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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

Bemwaffnungen (Geihüße, Mafchinengewehre, leichte Mafchinen- 
gewehre, Bombenabmwurfapparate, Torpedoabwurfapparate, 
Zeitbejtimmungsapparate, Bielapparate); 
Diunition (Patronen, Granaten, Bomben, geladen oder ungeladen, 
Sprengjtoffe oder Dlaterial zu ihrer Herftellung); 
zum Gebrauch auf Luftfahrzeugen; | 
3. E»Upparate, photographifche over Finematographifche Apparüte, 
Anftrumente zum Gebrauch auf Luftfahrzeugen; 
Teile trgendweldyder Gegenstände der vorftehenden Nubrifen. 
Das oben erwähnte Material darf nicht ohne befondere Genehmi- 
gung der genannten Regierungen von Ort und Stelle entfernt werden. 
Vierter Abihnitt. Snteralliierte Kontrollestommiffionen. 
Artilel 203. 
Mile in diefem Vertrag enthaltenen Beltimmungen über die Land-, 
See: und Quftitreitfräfte, für deren Ausführung Friften vorgejehen find, 
werden von Deutichland unter der Kontrolle von interalliierten Rom: 
miffionen ausgeführt, Die zu Diefem Zwed von den alliierten und afjo= 
ziierten Hauptmächten ernannt werden. 
Artilel 204. 
Die interalliierten KontrollsKommilfionen werden befonders beauf- 
tragt, die pünktlihe Ausführung der Ablieferungen, Zerjtörungen, Ab- 
bauten und Unbraudybarmachungen zu überwacdhen, die gemäß diejem 
Vertrag auf Koften der deutichen Regierung auszuführen find. 
Sie teilen den deutfchen Behörden die Beitimmungen mit, die zu 
treffen die alliierten und afloziierten Hauptmädite fi) das Necht vor- 
behalten haben, oder die die Ausführung der Beitimmungen über die 
Lande, See- und Lufiitreitfräfte erforderlid) machen Fönnte. 
Artifel 208. 
Die Interalliierten Kontrol-Kommiffionen Fönnen ihre Dienftftellen 
am Siß der deutichen Zentralregierung einrichten. 
Sie find beredtigt, fih fo oft fie es für erwünfdht halten, nad) 
jedem Drte im deutfchen Gebiet zu begeben oder Unterfommilfionen: 
dorthin zu entjenden oder einen oder mehrere ihrer Mitglieder zu er: 
mächtigen, fich nach einem folchen Ort zu begeben. 
Yrtifel 206. 
Die deutfche Regierung muß den interalliierten Kontroll-Kommiflionen 
und deren Mitgliedern alle erforderlichen Erleichterungen zur Durch 
führung ihrer Aufgabe gewähren. 
Sie muß jeder interalliierten KontrollKommilfion einen beglaubigten 
Vertreter beigeben, um die Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die die 
Kommiffion der deutfchen Regierung zu maden bat, und um ihr 
96
	        

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