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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
90 Akademien 
helm 1, wurde aber 1744 von Friedrich dem Gro- 
Wßen als Académie des sciences unter dem Vor- 
sitze von Maupertuis ganz nach französischem Vor- 
bilde zu neuem Leben erweckt. Ihre endgültige 
Gestalt als A. der Wissenschaften erhielt sie durch 
die Verf v. 24. 1. 1812. Schon vorher hatte 
Friedrich III am 1. 6. 1699 die A. der Künste zu 
Berlin begründet. 
Andere A. dieser Art entstanden in München 
1759 als A. der Wissenschaften, 1752 in Göttingen 
als Sozietät und später Gesellschaft der Wissen- 
schaften. Der neueren Zeit entstammt die am 
1. 7. 1846 begründete Kgl sächsische Gesellschaft 
der Wissenschaften in Leipzig. 
Seit dem 17. Jahrhundert wurde es aber in 
Deutschland auch üblich, die Universitäten als A. 
zu bezeichnen. Ausdrücke wie akademischer Bür- 
ger, akademische Bildung und akademische Freiheit 
erinnern noch heute daran. Wenn allmählich der 
Name Universität wieder zur Geltung kam, so 
blieben doch daneben die zur Universität über- 
führenden, sie zum Teil ersetzenden akademischen 
Gymmasien, denen nur das Recht der Promotion 
fehlte. Erhalten hat sich aus jener Zeit die Sitte, 
eine Reihe von Hochschulen, die nicht ganz auf der 
Stufe der Universitäten stehen, als A. zu bezeich- 
nen. So hieß die Universität Münster bis zu ihrem 
Ausbau durch eine juristische Fakultät (1902) A. 
Aber auch andere höhere Lehranstalten dieser Art 
wie BauA., Berg A., Gewerbe A., Handels A. und 
Kriegs A. führten diesen Namen. In neuerer Zeit 
ist man geneigt, für solche Anstalten die Bezeich- 
nung Hochschule zu wählen. Doch haben einige 
dieser Anstalten ihren alten Namen behauptet, 
wie Berg A. und Kriegs A. Und noch neuerdings 
ist eine wesentlich höheren Lehrzwecken dienende 
Einrichtung in Posen unter dem Namen der A. 
(5F 2 Ziffer 6) begründet worden. Diese besonde- 
ren Lehranstalten bleiben hier im allgemeinen 
unerörtert. (Vgl. Baugewerbe und Bauverwal- 
tung, Bergwesen, Handelsschulwesen, Militär- 
bildungswesen, technische Hochschulen, Universi- 
täten.) 
§J# 2. Die deutschen Akademien. 1. Die Aka- 
demie der Wissenschaften in Ber- 
lin. Sowohl nach der Gründung von 1700 unter 
Leibniz wic nach der Erneuerung von 1744 unter 
Maupertuis war die A. Trägerin französischer 
Wissenschaft mit französischer Geschäftssprache. 
Schon als solche hat sie sich eine angesehene Stel- 
lung errungen. Neue Satzungen erhielt sie am 
24. 1. 1812, 31. 3. 31 und endlich am 28. 3. 81. 
Sie bildet eine zur Prüfung des Vorhandenen so- 
wie weiterer Forschung auf dem Gebiete der 
Wissenschaft eingesetzte Gesellschaft von Gelehrten. 
Sie hat die Rechte einer privilegierten Korpora- 
tion, besitzt eigenes Vermögen und bezieht einen 
jährlichen Staatszuschuß. Auch führt sie ein eige- 
nes Siegel. Sie steht unmittelbar unter dem 
Unterrichtsministerium. 
Die Mitglieder zerfallen in ordentliche, aus- 
wärtige, korrespondierende und Ehrenmitglieder. 
Die ordentlichen Mitglieder bilden die eigentliche 
Gesellschaft. 
Die A. zerfällt in die physikalisch-mathematische 
und die philosophisch-historische Klasse. Die or- 
dentlichen Mitglieder beschließen unter Leitung 
von vier ständigen Sekretären über die Angelegen- 
heiten der A., insbesondere über die Wahl neuer 
  
Mitglieder. Diese bedarf der Bestätigung des 
Unterrichtsministers. 
Die A. gibt Abhandlungen heraus, sowie Mo- 
natsberichte mit kleineren Mitteilungen. Außer- 
dem befördert sie wissenschaftliche Unternehmun- 
gen wie die Sammlungen griechischer und lateini- 
scher Inschriften und die Acta Borussica (seit 
1888), unterstützt auch wissenschaftliche Werke. 
Endlich stellt sie Preisaufgaben und krönt wissen- 
schaftliche Leistungen. Oeffentliche Sitzungen 
finden am 24. Januar, dem Gründungstage, und 
am Geburtstage des Königs statt. 
2. Die Akademie der Künste in 
Berlin. Sie war gleichfalls von Friedrich III 
1699 begründet, also älter als die A. der Wissen- 
schaften und führte auch früher als diese den Na- 
men der A. Ihre gegenwärtige Verfassung beruht 
auf dem AE und Statut v. 19. 6. 82, geändert 
durch AE v. 3. 2. 97, 3. 1. und 28. 6. 06. 
Die A. der Künste ist eine der Förderung der 
bildenden Künste und der Musik unter königlichem 
Protektorate gewidmete Staatsanstalt mit den 
Rechten einer juristischen Person. Sie steht un- 
mittelbar unter dem Unterrichtsminister als ihrem 
Kurator. 
Die A. hat einen Präsidenten und umfaßt den 
Senat, die Genossenschaft der Mitglieder, welche 
in Ehrenmitglieder, ordentliche, einheimische und 
auswärtige, zerfallen und die akademischen Unter- 
richtsanstalten. Dazu gehören die Hochschule für 
die bildenden Künste und die Meisterwerkstätten, 
die Hochschule für Musik, die Meisterschulen für 
musikalische Tondichtung und die Anstalt für Kir- 
chenmusik. Daneben bestehen die Kunst A. zu 
Kassel, Königsberg und Düsseldorf, die Kunst- 
und Gewerkschule in Königsberg und die Kunst- 
und Kunstgewerbeschule in Breslau. 
Der Senat der A. ist technische Kunstbehörde 
und künstlerischer Beirat des Ministers und beru- 
fen, das Kunstleben zu überwachen und Anträge 
in dessen Interesse an den Minister zu stellen. 
3. Die bayerische Akademie der 
Wissenschaften zu München. Sie 
wurde von Kurfürst Maximilian III Joseph am 
28. 3. 1759 gestiftet und wandte sich anfangs 
hauptsächlich der vaterländischen Geschichte zu. 
Eins der wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit wa- 
ren die Monumenta boica. Durch die Konstitu- 
tionsurkunde v. 1. 5. 1307 wurde sie in drei Klas- 
sen geteilt, die philosophisch-philologische, die 
mathematisch-physikalische und die historische. Die 
neuen Satzungen v. 21. 3. 1827, zu denen später 
noch einzelne Abänderungen ergingen, hielten 
diese Einteilung aufrecht. Damit erhielt die A. 
eine allgemeinere Bedeutung. Doch wurde seit 
Maximilian II durch Begründung einer histori- 
schen Kommission die ursprüngliche Richtung wie- 
der stärker betont. 
Die A. ist eine Korporation mit eigenem Siegel 
und dem Staatsministerium des Innern für Kir- 
chen= und Schulangelegenheiten untergeordnet. 
Außer den Erträgen eigenen Vermögens bezieht 
sie Staatsdotation. Der Vorstand der A. ist zu- 
gleich Generalkonservator der früher mit ihr ver- 
bundenen Sammlungen. Die A. zerfällt in die 
oben erwähnten drei Klassen. Ihre Mitglieder 
  
D sind Ehrenmitglieder, ordentliche, auswärtige und 
korrespondierende der drei Klassen. 
Aufgabe der A. ist, alle nützlichen Wissenschaften
	        

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