Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register M
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Mobilmachung. Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Mädchenhandel. siehe Sittenpolizei.
  • Mädchenschulwesen (höheres). Von Schulrat Professor Dr. Wychgram, Lübeck.
  • Magistrat. siehe Gemeinde (Organisation) S. 63, 72, 95.
  • Mahl- und Schlachtsteuer. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Makler. siehe Börse §§ 4, 7, Handel.
  • Mannschaftsversorgung. siehe Militärversorgung S 849.
  • Marine. siehe Kriegsmarine, Schiffsbesatzung; Kriegsvereine.
  • Markenschutz. siehe Patentwesen.
  • Markscheider. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Markt. Von Ministerialdirektor im Ministerium für Handel und Gewerbe F. Lusensky, Berlin-Grunewald.
  • Marokkanische Staatsbank. vgl. Notenbanken.
  • Maß und Gewicht.
  • Matrikularbeiträge. siehe Reichshaushalt, Abgaben § 3, Finanzverwaltung § 3.
  • Maximalarbeitstag. siehe Arbeiter, gewerbliche (besonders I 165, 171).
  • Mecklenburg (Großherzogtümer). Von Dr. Gerhard von Buchka, Wirkl. Geh. Legationsrat, Rostock.
  • Mediatisierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Medizinalbehörden. siehe Gesundheitswesen
  • Meer. siehe Küstenmeer, Seezeichen, Strandrecht, Fischerei, Verwaltungsgemeinschaften.
  • Meistbegünstigung. siehe Handelsverträge §§1, 2, 5; dazu Rob. Weber, System der deutschen Handelsverträge.
  • Meldewesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Melioriation. siehe Kolonisation (innere).
  • Meister. siehe Handwerk § 3.
  • Militäranwärter. siehe Militärversorgung § 4, Offiziere und Unteroffiziere, Beamte, Gemeindebeamte.
  • Militärveterinär. siehe Veterinärwesen.
  • Militärwesen.
  • A. Organisation.
  • B. Militärverwaltung.
  • C. Militärrechtspflege.
  • D. Militärkirchenwesen. Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • E. Militärbildungswesen. Von Professor von Scharfenort, Vorstand der Bibliothek der Kriegsakademie. Berlin.
  • F. Militärlasten. Von Dr. Sassen, Gerichtsassessor, Bonn a. Rh..
  • G. Mobilmachung. Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Minister, Ministerium.
  • Missionen (in den Schutzgebieten). Von Oberverwaltungsgerichtsrat D. Berner, Charlottenburg.
  • Mittelschule. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Moorschutz. vgl. Innere Kolonisation und Nachtrag Seite 947.
  • Moresnet (Neutral Moresnet). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Mühlen. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Münzwesen.
  • Museen, öffentliche. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
richtet sind. Für das weitere tritt ausnahmsweise 
das Kriegsleistungsgesetz in Anwendung (/J Mili- 
tärlasten!. In Feindesland sucht man sich durch 
ein Regquisitionsverfahren zu helfen, das nur 
Aussicht auf Erfolg hat, wenn es bereits von den 
Etappenbehörden eingeschlagen wird. Alle Be- 
darfsgegenstände der Feldarmee zuzuführen ist 
Sache des Etappen= und Trainwesens, soweit 
nicht die Truppen selbst die unmittelbaren Bedarfs- 
gegenstände bei sich führen. Train und Etappen- 
wesen ergänzen sich gegenseitig: Sache des ersten 
Militärwesen (6G. Mobilmachung) — Minister, Ministerium 
— ½4 
. die im Verzeichnis zum AVl 1868—1906 
ist die Zufuhr des Bedarfs an die einzelnen Trup- 
penteile vom Armeekorps abwärts: die Zufuhr 
bis an die Punkte, wo das Trainwesen in Tätig- 
Peit tritt, ist Sache des Etappenwesens (s. oben 
5 3. 
#6. Einfluß auf die Zivilverwaltung. Abge- 
sehen davon, daß die gesamte Verwaltung im Falle 
der M. zur schnellen Durchführung derselben bei- 
tragen muß, ist der Einfluß der M. auf einzelnen 
Gebieten besonders bemerklich (Paß-, Preß-, Post- 
recht usw. s. Zitate: Kirchenheim 353, Einfluß der 
M. auf Prozesse s. auch 3PO#s224 und ALN 19), 
vor allem jetzt auf dem Gebiete des Unterstützungs- 
wesens. Die Familien der infolge der M. einge- 
zogenen Mannschaften erhalten im Falle der Be- 
dürftigkeit Unterstützungen. Dieser Gedanke lag 
bereits dem preuß. G v. 27. 2. 50 zugrunde, das 
mit dem nordd. Gv. 8. 4. 68 im Deutschen 
Reiche, außer Bayern, galt. Jenem preuß. Gesetz 
ist das Re v. 28. 2. 88 gefolgt. Es regelt die 
Unterstützung erschöpfend. Es stellt den Anspruch 
der Berechtigten und die Verpflichteten fest. Die 
Unterstützung ist keine durch die „Armenpflege“ 
gewährte. Den Anspruch auf Unterstützung haben 
die Ehefrau und die Kinder unter 15 Jahren, ferner 
87 
  
42 ff, Etappen O v. 3. 9. 87 (vglI. Kab T v. 21. 2. 89, welche 
die Etappen O von 1872 aufhebt). Zu 46: R v. 28. 2. 83 
(Motive Drucks. des RThI. Sess. 1887/I8 Nr. 15. Stner 
S 110 ff, 633 ff, 717 f0. 80 1 221. 
Literatur: Fehlt fast vollständig. Val de Homme 
de Courblere, Militärverwaltung (1882) S 107 ff. 174, 232, 
268. G. Meyer 2 S52, 180; Kirchenheim, StR. 
353; Frölich, Verwaltung des Heeres“ 1, 310 ff. — 
Ueber Einzelheiten der Verwaltung (Gebührnisse, Waffen- 
schärfung, Dienstsiegel, Kleinbahnenbenutzung, Urlaub usw. 
S 252 angefuühr- 
ten Erlasse). — G. Lehmann, Die M. von 1870/71. 
1905. v. Kirchenheim. 
Minister, Ministerium 
A. Rechtslage im allgemeinen S 877—839 
B. Einzelne Ministerien S 889—895 
A. Die Rechtslage im allgemeinen. Die Minister- 
verantwortlichheit. 
# 1. Begrisf und Bezeichnungen. 
I. Die einzelnen Minister und Ministerien. 
s 2. a) Rechtliche Stellung. b) Organi- 
sation. 4 3. Zahl und Zuständigkeit. 1 4. Innere Ein- 
.– 
Kinder über 15 Jahren, Geschwister und Ver- 
wandte aufsteigender Linie, sofern sie von dem 
Eingezogenen unterhalten wurden, oder das Be- 
dürfnis nach erfolgtem Diensteintritt hervortrat, 
unter gleichen Voraussetzungen Aszendenten der 
Ehefrau und Kinder derselben aus früherer Ehe, 
niemals entferntere Verwandte (Stief= und 
Schwiegerverwandte) geschiedene Frauen, unehe- 
liche Kinder. Höhe der Unterstützung für die Frau 
von Mai bis Oktober monatlich 6, sonst 9 Mk., für 
alle übrigen monatlich 4 Mk. Verpflichtet zur 
Leistung sind die Lieferungsverbände (reise), 
1Militärlasten § 3. Eine besondere Kommission 
entscheidet über Notwendigkeit, Art und Höhe 
der Unterstützung; für die Kommission gelten event. 
die Grundsätze, die für die korporative Vertretung 
des betr. Kreises maßgebend sind. Gewährung 
der Unterstützung kann auch in Naturalien und 
meist in halbmonatlichen Raten erfolgen. Fortfall 
der Unterstützung nur infolge von Fahnenflucht 
und härterer als sechsmonatlicher Gefängnisstrafe, 
nicht von Kriegsgefangenschaft und Tod. Im 
letzten Falle wird die Unterstützung gewährt, bis 
die Formation, der der Ernährer angehörte, auf 
Friedensfuß zurückgeführt wird, sofern nicht 
Bewilligungen nach dem R v. 27. 6. 71 ein- 
treten (+ Militärversorgung S 8491. 
Wegen der Einwirkungen der M. auf das 
Verkehrswesen # Militärlasten 5 3 (oben S 873), 
ferner X Eisenbahnen, Kleinbahnen. 
Ouellen: Im allgemeinen sekret. 
Qisterband 1887, 134. 
Vgal. ABBl Re- 
Zu ### 2, 3: Wehr D 1 121, Heer O 
  
  
richtung. — c)h Funktionen. 4 5. Leitung der Ver- 
waltungodepartements. 1 6. Mitwirkung bei Akten des 
Staatsoberhauptes. — 1 7. 
Entlassung. 
II. Das Staatsministerium (Gesamtministerium). 
3 8. Allgemein. 19 Organisation. 1 10. Funktionen. 
III. Ministernerantwortlichkeit. 
* 11. a) Ueberhaupt. v) Im engeren Sinne. 
5 12. Rechtsquellen. 1 13. Juristische Natur. # 14. Gegen- 
stand. 1 15. Ankläger. 16. Gerichtshof. 3 17. Verfahren. 
4 18. Strafen. 1 19. Begnadigung. 
d) Ernennung und 
§ 1. Begriff und Bezeichnungen. 
I. Der Ausdruck „Minister“, welcher ursprüng- 
lich jeden Diener (Beamten) bezeichnen konnte, 
hat allmählich im staatlichen Sprachge- 
brauch (anders im kirchlichen) eine auf gewisse 
Kategorien von hohen Beamten beschränkte 
Anwendung erhalten. Gegenwärtig werden als 
„Minister“ vorzugsweise die Staatsbeamten be- 
zeichnet, welche unmittelbar unter dem 
Monarchen (bezw. dem Präsidenten der 
Republik) die einzelnen sachlich geschie- 
denen Zweige der Staatsgeschäfte zu leiten 
haben. In den konstitutionellen Mo- 
narchien kommt als wesentliches Begriffsmerkmal 
hinzu die diesen obersten Beamten sowohl für 
ihre eigenen Amtshandlungen als für die ihrer 
Mitwirkung bedürfenden Handlungen des Staats- 
oberhauptes obliegende Verantwortlich- 
keit gegenüber der Volksvertre- 
tung. Insbesondere in den deutschen König- 
reichen wird durch die Bezeichnung „Staats- 
minifster der staatliche Beruf dieser Beamten 
bezw. die Verschiedenheit ihrer rechtlichen Stellung 
gegenüber anderen Personen, denen der Min Titel 
zukommt (s. II), hervorgehoben. Der Geschäfts- 
kreis des Min (Staats Min) sowie die Behörde,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment