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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Agrargesetzgebung (Ueberblick).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Sachsen: Von Oberregierungsrat Dr. Haenel, Dresden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • i. Preußen: Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • II. Bayern: Von Ministerialrat Dr. Josef Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • III. Sachsen: Von Oberregierungsrat Dr. Haenel, Dresden.
  • IV. Württemberg: Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a.d. Enz.
  • V. Baden: Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel, Erz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Erz., Geheimrat F. Lewald, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Karlsruhe i. B.
  • VI. Hessen: Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
78 
  
ins Leben gerufen Darlehen im Mindestbetrage 
von 3000 M. auf Rittergüter und Bauerngüter 
sowie Stadtgüter mit wenigstens 500 Steuer- 
einheiten und bare Vorschüsse gegen Lombard 
gewährt. 
b) die Landständische Bank des 
Königlich sächsischen Markgrafen- 
tums Oberlausitz zu Bautzen, die eben- 
falls im Jahre 1844 gegründet, Eigentum der 
Provinzialstände der Oberlausitz und vom Staate 
als landschaftliche Kreditanstalt anerkannt ist. 
Sie hat das Recht, Pfand= und Kreditbriefe, die 
für mündelmäßig gelten, auszugeben, gewährt 
Darlehen gegen Hypothek auf landwirtschaftliche 
Grundstücke und Wohnhäuser, an Gemeinden, 
Stiftungen, gemeinnützige Unternehmungen und 
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, 
betreibt endlich auch Pfand= und Lombardge- 
schäfte. 
c) Der Landwirtschaftliche Kredit- 
verein im Königreiche Sachsen zu 
Dresden, der unkündbare, tilgbare und kündbare 
Darlehen auf landwirtschaftliche Grundstücke, 
tilgbare Darlehen an Gemeinden und Gemeinde- 
verbände, sowie Darlehen gegen Sicherungs- 
hypothek oder Unterpfand gewährt. 
d) Die Landesgenossen schaftskasse 
für das Königreich Sachsen, die als 
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haf- 
tung seit dem 1. 7. 97 besteht und den Mitglieds- 
genossenschaften die bei ihr eingezahlten über- 
schüssigen Gelder verzinst, ihren Mitgliedern Dar- 
lehen in laufender Rechnung gewährt und aus 
dem von der Regierung zur Verfügung gestellten 
Fonds von 3 Millionen Mark Darlehen vermittelt 
für Errichtung von Molkereien usw., für Anschaffung 
von Dampfdreschmaschinen u. dgl. und zur Ver- 
mehrung von Betriebsmitteln. 
Haenel. 
IV. Württemberg 
Den Kernpunkt der A. bildet das große abge- 
schlossene Werk der Aufhebung der Leib- 
eigenschaft und die Ablösung der 
bäuerlichen Grundlasten, dem sich 
die wesentlich zu Gunsten des bäuerlichen Be- 
sitzes erfolgte Aufhebung des dingli- 
chen Jagdrechts auf fremdem Grund und 
Boden sowie die Beseitigung der Bann- 
rechte anschloß (Ablösungens. Recht- 
lich und tatsächlich getrennt von diesem zur Be- 
seitigung der bäuerlichen Unfreiheit ergangenen 
Gesetzgebungswerk wurden das SchäfereiG v. 
9. 4. 1828 über Schafweiderechte und 
das G v. 26. 3. 73 erlassen, welch letzteres das 
Verhältnis des Feldbaus zur Wei- 
de und die Ablösbarkeit aller auf 
fremden Grundstücken lastenden 
privatrechtlichen Weiderechte so- 
wie der auf Waldungen ruhenden Weide-, Grä- 
serei= und Streurechte auf einseitigen Antrag des 
Berechtigten oder Verpflichteten regelte. Der 
Unterschied dieser der Wegräumung von Kultur- 
hindernissen dienenden Gesetze von den andern 
Ablösungsgesetzen zeigt sich in der Feststellung des 
Entschädigungsbetrags auf den 20fachen anstatt 
auf den léfachen Betrag des jährlichen Rein- 
  
  
–– — — — —— — — — 
Agrargesetzgebung (Sachsen — Württemberg) 
ertrags und in der Ablösbarkeit auch der gegen- 
seitigen Weiderechte, weiterhin ist im Gegensatz 
zu den norddeutschen Gesetzgebungen bemerkens- 
wert, daß die Ablösung der Weiderechte mit der 
Aufteilung der Gemeinheiten nicht verbunden 
wurde. In derselben Selbständigkeit von anderen 
Gesetzen wurden zur positiven Förderung der 
Bodenkultur das G v. 26. 3. 62 über die Abände- 
rung bestehender und die Anlage neuer 
Feldwege, das Feldbereinigungs- 
gesetz v. 30. 3. 86 [UFeldbereinigungl! 
und schließlich der 3. Abschnitt des Wasser G v. 
1. 12. 1900 erlassen, letzterer trifft insbesondere 
Bestimmungen über Wassergenossen- 
schaften, die teils privatrechtliche Vereini- 
gungen mit selbständiger Rechtsfähigkeit unter 
staatlicher Aufsicht, teils öffentlich-rechtliche Ge- 
nossenschaften sind. Eine Aufteilung der 
Gemeinheiten im Interesse der Boden- 
kultur hat sich die württ. Gesetzgebung grund- 
sätzlich nicht zur Aufgabe gemacht, dagegen ist die 
Ablösung und Auflösung der Real- 
gemeinderechte aus andern Gründen 
durch das G v. 28. 11. 1900 geregelt worden 
[7Gemeinheitsteilungentj. Der Be- 
kämpfung des Grundstückswuchers 
dienen zwei Vig des Min Inn v. 19. 10. 06 über 
den gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit 
ländlichen Grundstücken und über den Geschäfts- 
betrieb der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten 
für Verträge über ländliche Grundstücke (Bestim- 
mungen im Sinne des § 38 Abs 4 der GewO), 
die auf Grund des § 367 Ziffer 16 StG erlassene 
Vfg des Min Inn v. 20. 12. 99 über die öffent- 
liche Versteigerung von Grund- 
stücken, sowie die a 172—174 des AG z. BGB 
v. 28. 7. 99, nach denen mit gewissen Ausnahmen 
bisher zusammen bewirtschaftete Grundstücke im 
Flächengehalt von wenigstens 3 ha im Fall der 
Erwerbung durch Kauf oder Tausch vor Ablauf 
von 3 Jahren nur im ganzen oder zum vierten 
Teil wieder kauf= oder tauschweise veräußert 
werden dürfen und eine verbotswidrige Ver- 
äußerung nichtig ist. Die Besitzvertei- 
lung, Teilbarkeit, das Erbrecht und 
die Landpolitik (innere Kolonisa- 
tion) war bis jetzt kein Gegenstand der A., Be- 
stimmungen über das bäuerliche Erbrecht (An- 
erbenrecht) werden zur Zeit erwogen. 
Hiernach ist der württ. A. eigenartig die Scho- 
nung der Almenden. In den altwürtt. Ge- 
meinden wurde im allgemeinen die frühere 
Realgemeinde durch die politische Gemeinde er- 
setzt, die Almenden wurden öffentlich rechtliche 
Nutzungen (meist Naturalnutzungen) am Grund- 
eigentum der Gemeinde, an denen die männlichen 
Bürger unter gewissen Voraussetzungen (Alter 
von 25 Jahren, Selbständigkeit, Eintrittsgeld) 
teilzunehmen berechtigt sind und die neben der 
Erhebung von Gemeindeumlagen gewährt wer- 
den können. Die ungeschmälerte Erhaltung des 
Grundeigentums der Gemeinden ist in a 118—120 
der GemO v. 28. 7. 06 vorgesehen, nach a 190 
Ziff. 2 dieses G ist die Veräußerung von Grund- 
eigentum von einer Regierungsgenehmigung ab- 
hängig. Aus der öffentlich rechtlichen Natur dieser 
Gemeindenutzungen folgt, daß sie von der Ge- 
meindeverwaltung ohne Entschädigung geschmä- 
lert oder aufgehoben werden können, wogegen
	        

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