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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage I. Schaden-Kategorien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

Luft fortgenommen, beichlagnahmt, beichäbtgt oder zerftört morben 
ift, oder Schäden, die als unmittelbare Tolgen der Yeind» 
yeligleiten oder irgendwelcher Kriegsbandlungen verurlacht 
worden find. 
10. Schäden, die in Form von Gelberhebungen, Strafen oder ähnlichen 
Anforderungen (Beitreibungen) von Deuiichland oder feinen 
Verbündeten zum Nachteile der Zivilbenälferung verurjacht 
worden find. 
Anlage II. 
81. 
Die im Artilel 232 vorgeiehene Kommiljion erhält die Bezeichnung 
„Wiedergutmahungstommilfion”; fie wird in den folgenden Baragraphen 
als „Die Kommiljion” bezeichnet. 
82. 
Die Vereinigten Staaten von Amerila, Großbritannien, Sranfreidy, 
alten, Japan, Belgien und Serbien ernennen bie Delegierten diefer 
Kommilfion. Jede Diejer Mächte ernennt einen Delegierten. Sie ernennt 
außerdem einen Stellvertreter, der den Delegierten vertritt, falls diefer 
erfrantt oder. aus zwingenden Gründen fernbleibt, der aber in allen 
übrigen Fällen nur die Befugnis hat, den Beratungen beizumohnen, 
ohne an ihnen teilzunehmen. Sin Teinem Falle dürfen die Delegierten 
von mehr ala fünf der oben bezeichneten Mächte an den Beratungen 
der Kommilfion teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Die Delegierten 
der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Franfreihs und 
Staliens haben diefes Necht ftets. Der Delegierte von Belgien tft hierzu 
in allen anderen als den unten erwähnten Fällen befugt. Der Dele- 
gierte von Japan ift hierzu in den Sällen berechtigt, in denen es ich 
um die Prüfung von Fragen auf dem Gebiete der Seejchäden oder 
von Fragen gemäß Artitel 260 des Teils IX (Finanzielle Beftimmungen) 
handelt, welche die AInterefien Sapans berühren. ‘Der Delenierte von 
Serbien tft zur Teilnahme an den Sigungen berecjtigt, wenn ragen zur 
Erörterung Stehen, die DOfterreich, Ungarn oder Bulgarien betreffen. 
83. 
Sede andere alliierte oder afioziierte Macht, deren Intereile in 
Trage fommen fann, bat das Pedht, einen Delegierten zu ernennen, 
der zugegen fein und als Beifiger tätig fein kann, fobald die Forderungen 
und Snterefien der betreffenden Wiacht geprüft oder erörtert werden; 
diejer Delegierte hat fein Stimmred;t. 
84. 
Im Falle des Todes, der Amtsniederlegung oder Abberufung eines 
Delegierten, eines Stellvertreter oder eines Beifigers muh ihm fobald 
wie möglich ein Nachfolger beitellt werden. 
10%
	        

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