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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

für Europa) genannten, die weniger als fünfzig Kilometer vom ber 
peutfchen Küfte oder auf deutjchen Sinfeln diejes Küftengebiets errichtet 
Find, werden als zur Verteidigung beftimmt erachtet und dürfen in threm 
‚augenblidlichen Zuftand bejtehen bleiben. 
Keue Befejtigungen dürfen innerhalb diefer Zone nicht errichtet werden. 
Die Betüdung diefer Verteidigungsanlagen darf an Zahl und Kaliber 
der Gefhüge nicht größer fein, als fie beim Zeitpunkt des Infrafttretens 
diefes Vertrages war. Die deutfhhe Regierung foll alebald an alle 
2uropätichen Regierungen die Einzelheiten hierüber mitteilen. 
Mit Ablauf einer Frift von zwei Dionaten vom Infrafttreten diejes 
"Vertrages an werden die Diunitionsporräte diefer Gefüge durchweg auf 
die Höchitzahl von fünfzehnhundert Schuß pro Gelhüß von 10,5 cm 
Kaliber und darunter und fünfhundert Schuß pro Geihüß für fchwerere 
Kaliber reduziert und fo beibehalten. 
Artitel 19. 
Während dreier Monate nach Inkrafttreten des gegenmärtigen Ber: 
drages dürfen die deuffchen $.%. Groß-Stationen in Nauen, Hannover 
und Berlin ohne Zuftimmung der Regierungen der alliierten und 
der afloztierten Hauptmächte nicht zur Übermittlung von Nachrichten be 
außt werden, die maritime, militärische oder politiiche Fragen betreffen, 
die Deutichland oder irgend einen Staat, der im SFriege mit Deutichland 
serbündet war, betreffen. Diefe Stationen dürfen für Handelszwede 
benugt werden, aber nur unter Aufficht der genannten Regierungen, 
welche die zu benugende Wellenlänge bejtimmen werden. 
Während der gleichen Friit darf Deutichland Feine %.T. Grob- 
Stationen in feinem eigenen Gebiet oder in dem von Dfterreich, Ungarn, 
Bulgarien oder der Türkei bauen. 
Dritter Abfehnitt. Luftftreitfräfte. 
Artifel 198. | 
Die bewaffnete Macht Deutichlands darf feine Land» oder Pierine 
Ruftitreitfräfte umfallen. 
Deutfchland darf während einer nicht über den 1. Dftober 1919 
Hinausgehenden Frift eine Höchitzahl von einhundert Seeflugzeugen oder 
Slugbooten unterhalten, die ausschließlich zum Suchen von Interjfee- 
Minen verwendet werden und mit der hierzu nötigen Ausrüftung vers 
jehen fein Dürfen, aber Feinesfals mit Waffen, Wtunition oder 
Bomben irgendwelcher Art. 
Außer den in den obigen Seeflugzeugen oder Flugbooten eingebauten 
Diotoren darf je ein Refervemotor für jedes diefer Fahrzeuge vorhanden fein. 
Kein Lenfluftichiff darf unterhalten werden. 
94
	        

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