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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 18.) Gesetz, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend; vom 12ten März 1858. (18)
  • No. 19.) Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend; vom 12ten März 1858. (19)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

(57) 
Tausendtheils, unter 1 Pfund um mehr als ein Tausendtheil seiner Soll-Schwere, 
jedes Hohlmaaß für Sämereien und Flüssigkeiten, welches um mehr als fünf 
Tausendtheile seines Soll-Inhalts; jedes Längenmaaß, welches um mehr als zwei 
Tausendtheile seiner Soll-Länge 
von der Normalgröße abweicht, und zwar gleichviel, ob durch Zuviel oder durch Zuwenig. 
Davon bilden jedoch Ausnahmen hölzerne Ellen, bei denen Abweichungen von weniger 
als einer Linie (#g# Zoll) noch der Duldung unterliegen, ferner 
solche Hohlmaaße für besondere Gegenstände, wie z. B. Kalk, Kohlen u. s. w., 
deren Bestimmung die Anfertigung nur in gewissen, eine absolute Genauigkeit nicht 
zulassenden Formen von einfacheren Dimensionen der Weite und Höhe fordert, und 
für welche daher diese Formen und Dimensionen besonders im Verordnungswege 
vorgeschrieben sind. 
Für diese wird nur die Uebereinstimmung mit den vorgeschriebenen Dimen- 
sionen innerhalb einer, zwei Procent Abweichung gestattenden Grenze gefordert. 
Da für Gebinde ein gesetzlich allgemein festgestellter Inhalt nicht besteht, so können für 
solche vorstehende Bestimmungen nur insoweit Platz greifen, als in einzelnen Fällen Diffe- 
renzen zu entscheiden sind; der Soll-Inhalt ist solchenfalls nach den Angaben der Verfertiger 
oder der Verkäufer zu beurtheilen. 
15. Durch die in §§ 8 und 9 des Gesetzes gegebenen Vorschriften wird nicht aus- 
geschlossen, daß aus dem Auslande bezogene Waaren in ihren Origin alpackungen, Gefäßen, 
Stücken u. s. w., auch wenn dieselben eine ausländische Gewichts= oder Maaßangabe enthalten, 
wieder verkauft werden dürfen. 
Auf Verlangen ist jedoch das ausländische Gewicht und Maaß in inländisches umzurechnen 
und die Waare dem Käufer nach inländischem Maaße und Gewichte zu gewähren. 
Ins Ausland bestimmte Waarensendungen können nach dem Gewichte und Maaße des 
Bestimmungsorts verpackt und facturirt werden. 
16. Soweit im Inlande bei öffentlichen Geschäftszweigen oder für den Verkauf ge- 
wisser Gattungen von Waaren gewisse abweichende Gewichtsgrößen und Maaßgrößen allgemein 
eingeführt gewesen sind, wie z. B. bei den Garnen das Englische Weifmaaß und das Englische 
Gewicht, für gewebte Stoffe und Bänder fremde Ellen und das Metermaaß, bei dem Eisen- 
bahnwesen, bei Maschinen und Instrumenten das Englische und Französische Maaß, bei den 
Steinkohlen der Karren und die Tonne, beim Eisen die Waage u. s. w., da ist es, so lange 
durch Verordnung hierdurch etwas Anderes nicht bestimmt wird, auch ferner nachgelassen, sich 
derselben zu bedienen, jedoch sind für den inländischen Detailverkehr den desfallsigen Be- 
zeichnungen bestimmte Werthe nach inländischem Maasse und Gewichte beizulegen und dem 
Käufer die Waare nur mit inländischen gestempelten Maaßen oder Gewichten zuzumessen oder 
zuzuwägen. 
1858. 12
	        

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