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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register I
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Innungswesen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Impfung. Von Geh. Regierung- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Innungswesen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Inseln. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Interessensphären. Von Gerichtsassessor Dr. Sassen, Bonn a. Rh..
  • Internationales Privatrecht. Von Professor Dr. K. Neumeyer, München.
  • Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung. Von Professor Dr. Heinrich Rosin, Geh. Rat, Freiburg i. Br..
  • Irrenwesen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Innungen (Auflösung, Schließung) 
435 
  
vorgesehen ist, binnen 4 Wochen mit Beschwerde 
angefochten werden (96 Abs 7). Die Frist für die 
Bachwerde gegen die Entscheidung über Entrich- 
tung von Beiträgen und Gebühren beträgt 
2 Wochen (89 Abs 4). 
5 10. Auflösung und Schließung; Abwicklung 
der Geschäfte. 
I. Auflösung und Schließung. 
1. Die freiwillige Auflösung der 
J, des JA und des 3# regelt sich nach dem 
Statut; es bedarf dazu eines Beschlusses der 
JVers in Anwesenheit eines Vertreters der Auf- 
sichtsbehörde (03 Abs 2 Z. 10, 96 Abs/ 6). 
IIn der 5 kann sich der Beschluß auf den 
Antrag beschränken, daß die Anordnung wegen 
Errichtung der Zw.) von der höheren Verw- 
Behörde zurückgenommen wird, doch muß der 
bei dem Vorstand anzubringende Antrag auf 
Herbeiführung dieses Beschlusses von mindestens 
1 derjenigen zur Teilnahme an den IJGeschäften 
berechtigten Mitglieder ausgehen, die der J 
zwangsweise angehören, und es muß die Einladung 
zu der Beratung mindestens 4 Wochen vor dem 
Abstimmungstage unter Angabe des Zwecks er- 
gangen sein und ¾ der stimmberechtigten Mit- 
glieder (nicht Vertreterversammlung) müssen dem 
Antrage zustimmen. Ist nicht die beschlußfähige 
Anzahl erschienen, so ist eine zweite JVerf binnen 
4 Wochen einzuberufen, wo der Beschluß von 4 
der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt werden 
kann. Wird die Zurücknahme der Anordnung auf 
Grund eines gültigen Beschlusses beantragt, so 
ordnet die höhere VerwBehörde die Schlie- 
FHung der ZwJ an, die spätestens mit Abschluß 
des Rechnungsjahrs einzutreten hat. Gegen die 
Verfügung ist Beschwerde binnen 2 Wochen an 
25 Landeszentralbehörde zulässig (100 t Abs 1—3, 
5)1. 
2. Kraft Gesetzes tritt die Schließung der 
J, des Jl und des rechtsfähigen JI## ei Eröff- 
nung des Konkursverfahrens ein (97 Abs 4, 102 
Abs 4, 104 1). In diesem Falle vertritt der ge- 
richtliche, Eröffnungsbeschluß die Schließungsver- 
fügung. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt 
dann durch die Aufsichtsbehörde, wenn auch der 
Gemeinschuldner das freie Verfügungsrecht über 
die Konkursmasse zurückerhält (P98 Abs 1). Die 
Rechte des Gemeinschuldners nimmt während des 
Verfahrens der Vorstand wahr. 
3. Abgesehen von diesen Fällen kann die Schlie- 
ßung stets nur durch eine Verfügung der Be- 
hörde angeordnet werden, beim JV derjenigen Be- 
hörde, die das Statut genehmigt hat (104 f Abs 2). 
Für die J sowie den I#l ist die höhere VerwBe- 
hörde (Preußen Bezirksausschuß, Baden Be- 
zirksrat, Hessen Kreisausschuß, sonst wie S426:) 
zuständig. Die Schließungsgründe sind 
für die J und den JV vorhanden 1) wenn ihre 
Statuten von der zuständigen Behörde genehmigt 
worden sind, trotzdem die Genehmigung hätte ver- 
sagt werden müssen, und wenn dann die erforder- 
liche Statutenänderung nicht innerhalb einer be- 
stimmten Frist bewirkt wird (97 Abs 1, 104 f Abs 1 
Z. 1); 2) wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen 
oder Unterlassungen schuldig machen, durch die 
nach Ermessen der Behörde das Gemeinwohl ge- 
fährdet wird, oder wenn sic andere als die gesetz- 
lich zulässigen Zwecke verfolgen (97 Abs 1 Z. 3 
und 104 f Abf 1 Z. 3). Aus ähnlichen Gründen 
  
— 
kann auch die Schließung des J erfolgen (102 
Abs 1). Im übrigen kann die Schließung des JIV 
nur noch eintreten, wenn er den Versagungen 
hinsichtlich der Untersagung oder Schließung von 
Verbandsversammlungen (oben §#& 0) nicht nach- 
kommt. Die Schließung der J ist 3) noch dann 
zulässig, wenn sie wiederholter Aufforderung der 
Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer 
obligatorischen Aufgaben vernachlässigt, sowie 4) 
wenn ihre Mitgliederzahl derartig zurückgeht, daß 
dadurch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben 
dauernd gefährdet erscheint (97 Abs 1 Z. 2 u. 4). 
Gegen die die Schließung einer J oder eines JI# 
aussprechende Verfügung kann im Verw Streit- 
verfahren bezw. im Rekursverfahren nach §5 20, 
21 Gewp, gegen die Schließung des JV nur im 
Beschwerdeweg an die vorgesetzte Behörde vorge- 
gangen werden (97 Abs 3, 102 Abs 3, 104 f Abs 3). 
II. Die Abwicklung ihrer Geschäfte 
erfolgt im Falle der Auflösung regelmäßig durch 
den Vorstand, wenn nicht von der JVerf oder 
Verbandsvertretung besondere Liquidatoren be- 
stellt werden. In jedem Falle kann die Liquidation 
nur unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen 
werden, die hiebei die gleichen Befugnisse ausübt, 
die ihr sonst bei der laufenden Verwaltung gegen- 
über dem Vorstande zustehen. Nur dann, wenn 
die Liquidationsorgane ihrer Verpflichtung nicht 
genügen, oder wenn die Schließung der J erfolgt, 
übernimmt die Aufsichtsbehörde selbst oder durch 
einen Beauftragten die Abwicklung der Geschäfte 
(98 Abs 1). Die Aufgabe der Liquidatoren besteht 
zunächst in der Feststellung des Vermögens. Den 
Mitgliedern gegenüber besteht noch ein Forde- 
rungsrecht hinsichtlich der sämtlichen Beiträge, die 
noch in rechtswirksamer Weise umgelegt worden 
waren (98 Abs 2 und 87a Abs 2, 102 Abfsf 5, 
104 m Abs 2), ferner auf die etwa noch geschuldeten 
Gebühren, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen. 
Mit der Feststellung des Vermögens geht Hand 
in Hand die Ermittlung der Schulden, wozu auch 
trotz des für sie einzuleitenden besonderen Liqui- 
dationsverfahrens die Verbindlichkeiten der Unter- 
stützungskassen und gemeinsamen Geschäftobe- 
triebe gehören. Zur Berichtigung dieser Schulden 
ist das vorhandene Vermögen zu verwenden, wo- 
bei die Gläubiger der besonderen JEinrichtungen 
ein Recht auf Befriedigung aus dem getrennt 
vorwalteten Vermögen besitzen. Erst nach ihrer 
Befriedigung kann dieses Vermögen in die Liqui- 
dationsmasse hineinbezogen werden (98 a Abs 1, 
102 Abs 6, 104 n Abs 1). 
Das restierende Reinvermögen soll grundsätzlich 
in gemeinnütziger Weise Verwendung finden. Hin- 
sichtlich des Vermögens des J# muß dabei so 
verfahren werden, daß, wenn es bisher ganz oder 
teilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten. 
oder anderen öffentlichen Zwecken bestimmt war, 
der Rest dieser Bestimmung nicht entzogen werden 
darf. Ueber die fernere Verwendung trifft die 
Behörde, die das Statut genehmigt hat, Be- 
stimmung. Bleibt auch dann noch ein Reinver- 
mögen, so erfolgt seine Verteilung unter die J, 
die dem Verband angehören, nach dem Verhält- 
nisse der von ihnen im letzten Jahre geleisteten 
Beiträge. Streitigkeiten werden unter Ausschluß 
des Rechtswegs endgültig von der Aufsichtsbe- 
hörde entschieden (104 n). Bei der J und dem I 
dagegen wird zwischen dem aus Beiträgen und 
28
	        

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