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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Unter Hervorhebung der abgeänderten Teile mit Inhaltsaufbau, Karten und Sachregister.

Chapter

Title:
III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Österreich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

                       S e c h s t e r A b s c h n i t t. Oesterreich. 
                                                   A r t i k e l 80. 
      Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Oesterreichs und wird sie 
streng in den durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen als 
unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völker- 
bundes. 
                       S i e b e n t e r A b s c h n i t t. Tschecho-Slowakischer Staat. 
                                                   A r t i k e l 81. · 
     Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten 
Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschecho- 
Slowakischen Staats, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden 
der Karpathen einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so 
wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen 
beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen. 
                                                    A r t i k e l 82. 
       Die Grenze zwischen Deutschland und dem Tschecho-Slowakischen 
Staate bildet die alte Grenze zwischen Österreich-Ungarn und dem 
Deutschen Reich, so wie sie am 3. August 1914 bestand. 
                                                   A r t i k e l 83.*) 
      Deutschland entsagt zugunsten des Tschecho-Slowakischen Staates 
allen seinen Rechten und Ansprüchen auf den durch folgende Grenzen 
umschlossenen Teil des schlesischen Gebietes: 
        ausgehend von einem etwa 2 Kilometer südöstlich von Katscher, 
            auf der Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor 
            belegenen Punkte: 
            die Grenze zwischen den beiden Kreisen;  
            ferner die ehemalige Grenze zwischen Deutschlaud und Öster- 
                 reich-Ungarn bis zu einem an der Oder unmittelbar südlich 
                 der Eisenbahn Ratibor—Oderberg belegenen Punkte; 
           von dort nach Nordwesten und bis zu einem ungefähr 
                  2 Kilometer südöstlich von Katscher liegenden Punkte: 
           eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die westlich 
                 von Kranowitz verläuft. 
      Eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission, von denen 
fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Polen 
und eines durch den Tschecho-Slowakischen Staat ernannt werden, tritt                      ------------------------------------------------------- 
        *) Abschnitt 1 lautete ursprünglich: „Deutschland verzichtet zugunsten des 
Tschecho-Slowakischen Staats auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil des 
schlesischen Gebiets, der zwischen der alten österreichisch-deutschen Grenze und 
einer im Gelände festzulegenden Linie liegt. Diese beginnt an einem Punkt an 
der Oder hart südlich der Eisenbahn Ratibor—Oderberg und verläuft dann in 
nordwestlicher Richtung, führt westlich von Kranowitz und östlich.  von Katscher 
vorbei und erreicht die alte österreichische Grenze am südöstlichsten Punkte ihres 
Vorsprungs, ungefähr 5 Kilometer westlich von Leobschütz. 
48
	        

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