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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Agrargesetzgebung (Ueberblick).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Sachsen: Von Oberregierungsrat Dr. Haenel, Dresden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • i. Preußen: Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • II. Bayern: Von Ministerialrat Dr. Josef Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • III. Sachsen: Von Oberregierungsrat Dr. Haenel, Dresden.
  • IV. Württemberg: Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a.d. Enz.
  • V. Baden: Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel, Erz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Erz., Geheimrat F. Lewald, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Karlsruhe i. B.
  • VI. Hessen: Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
Agrargesetzgebung (Sachsen) 75 
  
die unmittelbare Benutzung zusteht, also nament- 
lich der Gemeindewiesen, -felder, -waldungen, 
-hutungen, auch des Grundbesitzes der Altge- 
meinden. Die Teilung setzt den Antrag eines 
Nutzungsberechtigten voraus, für dessen Durch- 
führung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein 
müssen (im allgemeinen Nachweis der Ausführ- 
barkeit und Nützlichkeit). Die Entschädigung er- 
solgt möglichst durch Zuweisung von Land, nöti- 
genfalls von Geld. 
Auch auf sllder Revidierten Städte. 
ordnungundder Revidierten Land- 
cmeindeordnung v. 24. 4. 73 (GWVBl 
295 u. 328) ist bei dieser Gelegenheit hinzuweisen, 
wonach durch Beschluß des Stadtrats und der 
Stadtverordneten, bezw. des Gemeinderats, 
Nutzungsrechten, die allen Bürgern oder Ge- 
meindemitgliedern als solchen an Teilen des Ge- 
meindevermögens oder sonst zustehen, z. B. 
Holzdeputate, Hutungsbefugnisse entsagt oder 
dieselben der Gemeinde übertragen werden kön- 
nen; es muß jedoch, soweit solche Rechte einen 
Antrag auf Gemeinheitsteilungen begründen, 
vor Ausführung des Beschlusses durch ortsübliche 
Bekanntmachung eine dreimonatliche Frist zur 
Stellung eines solchen etwaigen Teilungsantrags 
nachgelassen werden. — Illeber Einzelheiten 
1 Gemeinheitsteilungen in Sach- 
sen)j. 
III. Zusammenlegungen. Hatte auch 
die Gesetzgebung über die Ablösungen und Gemein- 
heitsteilungen der Freiheit in der Bewegung des 
Grundbesitzes und dem Vorwärtsschreiten zu ge- 
sunder Kulturentwicklung die Wege geebnet, so 
zeigte sich doch sehr bald, daß die unbeschränkte 
Bewegungsfreiheit hindernd statt fördernd wirkte. 
Zwar war schon durch das Gesetz v. I7. 3. 
32 in § 238 angeordnet worden, daß in allen bei 
Auseinandersetzung vorkommenden Fällen zu- 
gleich die Zusammenlegung von 
Grundstücken gütlich gefördert werden soll- 
te; es traten aber nur so geringe Erfolge in dieser 
Richtung ein, daß bereits durch Gesetz vom 
14. 6. 34 (GVBl 141) die Grundstückzusammen- 
legung obligatorisch gemacht wurde für den Fall, 
daß davon die Aufhebung einer die Grundstücke 
mehrerer Besitzer gemeinschaftlich treffenden Trift- 
und Hutungsdienstbarkeit oder auch nur die Aus- 
scheidung einzelner aus einer solchen abhängig 
war, oder wenn die Mehrheit der dabei beteilig- 
ten Grundstücksbesitzer für den Antrag eintrat. 
Das an die Stelle dieses Gesetzes tretende 
Gesetz vom 23. 7. 61 (GBBl 128), das mit 
den Ergänzungs= und Abände- 
rungsbestimmungen des Gesetzes 
vom 15. 4. 96 (GVBl 76) noch heute Gültigkeit 
hat, hat die Möglichkeit zwangsweiser 
Zusammenlegungen noch mehr aus- 
gedehnt. 
Jeder Teilhaber erhält grundsätz- 
lich Grund und Boden von der gleichen Be- 
schaffenheit und dem gleichen Ertrag möglichst 
in nächster Nähe, im Zusammenhange und in für 
die Bewirtschaftung günstigster Lage, während 
zufällige Wertgegenstände stets und unvermeid- 
liche Schädigungen in der Lage oder kleine Flä- 
chenunterschiede durch Geld ausgeglichen werden. 
Die Gesamtheit der an einer Zusammenlegung 
beteiligten Grundeigentümer bildet für die durch 
  
  
  
die Zusammenlegung in ihr gemeinsames Eigen- 
tum übergegangenen Obijekte, wie Wirtschafts- 
wege, Entwässerungsgräben usw., eine Zu- 
sammenlegungsgenossenschaft. Die- 
selbe gehört dem öffentlichen Rechte an, und das 
Nähere hierüber bestimmt das Gesetz vom 
29. 4. 90, die gemeinsamen Angele- 
genheiten der Zusammenlegungs- 
genossenschaften betr. (GVl 62).— 
[Wegen weiterer Einzelheiten J7. Gemein-I 
heitsteilungen und Zusammenlegungen 
in Sachsenl. 
IV. Das Verfahren. Gemeinschaft- 
lich ist den bisher behandelten Ge. 
bieten der Ablösung, Gemeinheits- 
teilungund Grundstückszusammen- 
legung im großen und ganzen die Art und der 
Gang ihrer Durchführung. 
1. In der Hauptsache gehört sie dem öffentlichen 
Verwaltungswege an. Ebenso wie das Verfah-= 
ren sind auch die damit beschäftigten Behörden 
in allen drei Fällen die gleichen. 
2. Durch das G v. 1832 wurde als besondere 
Behörde die Generalkommission für 
Ablösungen und Gemeinheitstei- 
lungen eingesetzt, die durch Bek v. 18. 2. 76 
(GVBl 198) seit 1. 3. 76 der Kgl Kreishaupt- 
mannschaft Dresden angegliedert ist. 
3. Als 1. Instanz werden von ihr zur Vorbe- 
reitung und Ausführung der Geschäfte Spe- 
zialkommissionen ernannt. Als 3. In- 
stanz entscheidet über die Erkenntnisse der Ge- 
neralkommission das Königlich Sächsische 
Oberverwaltungsgericht. Nebenher 
können auch die ordentlichen Gerichte in die 
Lage kommen, Recht sprechen zu müssen: Die Spe- 
zialkommissionen haben dann, wenn der Streitfall 
privatrechtlicher Natur und noch nicht spruchreif 
ist, lediglich auf Beweis zu erkennen und die 
endgültige Entscheidung dem Landgerichte zu über- 
lassen; die Generalkommission kann ebenso ver- 
fahren und hat überdies nach der ersten Ausfüh- 
rung des Rezesses entsprechende spätere Streitig- 
keiten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zur 
Entscheidung vor den ordentlichen Richter zu 
verweisen. 
4. Auch das sächsische Enteig- 
nungsgesetz vom 24. 6. 02 (GVBl 153) 
läßt die Vorschriften über Ablösung, Gemein- 
heitsteilung und Grundstückszusammenlegung un- 
berührt ldas Nähere wAuscinander- 
setzungen in Sachsenl. 
z 3. Agrargesetzgebung im weiteren Sinne. 
I. Grundstücksteilungen. Sollten die 
Segnungen der Ablösungsgesetzgebung dem Grund- 
besitze erhalten bleiben, so mußte auch der Güter- 
ausschlachtung entgegengetreten werden. 
Das gab Veranlassung, das Gesetz vom 
30. 11. 43, die Teilbarkeitdes Grund- 
eigentums betreffend (GVl 255) zu 
erlassen, das ebenfalls heute noch von praktischer 
Bedeutung ist. 
1. Es wurden nämlich die Rittergüter und die 
innerhalb ländlicher Gemeinden liegenden ge- 
schlossenen Güter in ihrer Teilbarkeit be- 
schränkt. 
2. Geschlossene Güter im Gegen- 
satz zu walzenden Gütern sind solche, 
welche durch die alte sächsische Steuergesetzgebung
	        

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