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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Title:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Author:
Fricker, Carl Victor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
Scope:
276 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Function.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. 3. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • Verordnung (Ministerial-), den Fortbildungsunterricht der Mädchen betreffend, vom 26. November 1891
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.
    Druckfehler.

Full text

2. Unterweisung in Haushaltungskunde. 759 
Februar 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, bestimmte Zeit zu 
verwenden ist, soll neben der praktischen Anleitung zu einer den allgemeinen 
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fertigkeit in der Zubereitung der Kost 
für einen einfachen Haushalt umfassen: 
Unterweisung und Ubungen in allen mit der Führung eines Haus- 
haltes zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten, Aufzeichnungen und Berech- 
nungen; ferner Belehrung über Wohn= und Schlafräume, über Heizung und 
Beleuchtung, über Wäsche und Kleidung, über Nährwert, Auswahl und Auf- 
bewahrung der Lebensmittel, über Krankenpflege und Ahnliches. 
Die am Unterrichte teilnehmenden Mädchen, deren Zahl für eine 
Klasse 36 nicht übersteigen soll, werden für die Ubungen im Kochen in 
Gruppen von höchstens je 6 Schülerinnen geteilt. 
  
Das Gesetz über den Fortbildungsunterricht vom 18, Februar 1874 
stellt als Begel auf, dass der Unterricht während des ganzen Jahres zu 
erteilen ist und lässt nur in Rücksicht auf besondere örtliche Ver- 
hältnissc einc Beschrünkung auf das Winterhalbjahr, unter Umstünden 
Ssogar einen günzlichen Ansfall des Unterrichts zu. Diese Bestimmungen 
sind selbstverstündlich auch für die Erteilung des Unterrichts in der 
Form der llaushaltungskunde, verbunden mit Uhungen im Kochen, mass- 
gebend. Um nun dieser áArt des Unterrichts bei der lindlichen Be- 
völkerung leichter Eingang zu verschaffen und um insbesondere deren 
Interesse für die Sache zu wecken, wurde in einzelnen Fällen, wo sich 
mehrere Gemeinden zusammenfanden, um für freiwillige Teil- 
nehmerinnen versuchsweisc den Haushaltungsunterricht einzuführen, die 
Reduzierung der Unterrichtszeit auf 11 Wochen gestattet. 
Wo es sich dagegen um einc dauernde Einrichtung für alle zum 
Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen handelt, soll von 
der Regel, dass der Unterricht wenigstens während des ganzen Winter-- 
halbjahres zu erteilen ist, im allgemeinen nicht abgewichen werden. — — 
O. Sch.R., 23. April 1899, Nr. 7142. 
Aufgrund der in § 2 enthaltenen allgemeinen Regeln wird der Lehr- 
und Stundenplan für die einzelne Anstalt jeweils durch die örtliche Auf- 
sichtsbehörde aufgestellt. Derselbe bedarf der Genehmigung durch den Kreis- 
schulrat. 
Die Erlassung eines Normal-Lehrplans bleibt vorbehalten. 
84. 
Soweit der hauswirtschaftliche Unterricht und die Anleitung bei den 
praktischen Ubungen nicht durch Lehrkräfte der Volksschule — insbesondere 
Lehrerinnen, einschließlich der Arbeitslehrerinnen — besorgt werden kann,
	        

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