten am Schluß des $ 11. 
13 Vgl. die Kommentare zur Reichsgewerbeordnung ($ 40) von 
Schenkel und Schicker. — Literatur und Judikatur im allgemeinen 
im Kommentar von Landmann, Gewerbeordnung, ® 18.421. Linden- 
berg, Reichsgewerbeordnung, 1913 S. 64. Landınann und das preuß. 
Oberverwaltungsgericht (Entsch. Bd. 52, S. 374) haben sich |gegen die 
im Text vertretene Auffassung ausgesprochen. Preuß. OVG. 16. Oktober 
1911 (Entscheidungen Bd. 61, S. 345): im Einverständnis mit dem Ge-
	        

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