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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

Bierter Abfchnitt. Entfeheidung von Streitfragen nnd 
AHbanderung der Dauerbeftimmungen. 
Artilel 376. 
Streitigfeiten, die zmilchen beteiligten Mächten über die Auslegung 
und Anwendung der vorftehenden Vorfchriften entftehen Fönnten, werben 
in der vom Völferbund vorgefehenen Weife geregelt. 
Artilel 377. 
Zu jeder Zeit Tann der Völferbund die Abänderung derjenigen 
vorhergehenden Artikel vorfchlagen, melde auf dauernde Verwaltungs- 
regelungen Bezug haben. 
n Artilel 378. 
Kah Ablauf einer Frift von 5 Sahren vom Snfrafttreten des 
gegenwärtigen Vertrages ab Tönnen die VBorfchriften der Artifel 321 
bis 330, 332, 365, 367 bis 369 jederzeit durch den Nat des Völfers 
bundes abgeändert werden. 
Mangels einer Abänderung Tann nach Ablauf der im vorftehenden 
Abjak vorgelehenen Frift von 5 Jahren der Vorteil irgendeiner der Vor: 
Ichriften, die in den vorftehend aufgezählten Artifeln enthalten find, von 
feiner der alliierten und afjoztierten Mächte zugunften eines Teils ihrer 
Gebiete in Anspruch genommen werden, für den feine Gegenfeitigfeit 
zugeltanden wird. Die Frift von 5 Lahren, während der die Gegen- 
feitigfett nicht verlangt werden fann, fann vom Nat des Völferbundes 
verlängert werden. 
Fünfter Abichnitt. WBefondere Beftinmung. 
Artitel 379. 
Unbefchadet der befonderen Verpflichtungen, die Deutfchland durd 
den gegenwärtigen Vertrag zugunften der alliierten und affoziierten Mächte 
auferlegt find, verpflichtet fi Deutichland, jeder allgemeinen Über- 
einfunft über die internationale Regelung des Durchgangsverfehrs, der 
Schiffahrtswege, der Häfen und der Eifenbahnen beizutreten, die zmilchen 
den alliierten und aljoztierten Mächten mit Zuftimmung des Böller- 
bundes binnen einer Srift von 5 jahren vom ntrafttreten des gegen» 
wärtigen Vertrages ab geichlofien werden follten. 
Sedhfter Abichnitt. VBeftimmungen über den Kieler Kanal. 
Artitel 380. 
Der Kieler Kanal und feine Zugänge follen allen mit Deutfchlans 
im Frieden befindlichen Nationen für ihre Handels und Kriegsichiffe 
gleichberechtigt frei und offen ftehen. 
Yrtifel 381. 
Angehörige, Eigentum und Schiffe aller Mächte follen den Kanal 
jomohl in bezug auf Abgaben und Erleichterungen als auch in jeder 
anderen Hinficht in. vollfter Gleichberechtigung benupen fönnen. && darf 
205
	        

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