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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage VI. Farbstoffe usw.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

Anlage VI. 
8 1. 
Deutichland gibt der Wiedergutmachjungsfommilfion zum Erfat eines 
Teils der Schäden, ein Recht auf den Bezug derjenigen Piengen und 
Arten von Farbitoffen und hemilch-pharmazeutiihen Produlten, die von 
ihr beftimmt werden, bis zu 50 09/, der Gejamtmenge jeder Art von 
Sarbitoffen und chemijch-pharmazeutifchen Erzeugniffen, die fih am Tage 
des Aufrafttretens des vorliegenden Vertrags in Deutichland oder unter 
deuticher Aufficht befinden. 
Dies Net übt die Kommilfion innerhalb von 60 Tagen nad 
Empfang des ausführlichen Verzeichnifies der Vorräte aus, deiien Sorm 
fie bejtimmt. 
82. 
Deutfhland räumt ferner der MWiedergutmachungstommiffion für 
die Zeit vom Sfntrafttreten Diefes Vertrages bis zum 1. Junt 1920, 
Tomte, während jedes jpäteren Zeitraumes von jechs Dtonaten bis zum 
1. Yanuar 1925, das Neht auf den Bezug aller Farbfioffe und aller 
hemilch-pharmazeutiichen Erzeugniffe ein, bis zu 25 0/, der deutjchen Er- 
zeugung während der vorhergehenden jehs Wtonate, oder wenn bie 
Erzeugung während diefer jehs Donate nad) Anfiht der Kommilfion 
unter der normalen zurücbleibt, bis zu 25 0/, der normalen Erzeugung. 
Diefes Necht wird innerhalb von vier Wochen nad) Empfang des 
Verzeichnifjes der Erzeugung während der vorhergegangenen jechys Mtonate 
ausgeübt. Dies Verzeichnis wird von der deutfchen Negierung jedesmal 
nad) Ablauf von fehs Dtonaten in der von der Kommiljion nötig 
eradhteten Form vorgelegt. 
8 3. 
Die Kommilfion beftimmt den Preis für die Farbftoffe und bie 
hemilch-pharmazeutifchen Erzeugniffe, die nad) S 1 geliefert werden, nad) 
dem Nettoausfuhrpreis vor dem Kriege und den ipäteren Änderungen 
des Heritellungspreifes. 
Für die Farbftoffe und chemilch-pharmazeutiichen Erzeugnifie, die in 
Ausführung des $ 2 zu liefern find wird der Preis von der Kommilfion 
nach dem Nettoausfuhrpreis vor dem Kriege und den fpäteren nde- 
rungen des SHeritellungspreifes oder nach dem niedrigften Verfaufspreis 
diefer Waren an einen anderen Käufer feitgejeßt. 
8.4. 
Alle Einzelheiten, im befonderen betreffs Art und Frift der Auss 
übung des Rechts und der Lieferung, ebenfo wie alle Fragen betreffs 
Ausführung der obigen Vorichriften, werden von der Wiedergutmachungss 
fommilfion bejtimmt. Die deutjche Regierung hat ihr alle nötigen Aus 
Tünfte zu geben fomwie alle von ihr verlangten Erleichterungen zu gewähren. 
124
	        

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