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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Sachsen: Von Geh. Regierungsrat R. Kraft, Dresden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • I. Preußen: Von A. Glatzel, Präsident des Oberlandeskulturgerichts, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • II. Bayern: Von Professor Dr. Max v. Seydel, München; bearbeitet von Ministerialrat Dr. Josef Graßmann im Verkehrsministerium, München.
  • III. Sachsen: Von Geh. Regierungsrat R. Kraft, Dresden.
  • IV. Württemberg: Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
  • V. Baden: Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B.; bearbeitet von Geheimrat F. Lewald, Exz.; Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Karlsruhe i. B.
  • VI. Hessen: Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
Ablösung der Reallasten (Sachsen — Württemberg) 43 
mittelt; der hundertste Teil wird dann als Betrag 
der vom Verpflichteten zu übernehmenden Rente 
angenommen. Bei A. von Natural-Zehn- 
ten bildet deren jährlicher Reinertrag, 
nach dem Durchschnittsbetrage der in den letzten 
12 Jahren erzielten Zehnterträge und nach Na- 
turalienpreisen berechnet, die im Mangel gütlicher 
Vereinigung durch Sachverständige aus den Mit- 
telpreisen der letzten 14 Jahre ermittelt werden, 
den Maßstab der Entschädigung. Bei Zinsgetreide 
findet an den Preisen ein Abzug von 50 statt. 
Zum Zwecke der Berechnung der Entschädigung 
für abzulösende Servituten ist vor allem 
deren rechtlich begründeter Umfang festzustellen. 
Ist bei Hutungsgerechtigkeiten die 
Zahl des aufzutreibenden Viehes nicht nachzu- 
weisen, so wird sie nach dem zwölfjährigen durch- 
schnittlichen Besitzstande oder Auftriebe, bei dafür 
fehlenden Anhalten aber nach der Auswinterungs- 
zahl berechnet. Der Betrag der Entschädigung 
bestimmt sich, wenn der Belastete provoziert, le- 
diglich nach dem Nutzen, welchen der Berechtigte 
bei ordnungsmäßiger, wirtschaftlicher Benutzung 
davon zu ziehen befugt war. Im anderen Falle hat 
der Belastete dic Wahl, ob die von ihm zu gewäh- 
rende Entschädigung nach dem vorher erwähnten 
Maßstabe oder nach dem Vorteile berechnet wer- 
den soll, welchen er aus der durch die A. erlangten 
Freiheit seines Grundstücks erwarten kann. Bei 
Aufhebung von Koppelhuten ist als Ge- 
genstand der Entschädigung nur dasjenige zu be- 
trachten, um wieviel der Wert der Dienstbarkeit 
auf der einen Seite größer ist als auf der anderen; 
gleiche Wertbeträge werden gegeneinander ohne 
weiteres aufgehoben. 
55. Kosten. Die im A.Verfahren entstandenen 
Kosten [UuAuseinandersetzungen 321 
werden bei Dien st ablösungen von den Berech- 
tigten und Verpflichteten zu gleichen Teilen, bei 
Servituts ablösungen zur Hälfte von dem 
oder den Besitzern des belasteten Grundstücks, zur 
anderen Hälfte von dem Berechtigten und wenn 
je mehrere Beteiligte vorhanden sind, von diesen 
nach Verhältnis der Anteile getragen. 2 
z 6. Lanudreutenbank. Zur Uebernahme der 
nach §# 4 auf die verpflichteten Grundstücke über- 
nommenen A. Renten wurde eine Landrenten- 
bank errichtet und unter Garantie des Staates 
gestellt [ULandeskulturrentenbankh. 
Diese Bank hat in Gesamthöhe des 25fachen Be- 
trags der ihr für jeden Rentenberechtigten über- 
wiesenen Jahresrenten Rentenbriefe auf Kapital- 
summen von 1000, 500, 100, 50, 25, 12 ½ Taler 
ausgefertigt und solche der Generalkommission 
zur Befriedigung der Berechtigten zur Verfügung 
gestellt. Diese Rentenbriefe sind auf den Inhaber 
gestellte Obligationen der Rentenbank, in denen 
neben der Angabe des Kapitalbetrags das Ver- 
sprechen, solchen ½ Jahr nach künftiger Auslo- 
sung zu bezahlen und bis dahin mit 3½% jährlich 
in 2 halbjährigen Terminen zu verzinsen, ausge- 
drückt ist; auch sind sie in rechtlicher Beziehung 
den Staatspapieren gleichgestellt. Der Renten- 
pflichtige hat die volle Rente, die gleich den 
Steuern erhoben oder beigetrieben wird, mit 4% 
des Kapitalbetrags in 4 Terminen an die Land- 
rentenbank zu bezahlen; doch ist ihm freigestellt, 
nach vorausgegangener halbjähriger Kündigung 
sein Rentenkapital ganz oder teilweise durch Bar- 
  
  
–—. — — — — — — — — 
zahlung oder Einlieferung von Landrentenbriefen 
nach Nennwert zu tilgen oder zu mindern. Mit 
dem Ueberschusse von 290 bestreitet die Bank 
zunächst die Kosten und die Deckung von Verlusten; 
der Rest wird zur Bildung eines Rententilgungs- 
fonds verwendet und damit, bezw. auf dem Wege 
der Auslosung, die allmähliche Entlastung des 
verpflichteten Grundstücks von den darauf haften- 
den Renten herbeige führt. 
Als Schlußtermin für die Ueberweisung der 
Renten auf die Bank war anfänglich der 1. 4. 1851 
bestimmt; er ist aber durch Gv. 20. 9. 55 auf 
den 1. 4. 59 hinausgeschoben worden. Der Ren- 
tenlauf der zuletzt ausgegebenen Rentenbriefe 
beginnt mit dem 1. 10. 59. Die Tilgungsfrist 
dieser Renten wurde anfänglich auf 55, durch G 
v. 25. 2. 88 aber auf 54 ¼ Jahre (— 217 viertel- 
jährige Termine) festgesetzt, sodaß die letzten 
Landrenten mit 31. 12. 1913 getilgt sein werden. 
Im Königreich Sachsen ist der mit der A.Ge- 
setzgebung verfolgte Zweck der Befreiung des 
Grund und Bodens von den dinglichen Lasten usw. 
nahezu in vollem Umfange erreicht worden. Ge- 
genwärtig kommt nur noch die A. barer Geld- 
gefälle gegen Kapitalzahlung, sowie die A. sol- 
cher Grundlasten und Dienstbarkeiten in Frage, 
auf deren A. vor dem 1. 1. 54 (s. § 1) zwar provo- 
ziert worden, deren A. aber aus irgend welchen 
Gründen bis jetzt unterblieben ist. A. durch Ka- 
pitalzahlung bedürfen nicht mehr der Bestätigung 
der Gencralkommission. 
DQuellen: G über A. und Gemeinheitsteilungen v. 
17. 8. 32; Abänderungs GGv. 21. 7. 64, v. 24. 1. 50, v. 
11. 11. 50, v. 20. 3. 51, v. 15. 5. 51 und v. 5. 3. 79; G# die 
A. von Naturolleistungen an Geistliche und Schullehrer 
betr. v. 14. 7. 40, 10. 2. 51; G, die Schutzuntertänigkeit und 
die A. der darauf bezüglichen Abentrichtungen betr., v. 
21. 7. 46; G über die Errichtung der Landrentenbank v. 
17. 3. 322; G, den Schluß der Landrentenbank betr. v. 21. 
7. 46, v. 20. 9. 55; G, die Dauer der Landrenten--Entrichtung 
und die Löschung der durch Amortisation erloschenen Land- 
renten usw. betr. v. 25. 2. 88. 
Literatur: Reuning, Entwicklung der s. Land- 
wirtschaft 1845—1854; Die Landrentenbank im Königreich 
Sachsen, 1883; Klössel, Sächs. Agrargesetzgebung, 1902; 
Kloß, Sächs. Landesprivatrecht, 1904 (Agrarrecht, Dienst- 
borkeiten, Roeallasten). Kraft. 
IV. Württemberg 
## 1. Beseitigung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisse. Ein GenRestr v. 4. 7. 1809 
verbot die Neubegründung von Lchensrechten 
irgend welcher Art, das II. Ed. v. 18. 11. 1817 
verbot die Neuauferlegung von dauernden Grund- 
lasten und hob die „Leibeigenschaft“ sowie den 
Erblehensverband als solche ohne Entschädigung 
in der Weise auf, daß die Lehensgüter in Zins- 
güter, die leibeigenschaftlichen Leistungen und die 
Abgaben aus dem Lehensverband von persönlichen 
Lasten in Reallasten umgewandelt wurden. Da- 
mit ergab sich zunächst eine große Vermehrung 
der Reallasten zu Anfang des 19. Jahrhunderts: 
der Herstellung der versönlichen Freiheit der 
Bauern stand gegenüber die Aufrechterhaltung 
und Steigerung der wirtschaftlichen Gebunden- 
heit des Grundbesitzes, die um so drückender emp-
	        

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