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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register M
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Museen, öffentliche. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreuch Sachsen vom Jahre 1839. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1tes Stück (1)
  • 2tes Stück (2)
  • 3tes Stück vom Jahre 1839 (3)
  • 4tes Stück vom Jahre 1839. (4)
  • 5tes Stück vom Jahre 1839. (5)
  • 6tes Stück vom Jahre 1839. (6)
  • 7tes Stück vom Jahre 1839. (7)
  • 8tes Stück vom Jahre 1839. (8)
  • 9tes Stück vom Jahre 1839. (9)
  • 10tes Stück vom Jahre 1839. (10)
  • 11tes Stück vom Jahre 1839. (11)
  • 12tes Stück vom Jahre 1839. (12)
  • 13tes Stück vom Jahre 1839. (13)
  • 14tes Stück vom Jahre 1839. (14)
  • No 58.) Verordnung an das Appellationsgericht zu Budissin, die bei Besetzung von Gerichtsstellen auszuschließenden Verwandten betreffend; vom 20ten Juni 1839. (58)
  • No 59.) Verordnung, das Verfahren bei Untersuchungen gegen Kinder unter zwölf Jahren betreffend; vom 11ten Juli 1839. (59)
  • No 60.) Verordnung an sämmtliche Gerichtsbehörden der Oberlausitz, die Anwendung der für die Erblande durch das Generale vom 14ten August 1767 erteilten Anordnung in der Oberlausitz betreffend; vom 11ten Juli 1839. (60)
  • No 61.) Verordnung, die Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden bei Aufhebung von Leichnamen betreffend; vom 30sten Juli 1839. (61)
  • No 62.) Verordnung, die Verzinsung der Actien bei Actienvereinen für gewerbliche Unternehmungen betreffend; vom 31sten Juli 1839. (62)
  • No 63.) Verordnung, die Bestrafung beurlaubter Militärpersonen von Civilgerichten betreffend; vom 25sten Juli 1839. (63)
  • No 64.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Fürstlich Schaumburg=Lippeschen Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesener betreffend; vom 20sten Juli 1839. (64)
  • No 65.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Herzoglich Anhalt=Dessauischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen betreffend; vom 6ten August 1839. (65)
  • No 66.) Bekanntmachung, die Vertheilung und Verwendung der Schönburg´schen Entschädigungsgelder betreffend; vom 8ten August 1839. (66)
  • No 67.) Verordnung, das Lohnfuhrwesen betreffend; vom 13ten Juni 1839. (67)
  • No 68.) Verordnung, die wegen mehrerer Uebertretungen der Postvorschriften anhängigen Untersuchungen betreffend; vom 13ten Juni 1839. (68)
  • No 39.) Verordnung, die Ernennung eines Wahlcommisars für den 17ten städtischen Bezirk betreffend; vom 15ten August 1839. (69)
  • 15tes Stück vom Jahre 1839. (15)
  • 16tes Stück vom Jahre 1839. (16)
  • 17tes Stück vom Jahre 1839. (17)
  • 18tes Stück vom Jahre 1839. (18)
  • 19tes Stück vom Jahre 1839. (19)
  • 20tes Stück vom Jahre 1839. (20)

Full text

(65) 
Dividendenscheine und Talons ganz so wie die Jinsscheine und Zinsleisten von Königl. 
Sächs. Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in 
Hinsicht der Staatspapiere durch höchstes Reseript vom Gten Ockober 1824 vorgeschrie- 
bene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Actien und Quictungsbogen auf eine Frist 
von Vier Jahren beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung dieses Mortifi- 
cationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Praͤclusiverkenntnisses findet dann die 
Ausfertigung neuer Documente statt. Die Gerichtsbehoͤrde, vor welcher die Hauptbank 
nach 9 37 Fecht zu leiden har, ist auch die competente Behörde für die Einleitung des 
Mortificationsverfahrens. 
IV. 
Verhältniß der Bank zur Staateregierung. # 
§ 43. Die Staatsregierung übt das Reche der Beaufsichtigung über die Bank in 
der Maaße aus, daß sie jederzeit befuge ist, mittelst einer oder mehrerer bleibend dafür zu 
ernennender oder auch außerordenrlich zu beauftragender Commissarien von den Geschäften 
und dem Sctande, sowohl der Hauptbank, als der Zweigbanken, durch Einsicht aller Bü- 
cher und Verhandlungen derselben, genaue Kenntniß zu nehmen, um sich zu überzeugen, 
daß von Seiten des Directoril den Bestimmungen der Staturen und des Geschäftsregu- 
lativs überall nachgegangen werde und im Zuwiderhandlungsfalle nach Befinden reccifici- 
rend einzuschreiten. 
Die Bankrevisionen dürfen nur außer den gewöhnlichen Geschäftsstunden vorgenom- 
men und die Bücher aus dem tocale der Bank nicht entfernt werden. 
leberdieß haben 
§ 44. zum Behufe dieser Aufsicht der oder die Königl. Commissarien jeder ihnen 
vorher anzuzeigenden Generalversammlung der Actionäre (§ 74) und jeder Versammlung 
der Ausschußmitglieder beizuwohnen. Versammlungen der Art in Abwesenheit des oder 
der Commissarien sind nicht skatthaft, insofern diese nicht selbst, aus besondern Gründen, 
ibre Zustimmung hierzu erklärt haben. 
6 45. Der vorgesetzten Staalsbehörde ist nicht nur von feder Ordnungewidrigkeit 
bei der Bankverwaltung, sondern auch von allen wichtigen Beschlüssen des Ausschusses 
oder der Generalversammlung durch die Commissarten sofort Anzeige zu erstatten und solche 
durch Mittheilung des Ergebnisses der Verwaltung von Zeit zu Zeit, insbesondere nach 
jedem Jahresabschlusse, in forrwährender genauer Kennmiß von dem Sctande des Vankge- 
schäfts zu erhalteen. = 
§ 46. Zu Fortdaner der Bank nach Ablauf der ersten 10 Jahre (§ 12) ist die 
anderweite Genehmigung der Staateregierung erforderlich. 
& 47. Die Staatsregierung hat in dem zu 9 114 näher bezeichneten Falle das 
Recht, die Auflösung und iquidirung der Bank anzuordnen.
	        

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