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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register M
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Markscheider. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Mädchenhandel. siehe Sittenpolizei.
  • Mädchenschulwesen (höheres). Von Schulrat Professor Dr. Wychgram, Lübeck.
  • Magistrat. siehe Gemeinde (Organisation) S. 63, 72, 95.
  • Mahl- und Schlachtsteuer. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Makler. siehe Börse §§ 4, 7, Handel.
  • Mannschaftsversorgung. siehe Militärversorgung S 849.
  • Marine. siehe Kriegsmarine, Schiffsbesatzung; Kriegsvereine.
  • Markenschutz. siehe Patentwesen.
  • Markscheider. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Markt. Von Ministerialdirektor im Ministerium für Handel und Gewerbe F. Lusensky, Berlin-Grunewald.
  • Marokkanische Staatsbank. vgl. Notenbanken.
  • Maß und Gewicht.
  • Matrikularbeiträge. siehe Reichshaushalt, Abgaben § 3, Finanzverwaltung § 3.
  • Maximalarbeitstag. siehe Arbeiter, gewerbliche (besonders I 165, 171).
  • Mecklenburg (Großherzogtümer). Von Dr. Gerhard von Buchka, Wirkl. Geh. Legationsrat, Rostock.
  • Mediatisierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Medizinalbehörden. siehe Gesundheitswesen
  • Meer. siehe Küstenmeer, Seezeichen, Strandrecht, Fischerei, Verwaltungsgemeinschaften.
  • Meistbegünstigung. siehe Handelsverträge §§1, 2, 5; dazu Rob. Weber, System der deutschen Handelsverträge.
  • Meldewesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Melioriation. siehe Kolonisation (innere).
  • Meister. siehe Handwerk § 3.
  • Militäranwärter. siehe Militärversorgung § 4, Offiziere und Unteroffiziere, Beamte, Gemeindebeamte.
  • Militärveterinär. siehe Veterinärwesen.
  • Militärwesen.
  • Minister, Ministerium.
  • Missionen (in den Schutzgebieten). Von Oberverwaltungsgerichtsrat D. Berner, Charlottenburg.
  • Mittelschule. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Moorschutz. vgl. Innere Kolonisation und Nachtrag Seite 947.
  • Moresnet (Neutral Moresnet). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Mühlen. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Münzwesen.
  • Museen, öffentliche. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
808 
Markscheider — Markt 
  
Disziplinar G für nichtrichterliche Beamte v. 21. 7. 
52 (GS 465). 5 190 preuß. Berg G v. 24. 6. 65 
unterstellt sie der Aufsicht der Oberbergämter, 
durch die ihre Prüfung und Konzessionierung bezw. 
die Wiederentziehung der Konzession erfolgen soll. 
II. Nach heutigem Rechte (RewO) sind die M. 
Gewerbetreibende. Doch bestimmt §s 34 Abs 3 
Gew, daß die Landesgesetze vorschreiben können, 
daß das M. Gewerbe nur von Personen betrieben 
werden darf, die als solche geprüft und konzessio- 
niert sind. Auf Grund dieses § 34 wird angenom- 
men (Landmann, GewO“ Anm. 12 zu 334 u. a. m.), 
daß nach wie vor ein Befähigungsnachweis vom 
M. erfordert werden kann. Z 
1. Bezüglich der Ausbildung gilt in Preußen 
z. Z. Erl v. 18. 3. 01 Z f. Berg-, Hütten= und 
Salinenwesen 49, 47, bezüglich der Prüfung der 
v. 24. 10. 98, das. 46, 78 nebst Nachtrag v. 12. 
12. 00 in Z f. Bergr. 42, 16. Die allgemeinen 
Vorschriften (Aufgaben, Pflichten, Kontrolle usw.) 
sind unterm 21. 12. 71 (MWli V 1872, 9) nebst 
Tachtrag v. 2. 7. 00, das. 1900, 220) ergangen. 
Diese Vorschriften regeln auch im Anschluß an 
# 53, 54 GewO das Verfahren wegen Wieder- 
entziehung der Konzession. Die M. * hiernach 
Gewerbetreibende, „die in Ausübung ihres Ge- 
werbes mit öffentlichem Glauben“ versehen sind 
(RG v. 17. 3. 88 in 3 f. Bergr. 30, 93). Ihre 
Arbeiten sind teils solche, welche auch Feld- 
messer machen dürfen, wie z. B. Mutungs-, 
Konsolidationsrisse, oder solche, die nur sie machen. 
dürfen (wegen der polizeilichen Bedeutung), wie 
Grubenbilder (ABE# # 80), welche ein richtiges 
und vollständiges Bild von allen bergbaulichen 
Verhältnissen unter wie über Tage geben müssen 
und zu gewissen Zeiten nachzutragen sind. 
2. Dem preußischen Recht entspricht das 
sächsische Berg G v. Z1. 8. 10 mit Ausführungs V 
v. 20. 12. 10 (GVhBl 217). Es bestimmt in 8 87, daß 
die Bergwerksunternehmer die zur Leitung des Be- 
triebs ihres unterirdischen Bergbaus erforderlichen 
Risse anfertigen und in Ordnung halten zu lassen 
haben, daß diese Risse nur durch geprüfte und kon- 
tesionierte M. angefertigt werden dürfen und daß 
ie näheren. Vorshriften Über Befähigung der M., 
die Bezahlung ihrer Arbeiten und die Einrichtung 
des Rissewesens im Verordnungswege erfolgen. 
Das Nähere. namentlich bezüglich Erwerb und 
Verlust, ist in der V v. 20. 12. 10 enthalten. 
3. Bindende Gebührentaxen für M. sind 
nach 572 GewpO im Deutschen Reiche nicht mehr 
statthaft, weshalb die in Preußen erlassene Ge- 
bühren V v. 22. 10. 95 bezw. 13. 9. 95 nur als 
„Grundlage für die nach wie vor dem Ueberein- 
kommen überlassene Bezahlung"“ gilt. Auf dem 
gleichen Rechtsboden steht §s 266 der sächs. Aus- 
führungs V v. 20. 12. 10. 
4. In den meisten deutschen Staaten gelten im 
wesentlichen die gleichen Vorschriften wie in 
Preußen und Sachsen. Doch ist in Bayern, 
Hessen und Elsaß-Lothringen das M. Ge- 
werbe freigegeben, unbeschadet des Rechts der 
Bergbehörden, das bergpolizeilich Erforderliche in 
bezug auf Grubenrisse generell oder speziell anzu- 
ordnen. 
  
  
  
  
  
  
Literatur: Die Kommentare zu den Berggesetzen 
und zu z 34 Gew Ordnung. Arndt. 
  
  
Markt 
# 1. Begriff, Arten und Bedeutung der Märkte; Markt- 
recht. # 2. Reichsgesetzliche Regelung Messen, Jahr- und 
Wochenmärkte). 3 3. Bevorrechtete Stellung. 3 4. Die landes- 
rechtlich geregelten Märkte (Spezialmärkte, Schlachtvieh 
märkte). #3 4. Marktähnliche Einrichtungen, insbes. Privat- 
märkte. 
5K1. Begriff, Arten und Bedentung der Märkte, 
Marktrecht#). I. Das planmäßige Zusammentreffen 
einer größeren Zahl von Käufern und Verkäufern 
zu bestimmter Zeit an bestimmtem Orte, um 
Kaufgeschäfte zu schließen, wird M. genannt. Im 
Sinne unserer Verwesetzgebung bedarf der Be- 
griff zunächst noch einer Einschränkung dahin, daß 
nur behördlich zugelassene Veran- 
staltungen der erwähnten Art als M. gelten. 
Sodann sind diejenigen, sich im weiteren Sinne 
des Worts als M. darstellenden Einrichtungen 
auszuscheiden, welche als Börse (J bezeichnet 
werden. Für die Fondsbörsen läßt sich diese Ab- 
sonderung mit Rücksicht auf den Kreis der dort 
ehandelten Waren (Geldsorten, Wertpapiere) 
eicht und sicher bewirken. Dagegen ist zwischen 
Produktenbörsen und M., auf denen die gleichen 
Waren gehandelt werden, eine scharfe Grenze 
nicht zu ziehen. 
Ueber den Begriff der Messen, die in der 
Gewerbeordnung den daselbst behandelten M. 
gleichgestellt sind, gehen die Ansichten auseinander. 
as Unterscheidungsmerkmal liegt darin, daß die 
M. der unmittelbaren Versorgung eines bestimm- 
ten Orts oder Gegend dienen, während zu den 
Messen Käufer und Verkäufer aus großen Ent- 
fernungen zusammenkommen, und die angekauften 
Waren im allgemeinen nicht dazu bestimmt sind, 
am Meßort oder in dessen Nachbarschaft Ver- 
wendung zu finden. Dieses Zusammenströmen 
von Geschäftsleuten aus fernen Gegenden gibt 
dann zugleich Gelegenheit, über den MeVer#hr 
hinaus Geschäfte zu machen, Bestellungen aufzu- 
eben, Abrechnungen vorzunehmen und Zah- 
ungen einzukassieren (Meßwechsel). Einen be- 
sonders hohen Grad der Entwicklung hat in dieser 
Lesiehung die Buchhändlermesse in Leipzig er- 
reicht. 
Je nachdem der M. Tag jährlich oder wöchentlich 
regelmäßig wiederkehrt, spricht man von Jahr- 
und Wochenmärkten. Im Gegensatz hierzu 
stehen die sogenannten Spezial M. die entweder 
bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachts-, Kirch- 
weih M., M. bei Patrozinien) oder für bestimmte 
Gattungen von Gegenständen gehalten werden 
(Vieh-LSchweine-), Getreide-, Eier--, Butter--, 
Wolle-, Garn-, Leinwand-, Leder M.) unten # 4. 
II. Die volkswirtschaftliche Bedeutung 
der M. hat im Laufe der Zeit durchgreifende Aenderungen 
erfahren. In früheren Jahrhunderten, in denen bei ver- 
hältnismäßig dünner Bevölkerung und beschränkter Massen- 
produktion der Detailhandel mit zahlreichen Gebrauchs- 
gegenständen wenig entwickelt war und sich im wesentlichen 
auf städtische Ortschaften beschränkte, und der Besuch dieser 
Orte bei der Mangelhaftigkeit der Wege und der Beförde- 
rungsmittel mit Schwierigkeiten verbunden war, dienten 
die Jahr M. und die bei besonderer Gelegenheit stattfindenden 
1) Wegen der Kolonien oben I 261.
	        

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