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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

XL. Teil. 
Säfen, Waflerftraßen und Cilenbahnen. 
Eriter Abjchnitt. Allgemeine Beftimmungen. 
Artitel 321. 
Deutihland verpflichtet fih, Berjonen, Gütern, Sees ober Yluß- 
Ichiffen, Eifenbahnwagen und dem Polivertehr von oder nad) den Gebieten 
irgendeiner der alliierten und afloziierten Mächte, gleichviel, ob fie 
an Deutfchland angrenzen oder nicht, die freie Durdhfuhr durch fein 
Gebiet auf den für den internationalen VBerfehr geeignetiten Transports 
wegen, auf Eifenbahnen, fchiffbaren Waflerläufen oder Kanälen zu ge- 
währen; zu diefem Zmwed wird die Durdhfahrt quer durch Hoheitg- 
gemwäller geftattet. Die Perfonen, Güter, See: oder Flußichiffe, ‘Ber: 
fonenwagen, Güterwagen und der PBoftverlehr werden einem unnötigen 
Durdfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einfchränfungen unters 
worfen und haben in Deutichland ein Anrecht auf gleiche Behandlung 
mie der innerdeutiche Verfehr in bezug auf Gebühren und Erleichte- 
rungen, ebenjo wie in jeder anderen Hinficht. 
Die Durdgangsgüter find von allen Zolls oder ähnlichen Ab- 
gaben befreit. 
Ale den Durchgangsverfehr belaftenden Gebühren oder Abgaben 
müflen den Verlehrsbedingungen entiprechend mäßig berechnet werben. 
Teder mittelbar noch unmittelbar darf die Belaflung, Erleichterung oder 
Einfhräntung von der Eigenichaft des Eigentümers oder der Staats» 
sugehörtgteit des Schiffes oder der anderen Transportmittel, die auf irgend» 
einem Teile des gefamten Transportmeges benußt worden find oder 
benugt werden follen, abhängig gemacht werden. 
Artilel 322. 
Deutichland verpflichtet. fich, den Transportunternehmungen für 
Auswanderer, welche fein Gebiet Freuzen, bei der Hin und Rüdfahrt 
teinerlei Kontrolle aufzuerlegen noch eine folche aufrechtäuerhalten, außer 
den Diaßnahmen, weile zur Feititellung notwendig find, daß die 
Reifenden wirtlih auf der Durdhreife find. Es wird Feiner Schiffahrts- 
unternehmung oder anderen Körperichaft, Gejellihaft oder Brivatperfon, 
die an der Durdfuhr beteiligt ft, geflatten, in irgendeiner Form an 
einem zu Ddiefem Zmed eingerichteten Vermwaltungsdienft teilzunehmen 
oder in Diefer Hinficht einen mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß 
auszuüben. 
Artifel 328. 
 Deutichland verzichtet darauf, unmittelbar oder mittelbar eine unter 
Ichiedlihe Behandlung oder eine Bevorzugung eintreten zu lafien 
bezüglih der Zölle, Abgaben und Verbote für die Einfuhr in fein 
Gebiet oder die Ausfuhr aus feinem Gebiet, und vorbehaltlich) der 
188
	        

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