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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Register K
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kaperei. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Kabinett. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Kaiser. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Kali. Von Gerichtsassessor Dr. Karl Kormann, Berlin-Groß-Lichterfelde.
  • Kanäle.
  • Kaperei. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Kapitalrentensteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Kataster. siehe Grundsteuer, Landmesser.
  • Katholische Kirche. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Kaufmannsgerichte. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kiautschou. Von Oberrichter Dr. Crusen, Tfingtau (Kiautschou).
  • Kinder. siehe Jugendliche Arbeiter I 165; Fürsorgeerziehung, bedingte Begnadigung.
  • Kirche.
  • Kleinbahnen. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Klöster. siehe Orden, Säkularisation.
  • Knappschaftsvereine. Von Oberbergrat Wilhelm Schlüter, Dortmund.
  • Koalitionsrecht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kollekten. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Kolonien. siehe Schutzgebiete, Kiautschou; vielfach innerhalb der einzelnen Stichworte z. B. bei Gewerberecht, ferner in den nachfolgenden Artikeln.
  • Kolonialbeamte. Von Wirkl. Geh. Legationsrat von König, Schlachtensee b. Berlin.
  • Kolonialfinanzen. Von demselben.
  • Kolonialgesellschaften. Von Rechtsanwalt Dr. Herbert Jäckel, Dresden.
  • Kolonieen. vgl. Schutzgebiete.
  • Kolonisation (innere). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Kommunen. (Verfassung, Verwaltung, Finanzen). siehe Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis, Provinz (Kommunalständische Verbände, ebendort § 5); Ferner bei dem Stichwort für die einzelnen Staaten.
  • Kompetenzkonflikt. siehe Rechtsweg; auch Konflikt.
  • Komptabilität. siehe Staatshaushalt.
  • Kondominat. siehe Landesgrenze § 4 I, Moresnet.
  • Konflikt. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kongoakte, konventionelles Kongobecken. siehe Schutzgebiete.
  • Konkordate und Zirkumskriptionsbullen. Von Professor Dr. Hübler, Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Konsistorium. siehe Evangelische Kirche § 2, Katholische Kirche § 2 II 2, Bischof § 3.
  • Konsuln. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Konterbande. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Konzessionen.
  • Korrigendenwesen. Von Amtsgerichtsrat Dr. Scheurer, Strafanstaltsdirektor, Lüttringhausen.
  • Kraftfahrzeuge. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Krankenanstalten. Von Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Krankenversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Krankheiten, übertragbare. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr.; über internationale Regelung von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kreis.
  • Kreisarzt. siehe Gesundheitswesen.
  • Krieg. siehe Einwirkungen auf die Regierung; vgl. im Sachregister.
  • Kriegervereine. Von Rechtsanwalt Dr. Zimmer, Berlin.
  • Kriegshäfen. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin-Friedenau.
  • Kriegsmarine. Von demselben.
  • Kriegsministerium. Von demselben.
  • Kriegssanitätswesen (und freiwillige Krankenpflege). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Kriegsschäden. Von demselben.
  • Kriegsschule. siehe Militärisches Bildungswesen.
  • Kriegsunterstützungen (Veteranenfürsorge). Von Professor Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kriminalpolizei. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Krofideikommis. siehe Civiliste, Band I, S 542.
  • Kronland. siehe Schutzgebiete.
  • Kronamt (Bayern). siehe Erbämter, Band I, S 734.
  • Kunstschulen. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kurtaxe. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Küstenmeer. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

Die Entwicklung der Kriegsmarine [M vollzog sich 
erst in der Neuzeit; es ist daher begreiflich, daß 
die Staaten in den voraufgehenden Peribden ihre 
oft durchaus unzulänglichen maritimen Streit- 
kräfte insbesondere zum Zwecke der Bekämpfung 
des feindlichen Seehandels und des unerlaubten 
Seehandelsbetriebs der Neutralen durch ander- 
weite maritime Machtmittel zu ergänzen suchten. 
Dies geschah durch Ermächtigung von Privat- 
schiffen, der sog. Kaper, zur Teilnahme an 
der kriegerischen Aktion im Seekrieg zu den be- 
zeichneten Zwecken. 
#5*„2. Geschichtliche Eutwicklung. Der Ursprung der K. 
fällt in jene Epoche, in welcher der Mangel einer kräftigen 
Schutzgewalt des Staates dem Einzelnen das Recht der 
Selbsthilfe in größtem Maße offen ließ und ihm gestattet 
war, selbständig für die von einem auswärtigen Staat oder 
fremden Untertanen verursachten Beschädigungen und Be- 
leidigungen Schadenersatz und Genugtuung sich zu verschaf- 
sen. So wurde es üblich, daß Private gegen Untertanen 
anderer Staaten selbst im Frieden förmliche Beutezüge 
(cursus) unternahmen. Der Mangel staatlicher Seepolizei 
nötigte die Privaten, sich selbst gegen Seeraub zu schützen — 
ein Umstand, der die Entwicklung der Privatstreitkräfte zur 
See wesentlich förderte. Bei Ausbruch eines Krieges eröff- 
neten die Kaper auch ohne Auftrag der Kriegführenden die 
Aktion gegen das feindliche Privateigentum. Uebergrifse 
aller Art, insbesondere das feindliche Borgehen auch gegen 
Neutrale bewirkten in der Zeit, als die Staaten selbst die 
Kaper zur Ergänzung der eigenen Streitkräfte benutzten, 
daß die K. nur gegen gewisse Bürgschaften und auf Grund 
einer Konzession (lettre de marque, licentia marchandl) 
betrieben werden durfte. Bielfach wurde in Landesgesetzen 
eine rechtliche Regelung dieser Einrichtung geschaffen, ins- 
besondere sollte über jede Prise IN durch ein prisengericht- 
liches Urteil entschieden werden. Allein, alle Versuche der 
Verhütung von Mißbräuchen hatten nur geringen praktischen 
Erfolg. Nicht wenig trug die Bekämpfung des Handels des 
Gegners — dieser spezlfische Zweck des Seekriegs — dazu 
bei, daß die Kriegführenden Ausschreitungen der Kaper dul- 
deten, ja selbst positiv förderten; anderseits stellten sich dem 
guten Willen der Staaten, eine wirksame Kontrolle des Ver- 
haltens der Kaper zu üben, oft praktische Hindernisse ent- 
gegen. Bessere Einsicht in die rechtlichen Grundlagen des 
Kriegsrechts, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unfreiheit 
des Privatcigentums im Seekrieg, vornehmlich aber die 
Schenu vor einer Reaktion der Neutralen gegen die rücksichts- 
lose Anwendung des traditionellen Seekriegsrechts führten 
in einzelnen Verträgen zum Verzicht auf die Er- 
schen Schweden- Holland 1675, Rußland--Türkei 1667—1674; 
in dem berühmten Vertrage Friedrich 1I. von Preußen 
und der nordamerikanischen Union 1785 a 23) und zu Ver- 
suchen, die Mächte für eine allgemeine Abolition der K. und 
Anerkennung des Grundsatzes der Unverletzlichkeit des Pri- 
vateigentums zu gewinnen. (Anträge des Deputierten 
Kersaint in der französischen legislativen Versammlung von 
1792). Allein, in den Kriegen am Ende des 18. Jahrhunderts 
bis zum Jahre 1815 wurde von der K. ein ebenso intensiver 
wie willkürlicher Gebrauch gemacht. Ein Fortschritt ist für 
die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts lediglich in der Richtung 
öu verzeichnen, daß sich eine Summe von Rechtsregeln auss 
  
  
Kaperei 
den Verhandlungen des Pariser Kongresses von 
1856. Ihren formellen Ausdruck fand die Weiter- 
bildung des Völkerrechts in der Seerechts- 
deklaration vom 16. 4. 56. a I der Dekla- 
ration erklärt die K. für abgeschafft. Der De- 
klaration waren aber nicht beigetreten: die 
nordamerikanische Union, Spanien, Mexiko, Vene- 
zuela, Neu-Granada, Bolivia und Uruguay. Diese 
Staaten hielten, von dem geschichtlichen Zusam- 
menhang der K. mit der Behandlung des feind- 
lichen Privateigentums als Angriffsobjekt im 
Seekrieg ausgehend, den Verzicht auf die K. nur 
als Folge der Anerkennung der Freiheit des 
feindlichen Privateigentums für möglich. In- 
dessen, gerade dieser Kardinalpunkt der Reform 
des Seekriegsrechts wurde bei der Vereinbarung 
der Seerechtsdeklaration gar nicht berührt; man 
beschränkte sich auf Reformen, die durch die Rück- 
sicht auf die Interessen der Neutralen geboten 
waren. Behielt also das Seekriegsrecht seinen 
vom Landkriegsrecht abweichenden Charakter, so 
erklärt sich die ablehnende Haltung jener Staaten 
bezüglich der Abschaffung der K., da man 
diese Einrichtung immerhin als das Mittel ansah, 
die unzulänglichen offiziellen Seestreitkräfte in 
einem eventuellen Kampfe mit Staaten, die über 
starke Kriegsflotten verfügen, zu verstärken. Aber 
auch die Staaten, welche der Deklaration nicht 
beigetreten waren, machten seither von der K. 
keinen Gebrauch; so wurde der Kampf um 
Cuba zwischen Spanien und der nordamerikani- 
schen Union 1898 mit den beiderseitigen Flotten 
ohne Zuziehung von Kaperschiffen ausgefochten. 
In neuester Zeit sind Spanien und Mexiko (wäh- 
rend der Verhandlungen der zweiten Haager 
Konferenz 1907) der Seerechtsdeklaration auch 
formell beigetreten. 
Für diejenigen Staaten, die der Seerechtsdeklaration 
noch nicht beigetreten sind, gelten die durch die neuere Praxis. 
us. ausgebildeten Grundsätze (oben 1 2 am Ende). Hier- 
nach kann der Kaper nur von einem Staate ermächtigt wer- 
den; dagegen kann die Ermächtigung gegen zwei oder mehrere 
Staaten erteilt werden. Die Ermächtigung begründet die 
Verantwortlichkeit des Kapers gegenüber dem ermächtigen- 
den Staat, dessen Kriegsgesetzen der Kaper unterliegt; der 
ermächtigende Staat ist für das Verhalten bieser, einen Teil 
seiner Kriegsmarine bildenden Streitkräfte verantwortlich. 
Läßt sich ein Kaper von mehreren Staaten, insbesondere 
  
von den beiden Kriegsteilen autorisieren, so kann er als See- 
teilung von Kaperbriefen (so in den Verträgen zwi. 
räuber behandelt werden. Die Erteilung von Kaperbriefen 
erfolgt regelmäßig nur an die elgenen Staatsangehörigen. 
Der von einer ihm fremden Regierung autorisierte Kaper 
kann als Seeräuber behandelt werden. 
4. Moderne Mittel der Verstärkung der offi- 
Helllen Seestreitkräfte. Umwandlung von Han- 
elsschiffen in Kriegsschiffe. Die Beseitigung der 
K. legte seither den Gedanken nahe, eine Ver- 
stärkung der offiziellen Streit- 
kräfte in einer den Grundsatz der Abschaffung 
gebildet hat und die Erteilung von Kaperbriesen bei den 
europaischen Großmächten seit 1815 außer Uebung kam. 
§. 3. Abschaffung der Kaperei. War die K. 
großenteils außer Uebung gekommen, so lag es 
für die Folgezeit nahe, die Abolition des Insti- 
tuts durch einen kollektiven Akt der Mächte in 
Betracht zu ziehen. Der Anlaß ergab sich in 
der K. nicht umgehenden Weise herbeizuführen. 
Keine Umgehung des Verbots der K. liegt in 
der Einrichtung der „freiwilligen Flotten“, wenn 
die Beteiligung solcher Privatschiffe außer der 
staatlichen Autorisation auch auf militärischer Or- 
ganisation beruht, derlei Schiffe also der offi- 
ziellen Flotte eingereiht sind und sie ihre recht- 
liche Stellung nicht wechseln. 
Streitsall im russisch-japanischen Krieg: die Schiffe „Be- 
tersburg“ und „Smolensk" der freiwilligen Flotte hatten
	        

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