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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Völkerbundakte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

I. Teil. 
Völkerbundsakte. 
In der Erwägung, daß 1# zur Foͤrberung de «’««" 
NaRonenund zur Gewährleistung von und Sicherhri 
chi#en darauf ankommt, 
gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zus hreiten, 
in aller Offentlichkeit auf Gerechtigkett und Ehre beruhende 
Beziehungen zwischen den Völkern zu pflegen, 
die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der 
Regierungen anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genan 
zu beobachten, 
die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen 
Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organi- 
sierten Völker gewissenhaft zu beobachten, 
nehmen die hohen vertragschließenden Teile die folgende Akte an, die den 
Völkerbund stiftet. 
Artikel 1. 
Der Völkerbund umfaßt als ursprüngliche Mitglieder diejenigen 
unterzeichnenden Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen 
Akte aufgeführt sind, sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage bezeichneten 
Staaten, die der gegenwärtigen Akte ohne jeden Vorbehalt durch eine im 
Sekretariat innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten der Alte 
niederzulegende Erklärung beitreten. Der Beitritt ist allen anderen Mit- 
gliedern des Bundes mitzuteilen. 
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominions oder Kolonien, 
die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des 
Bumdes werden, wenn ihrer Zulassung durch Zweidrittel der Bundes- 
versammlung zugestimmt wird, vorausgesetzt, daß sie tats Echliche Gewähr 
für ihre Absicht geben, ernsthaft ihre internationalen Verpflichtungen 
einzuhalten, und die Bundessatzung hinsichtlich ihrer Streitkräfte und 
ihrer Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft') annehmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweifährigen Kündigungs- 
frist aus dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts 
alle seine internationalen Verpflichtungen mit Einschluß derjenigen, die 
sich aus der gegenwärtigen Akte ergeben, erfüllt hat. 
Artikel 2. 6 
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Akte fest- 
gelegt ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und durch 
einen Rak, denen ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt. 
¾ Die einzelnen durch Fettdruck hervorgehobenen Worte sind in den ur- 
ichen * des französischen Originals durch nachträgliche Korrek tur ein- 
sprüng 
gefägt 
4
	        

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