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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Arten und Bedeutung der Straßen.
  • 2. Kapitel. Entwickelungsgang.
  • 3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Straßenwesen.
  • § 1. Die Gebiete für die Betätigung der öffentlichen Gewalt beim Straßenwesen.
  • § 2. Die finanzielle Behandlung der Straßen
  • 4. Kapitel. Die Preisbildung im Straßenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

194 II. Abschnitt. Der Straßenverkehr. 
Die technische Ausstattung der Straßen darf hinter dem voraus- 
sichtlichen Umfange des Verkehrs nicht zurückbleiben. Handelt es sich 
um durchgehenden Verkehr, so machen sich wesentliche Verschieden- 
heiten in den Ausmessungen des Strabenkörpers störend fühlbar. Eine 
gewisse Regelbreite der Landstraßben muß deshalb innegebalten werden; 
im der Nähe grober Verkehrsmutelpunkte mit sehr starkem Verkehr. 
empfichlt sich oft ein Hinausgehen über die Regelbreite. Zum mindesten 
müssen auf den Hauptstraßen die Fahrzeuge, die keinen aubergewöhn- 
lichen Umfang haben, bequem aneinander vorbeifahren können. Sehr 
schmale Straßen mit Ausweichestellen sind bei lebhafterem Verkehr 
hinderlich. 
Auch die Festigkeit des Fahrdamms mulß möglichst so eingerichtet 
sein, dab wesentliche Ungleichbeiten der Abnutzung nicht zutage treten. 
Der Verkehr würde sehr erschwert, wenn die Abnutzung sehr ungleich 
ist, da dann bald hier, bald da an der Straße Ausbesserungsarbeiten 
nötig sind, der freien Benutzung der ganzen Linie also oft Hindernisse 
entgegengesetzt werden. 
In Gegenden mit schwerem Lastenverkehr ist im allgemeinen die 
widerstandsfähigste Befestigung des Fahrdamms trotz ihrer höheren An- 
lagekosten doch die billigste, weil sie weniger Aufwand für die Unter- 
haltung bedingt. 
Es ist nicht angängig, in allen solchen Fragen die nachgeordneten 
Stellen nach Belieben schalten und walten zu lassen. Vielmebr empfiehlt 
es sich, entweder gewisse allgemeine Grundsätze über die Linienführung und 
Ausstattung der Landstraßen für das Staatsgebiet festzustellen oder, falls 
die größeren Selbstverwaltungskörper hier eintreten sollen, darauf binzu- 
wirken, dabß in größeren Teilen des Staatsgebiets gleiche Grundsätze be- 
folgt werden. In Preußen waren in der Anweisung vom 6. April 1834 
und in der Anleitung zur Aufstellung der Kostenanschläge usw. vom 
. Mai 1871 allgemeine Grundsätze über Lage, Gefälle und Breite der 
Straben, Strabengräben, Böschungen, Quergefälle, Herstellung der Stein- 
bahn, Sommerwege usw. gegeben worden. Seit dem Ubergange der 
Verwaltung und Unterhaltung der Staatsstraßen auf die Provinzialver- 
bände 1875 werden von diesen die Vorschriften gegeben. Die Provin- 
ziallandtage haben deshalb für den Neubau der Landstraßen Regeln 
aufgestellt, die über die entsprechenden Punkte handeln. Die einzelnen 
Provinzen sind dabei nicht ganz gleichwmähßig vorgegangen, was sich 
aus den verschiedenen Geländeverhältnissen rechtfertigen läßt. Inner- 
halb der einzelnen Provinz aber herrschen für die gleichen Straben- 
arten auch gleiche Grundsätze. 
Eine weitere Aufgabe des Staates oder der von ihm mit der Rege- 
lung betrauten nachgeordneten Stufe der öffentlichen Gewalt ist die Sorge 
für die Erhaltung der Brauchbarkeit der Straben, ihr Schutz gegen Be-
	        

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