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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Belgien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

111. Zeil. 
Politiihe Beltimmungen für Europe, 
Erfter Abjchnitt. Belgien. 
Yrtilel 31. 
Deutichland erlennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die 
die Rechtslage Belgiens vor dem Sriege beftimmten, den gegenwärtigen 
Verhältniifen nicht mehr enifpredhen. Es ftimmt daher der Aufhebung 
diejer Verträge zu und verpflichtet fich fchon jett zur Anerfennung und 
Beadhtung aller Ablommen, die zwifchen den alliierten und affoziierten 
Hauptmächten, oder zwifchen irgend einer diefer Mächte und den Ne 
gierungen von Belgien und von Holland zum Erjag für die genannten 
Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutichlands 
formeller Beitritt zu folchen Ablommen oder zu irgendeiner Beftimmung 
folder Ablommen verlangt werden, fo verpflichtet fich Deutichland fchon 
jet, ihnen beizutreten. 
Artifel 32. 
Deutichland erfennt die volle Staatshoheit Belgiens über dos ge 
famte ftrittige Gebiet von DMloresnet (fogenanntes Neutral:Moresnet) an. 
Artifel 33. 
Deutihland verzichtet zugunften Belgiens auf alle Rechte und A 
fprüdhe auf das Gebiet von Preubifch-Moresnet weitlich der Straße 
von Lüttih) nach Wachen; der Teil diefer Straße am ande diejes 
Sebietes gehört zu Belgien. | 
Artilel 34. 
derner verzichtet Deutfchland zugunften Belgiens auf alle Rechte 
und Anfprüche auf das gefamte Gebiet der Kreife Eupen und Dialmeby. 
Während der erften 6 Dionate nach dem Inrafttreten diefes Vers 
trages werben in Eupen und Malmedy dur) die belgifchen Behörden 
Biften ausgelegt. Die Bewohner diefer Gebiete haben das Recht, darin 
Ihriftlich ihren Wunjch auszufprechen, daß diefe Gebiete ganz oder teil- 
weile unter deutfcher Staatshoheit bleiben. 
Es ift Sadje der belgifchen Regierung, das Ergebnis diefer Bolls- 
abftimmung zur Stenntnis des Mölferbundes zu bringen, defjen Ent 
Scheidung anzunehmen fich Belgien verpflichtet. 
Artifel 35. 
Eine Kommilfton von 7 Diitgliedern, von denen 5 dur Die 
alliierten und afloziierten Hauptmächte, eins durch Deutichland und 
eins durch Belgien beftimmt werden, wird 14 Tage nad) dem Intrafl 
treten Dicges Vertrages gebildet, um an Ort und Stelle die neue Greny 
linte zwischen Belgien und Deutfchland feftzufegen, unter Berüdfidhtigung 
der wirtichaftlichen Lage und der Vertehrswege. 
22
	        

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