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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Register K
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kriegsschule. siehe Militärisches Bildungswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Kabinett. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Kaiser. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Kali. Von Gerichtsassessor Dr. Karl Kormann, Berlin-Groß-Lichterfelde.
  • Kanäle.
  • Kaperei. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Kapitalrentensteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Kataster. siehe Grundsteuer, Landmesser.
  • Katholische Kirche. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Kaufmannsgerichte. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kiautschou. Von Oberrichter Dr. Crusen, Tfingtau (Kiautschou).
  • Kinder. siehe Jugendliche Arbeiter I 165; Fürsorgeerziehung, bedingte Begnadigung.
  • Kirche.
  • Kleinbahnen. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Klöster. siehe Orden, Säkularisation.
  • Knappschaftsvereine. Von Oberbergrat Wilhelm Schlüter, Dortmund.
  • Koalitionsrecht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kollekten. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Kolonien. siehe Schutzgebiete, Kiautschou; vielfach innerhalb der einzelnen Stichworte z. B. bei Gewerberecht, ferner in den nachfolgenden Artikeln.
  • Kolonialbeamte. Von Wirkl. Geh. Legationsrat von König, Schlachtensee b. Berlin.
  • Kolonialfinanzen. Von demselben.
  • Kolonialgesellschaften. Von Rechtsanwalt Dr. Herbert Jäckel, Dresden.
  • Kolonieen. vgl. Schutzgebiete.
  • Kolonisation (innere). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Kommunen. (Verfassung, Verwaltung, Finanzen). siehe Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis, Provinz (Kommunalständische Verbände, ebendort § 5); Ferner bei dem Stichwort für die einzelnen Staaten.
  • Kompetenzkonflikt. siehe Rechtsweg; auch Konflikt.
  • Komptabilität. siehe Staatshaushalt.
  • Kondominat. siehe Landesgrenze § 4 I, Moresnet.
  • Konflikt. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kongoakte, konventionelles Kongobecken. siehe Schutzgebiete.
  • Konkordate und Zirkumskriptionsbullen. Von Professor Dr. Hübler, Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Konsistorium. siehe Evangelische Kirche § 2, Katholische Kirche § 2 II 2, Bischof § 3.
  • Konsuln. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Konterbande. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Konzessionen.
  • Korrigendenwesen. Von Amtsgerichtsrat Dr. Scheurer, Strafanstaltsdirektor, Lüttringhausen.
  • Kraftfahrzeuge. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Krankenanstalten. Von Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Krankenversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Krankheiten, übertragbare. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr.; über internationale Regelung von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kreis.
  • Kreisarzt. siehe Gesundheitswesen.
  • Krieg. siehe Einwirkungen auf die Regierung; vgl. im Sachregister.
  • Kriegervereine. Von Rechtsanwalt Dr. Zimmer, Berlin.
  • Kriegshäfen. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin-Friedenau.
  • Kriegsmarine. Von demselben.
  • Kriegsministerium. Von demselben.
  • Kriegssanitätswesen (und freiwillige Krankenpflege). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Kriegsschäden. Von demselben.
  • Kriegsschule. siehe Militärisches Bildungswesen.
  • Kriegsunterstützungen (Veteranenfürsorge). Von Professor Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kriminalpolizei. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Krofideikommis. siehe Civiliste, Band I, S 542.
  • Kronland. siehe Schutzgebiete.
  • Kronamt (Bayern). siehe Erbämter, Band I, S 734.
  • Kunstschulen. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kurtaxe. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Küstenmeer. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

Kriminalpolizei 
Kriegsschule 
# iitäuhiches Bildungswesen 
  
Kriminalpolizei 
1. Begriff. # 2. Organisation. # 3. Dienstverhältnis 
der Beamten. 4 4. Aufgaben im allgemeinen. 5. Be- 
sondere Amtshandlungen. 1 6. Rechtshilse, Auslieferungen. 
’ 7. Hilfsmittel. 1 8. Erkennungsamt. 
51. Begriff. Die K. gehört zu der Sicherheits- 
Pol (M i. w. S. Sie hat die Aufgabe, began- 
gene Strafrechtsverletzungen (5 161 St PO) auf- 
zuklären. Sprachlich versteht man unter K. zu- 
gleich die Gesamtheit der polizeilichen Organe und 
Einrichtungen, die zur Durchführung dieses 
Zweckes bestimmt sind. Die sog. Geheim- 
polizei als einen selbständigen Zweig der Pol 
oder als eine besondere Art der K. anzusehen, ist 
nicht gerechtfertigt; denn die Beobachtung ver- 
dächtiger Personen, die man ihr zuschreibt, kann 
in allen polizeilichen Ressorts durch die zustän- 
digen Beamten stattfinden und wird bei der K. 
gegenüber kriminell verdächtigen Personen von 
den mit dem Kriminaldienst überhaupt betrauten 
Beamten als ein sehr wichtiger und unentbehrlicher 
Teil ihrer Tätigkeit mit wahrgenommen. 
Neben der K. befassen sich mit der Aufklärung 
von Straftaten selbständig auch Privatpersonen, 
„Privatdetektives“ (vgl. 3 35 Abs 3 GewO). Ihre 
Leistungen auf kriminalistischem Gebiete sind in 
Deutschland weder umfangreich noch hervorragend. 
Häufiger werden sie vom Publikum in Anspruch 
genommen zur Beobachtung von Personen, über 
deren Vermögenslage, Lebensweise, Brauchbar- 
keit, Ruf, Zuverlässigkeit oder sittliche Führung 
(z. B. für Cheschließungs= oder Scheidungszwecke) 
Auskunft gewünscht wird. In Amerika spielen 
derartige Privatdetektivinstitute eine größere Rolle. 
Daß die K. zur Aufdeckung mancher Verbrechen, 
weil ihr der Zutritt zu den Verbrecherkreisen oft 
sehr schwer, wenn nicht unmöglich ist, sich der Hilfe 
von Privatpersonen bedient, ist unvermeidlich. 
Diese Zuziehung von Vertrauensleuten, die aller- 
dings wegen ihrer nahen Beziehungen zu den 
Verbrechern oft nicht einwandfrei sein mögen, ist 
so lange unbedenklich, als der Kriminalbeamte ihre 
Angaben mit Vorsicht aufnimmt, und auch gesetz- 
lich nicht zu beanstanden. Die Verwendung von 
sog. „agents provocateurs“, die andere Personen, 
sei es um sie als gefährliche Verbrecher zu über- 
führen, sei es, um den Ruhm der Entdeckung zu 
ernten, zu Straftaten veranlassen, ist nicht nur 
moralisch verwerflich; solche Agenten würden 
gleich ihren Auftraggebern, je nach dem Grade 
ihrer Ein= oder Mitwirkung als Mittäter, Anstifter 
oder Gehilfen strafbar sein (vgl. 3# 47, 48, 49 
StE#), ohne daß das Motiv die Strafbarteit 
ausschlösse. 
. Organisation. Zur Wahrnehmung der K. 
nd durch die St P die PolBehörden berufen. 
Die verschiedene Bezeichnung — N 131, 453—456, 
458: Pol Behörden, 5157: Polizei= und Gemeinde- 
fizierungsverfahrens. 
behörden, §§ 156, 159, 161, 187: Behörden des 
Polizei= und Sicherheitsdienstes, § 127: Polizei- 
und Sicherheitsbeamte — ist ohne wesentliche 
Bedeutung. 
Wenn von einzelnen Seiten, z. B. von der deutschen Lan- 
desgruppe der Jnternationalen kriminalistischen Vereini- 
gung 1908, die Forderung erhoben wird, daß die direkte Er- 
  
mittlungstätigkeit in Strassachen der Staateanwalischaft 
zu überweisen und ihr zu diesem Zweck die K. anzugliedern 
sei, so begründet sich dies lediglich durch theoretische Erwä- 
gungen, entspricht aber nicht der Zweckmäßigkeit und schei- 
tert an der Möglichkeit praktischer Ausführung. Mit mehr 
Recht ist gegenuber dem vagierenden Verbrechertum die 
Schaffung von Landeszentralen oder einer Reichs K. und 
zur wirksamen Bekämpfung des internationalen Verbre- 
chertums eine internationale Crganisation angeregt worden. 
Ob und wann diese Vorschläge zur Ausführung kommen, 
steht dahin. Zurzeit sollte man sich zur Erreichung dieses 
Zieles beschränken auf engeren Zusammenschluß der PolBe. 
hörden½) (wie es zur Bekämpfung des Mädchenhandels schon 
çgeschehen), gegenseitige Mitteilungen über wichtige Vor- 
kommnisse, Ausdehnung des Rechts der Nacheile (unten #5, 
Z. 1), Erleichterung des dienstlichen Verkehrs auch mit aus- 
ländischen Behörden, Erweiterung der Auslieferungsver- 
träge (11 u. dal. ([UAmtshilfe, Rechtshilfel. 
Wenn auch nichts im Wege steht, daß den 
Kriminalbeamten neben ihrer eigentlichen Tätig- 
keit andere Geschäfte übertragen werden, so be- 
steht doch bei den größeren Pol Verwaltungen 
regelmäßig eine besondere Abteilung 
für Kriminalpolizei, für deren Organi- 
sation im allgemeinen folgende Grundsätze maß- 
gebend sein sollten. Die K. gliedert sich in die 
Zentrale, deren einzelnen Dienststellen (Kom- 
missariaten) die Behandlung bestimmter Straf- 
taten zugewiesen ist, und in die örtlichen Kriminal- 
reviere, die den ersten Angriff haben und die 
sachlich zuständige Zentraldienststelle durch ihre 
Vertrautheit mit den örtlichen und persönlichen 
Verhältnissen unterstützen. Die Mitwirkung an- 
derer Polrgane, wie etwa der Straßen Pol 
(Schnomannschaft). in Kriminalsachen sollte auf 
das Notwendigste, d. h. auf die Anzeigen beobach- 
teter Straftaten, die unumgänglichen ersten Maß- 
regeln zur Festnahme des Täters und zur Sicherung 
des Befundes und die sofortige Verständigung der 
K. beschränkt werden. 
Der K. pflegt auch die Handhabung der Sit- 
tenpolizei (M übertragen zu sein, weil die 
Verbrecher erfahrungsgemäß gerade mit den 
Kreisen der Prostituierten vielfach Beziehungen 
unterhalten, sei es als Zuhälter, sei es als Besucher. 
Die innere Organisation der K., 
deren Leitung in den Großstädten regelmäßig 
einem höheren VerwBeamten übertragen ist, ihre 
Gliederung in Inspektionen, Kommissariate und 
Reviere, die Verteilung der Geschäfte auf diese 
Dienststellen, die Verwendung der Bureau= und 
Exekutivbeamten ist je nach den örtlichen Ver- 
hältnissen verschieden. 
Die Kosten der K. pflegen in den Städten, 
wo sie von staatlichen Organen wahrgenommen 
wird, zum größeren Teile vom Staate getragen 
1) Für den 22. 12. 12 ist ein deutscher Polizeikongreß 
in Berlin, an dem sich die größeren Glied#aen betei- 
ligen, in Aussicht genommen. Aus dem Programm: mög- 
lichst einheitliche Organisation der K. unter besonderer 
Berücksichtigung des Nachrichtenwesens und des Identi- 
D. O. 
44 *
	        

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