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Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

Monografie

Persistenter Identifier:
gaissert_leitfaden_polizei_1909
Titel:
Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.
Autor:
Gaißert
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
IV. Polizei.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
4. Anzeigen und Zustellungen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
8. Was hat sich ein P-Beamter bei Zustellungen und Behändigungen von Strafverfügungen zu verhalten?
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
  • Register
  • I. Verfassung.
  • Was versteht man unter ,,Verfassung"?
  • a) Deutsches Reich.
  • b) Der preußische Staat.
  • II. Staatsverwaltung.
  • 1. Wie sind die Staatsbehörden eingeteilt?
  • 2. Welche Behörden gehören zu den obersten, Mittel- und Orts-(Lokal-) Behörden?
  • 3. Wie setzt sich der Staatsrat zusammen?
  • 4. Welches sind die einzelnen Ministerien?
  • 5. Wie sind die Mittelbehörden eingeteilt?
  • 6. Zum Zweck der Polizeiverwaltung sind die Kreise wie eingeteilt?
  • 7. Die Ortsverwaltung wird von welchen Gemeindebehörden wahrgenommen?
  • 8. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen werden die Gemeinden verwaltet?
  • III. Gerichtsbarkeit.
  • 1. Welche Arten von Gerichtsbarkeit unterscheidet man?
  • 2. Wie teilt sich die Rechtspflege ein?
  • 3. Welches sind die obersten Justizverwaltungsbehörden?
  • 4. Vor die ordentlichen Gerichte gehören welche Angelegenheiten?
  • 5. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. 1. 1877 bestehen welche ordentlichen Gerichte?
  • 6. Die Amtsgerichte sind nur für welche Sachen zuständig?
  • 7. Wie setzen sich die Schöffengerichte zusammen, und für welche Sachen sind dieselben zuständig?
  • 8. Wie setzen sich die Landgerichte zusammen, und welches ist deren Zuständigkeit?
  • 9. Welche weiteren Gerichte treten zur Entscheidung über schwerere Verbrechen bei den Landgerichte zusammen?
  • 10. Wie werden die Oberlandgerichte eingeteilt, und für welche Sachen sind dieselben zuständig?
  • 11. Wie ist das Reichsgericht besetzt, und was gehört zu dessen Zuständigkeit?
  • 12. Bei jedem Gericht besteht noch welche nichtrichterliche Behörde für Anklage und Strafvollstreckung?
  • 13. Welches sind noch weitere Organe der Staatsanwaltschaft?
  • 14. Wie findet das Prozeßverfahren statt?
  • 15. Welche Tätigkeit üben die Rechtsanwälte bei den einzelnen Gerichte aus?
  • 16. Welche Rechtsmittel können sowohl von dem Staatsanwalt wie von dem Beschuldigten (oder dessen gesetzlichem Vertreter) eingelegt werden?
  • IV. Polizei.
  • 1. Polizeibehörden. Polizeiverwaltung. Einteilung der Polizei. Zuständigkeit.
  • 2. Berufspflichten und Dienstvorschriften der Polizeibeamten.
  • 3. Revier-, Wach-, Posten-, Patrouillendienst.
  • 4. Anzeigen und Zustellungen.
  • 1. In welchen Fällen hat der P-Beamte Anzeige zu erstatten?
  • 2. Bei geringfügigen Übertretungen und Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Verordnungen oder Verfügungen hat er erst wann Anzeige zu erstatten?
  • 3. Was muß eine Anzeige enthalten?
  • 4. Unterlassung einer Anzeige oder Erstattung wissentlich falscher Anzeigen unterliegen welchen Bestrafungen?
  • 5. Bei strafbaren Handlungen, welche nur auf Antrag verfolgt werden, ist von dem P-Beamten wie zu verfahren?
  • 6. Vor Annahme des Strafantrags muß der P-Beamte was feststellen?.
  • 7. Wann sind Anzeigen an die Dienstbehörden einzureichen?
  • 8. Was hat sich ein P-Beamter bei Zustellungen und Behändigungen von Strafverfügungen zu verhalten?
  • 5. Waffengebrauch.
  • 6. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 7. Verhalten des Polizeibeamten in besonderen Fällen.
  • V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • 1. Wege- und Straßenpolizei.
  • 2. Kraftfahrzeuge.
  • 3. Verkehr mit Fahrrädern.
  • 4. Paß- und Meldewesen.
  • 5. Fundsachen.
  • 6. Preßpolizei.
  • 7. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • 8. Gesindepolizei.
  • 9. Gast- und Schankwirtschaften.
  • 10. Öffentliche Lustbarkeiten.
  • 11. Glücksspiele, Lotterien, Ausspielungen, Kollekten.
  • 12. Sonntagsruhe.
  • 13. Prostitution. Konkubinat.
  • VI. Gesundheitspolizei.
  • 1. Die Gesundheitspolizei wird nach Maßgabe welcher gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt?
  • 1. Nahrungsmittelgesetz.
  • 2. Margarinegesetz.
  • 3. Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 4. Gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten.
  • 5. Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874.
  • 6. Verkehr mit Arzneimitteln und Giften.
  • 7. Polizeiverordnungen, Gesundheitspolizei betreffend.
  • 8. Veterinärpolizei.
  • VII. Bau- und Feuerpolizei.
  • 1. Was ist die Aufgabe der Baupolizei?
  • 2. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird die Baupolizei gehandhabt?
  • 3. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sind im allgemeinen welche Vorschriften zu beachten?
  • 4. Die Feuerpolizei hat welchen Zweck?
  • 5. Die Handhabung der Feuerpolizei unterliegt welchen §§ des St.G.B. und des Feld- und Forstpolizeigesetzes?
  • 6. der Verkehr mit Mineralölen ist nach welchen Bestimmungen geregelt?
  • 7. Auf welche Produkte finden diese Verordnungen Anwendung?
  • 8. Welche Vorschriften für Aufbewahrung dieser Öle sind auf Grund Ober-Präs.-Ver. maßgebend?
  • 9. Der Verkehr mit Sprengstoffen ist nach welchen gesetzlichen Bestimmungen geregelt?
  • 10. Zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengstoffen ist was nötig?
  • 11. Welche Personen müssen betr. Verkehr mit Sprengstoffen im Besitze eines Erlaubnisscheins sein?
  • 12. In welcher Weise müssen Sprengstoffe auf Land- und Wasserwegen befördert werden?
  • 13. Welche Bestimmungen gelten für den Handel. die Aufbewahrung, Verausgabung und Lagerung von Sprengstoffen?
  • VIII. Feld- und Forstpolizei.
  • Auf Grund welcher Gesetze wird dieselbe gehandhabt?
  • Feld- und Forstpolizeigesetz.
  • Gesetz betr. den Forstdiebstahl v. 15. 4. 1878.
  • IX. Jagdpolizei.
  • 1. Welchen Behörden untersteht die Jagdpolizei?
  • 2. Nach welchen Gesetzen wird dieselbe gehandhabt?
  • 3. Was enthält die Jagdordnung?
  • 4. Was versteht man unter: Ausübung der Jagd; unberechtigter Jagdausübung; zur Jagd ausgerüstet?
  • 5. Zur Ausübung der Jagd auf fremdem Jagdrevier mit Erlaubnis des Jagdberechtigten ist was nötig?
  • 6. Auf Grund des § 366 St.-G.B. können für Jagdausübung an Sonn- und Festtagen welche Polizeiverordnungen erlassen werden?
  • 7. Was sind jagdbare Tiere.
  • 8. Wie werden die Jagdbezirke eingeteilt?
  • 9. Welche Bestimmungen enthält die Jagdordnung betreffs der Jagdscheine?
  • 10. Welche Arten von Jagdscheinen werden ausgestellt?
  • 11. Welchen Personen muß der Jagdschein versagt werden?
  • 12. Welchen Personen kann der Jagdschein versagt werden?
  • 13. Welche Strafvorschriften enthält die Jagdordnung bezüglich der Jagdscheine?
  • 14. Welche Bestimmungen enthält die Jagdordnung über Schonzeit und sonstige Schonfristen?
  • 15. Für den Wildvertrieb aus Kühlhäusern sind welche Vorschriften erlassen?
  • 16. Nach § 835 B.G.B gelten bezüglich Wildschaden welche Bestimmungen?
  • 17. Der freie Tierfang unterliegt welchen Bestimmungen?
  • 18. Welches Recht steht dem Jagdberechtigten zu betr. herrenlos herumlaufender Hunde und Katzen?
  • 19. Nach dem Vogelschutzgesetz vom 30. 5. 08 ist was verboten?
  • 20. Wie werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bestraft?
  • 21. Auf welche Vögel finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung?
  • X. Fischerei- und Wasserpolizei.
  • 1. Die Fischerei- und Wasserpolizei wird nach welchen Gesetzesbestimmungen gehandhabt?
  • 2. Auf welche Fischerei findet das Fischerei-Gesetz Anwendung?
  • 3. Was versteht man im Sinne dieses Gesetzes unter: Küstenfischerei; Binnenfischerei?
  • 4. Was versteht man unter geschlossenen Gewässern?
  • 5. Wer Fischerei in Revieren anderer Berechtigter betreiben will, muß mit welchem Ausweis versehen sein?
  • 6. Wer ist zur Ausstellung und Beglaubigung eines Erlaubnisscheins befugt?
  • 7. Die ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischereigerätschaften müssen womit versehen sein?
  • 8. Wann müssen Fische, die noch lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, sofort wieder ins Wasser gesetzt werden?
  • 9. Die Maße und Gewichte, unter welchen der Fang usw. von Fischen verboten ist, sind in welchen Bestimmungen enthalten?
  • 10. Welche Strecken der Gewässer können zu Schonrevieren erklärt werden
  • 11. Was ist untersagt: in Schonrevieren; in Lachsschonrevieren?
  • 12. Zum Schutz der Fischerei ist den Fischerreiberechtigten was gestattet?
  • 13. Welche Befugnisse haben die für die Fischerei amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten?
  • 14. Nach dem Min.-Erl. vom 18. 12. 1893 ist bei Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen, welche bei Fischereivergehen und Übertretungen benutzt worden sind, wie zu verfahren?
  • 15. Die auf Grund der §§ 22 und 23 erlassenen Ausführungs-Verordnungen enthalten noch weiteren Vorschriften?
  • 16. Zur Fürsorge für Reinhaltung der Gewässer sind welche Vorschriften erlassen?
  • XI. Gewerbepolizei.
  • 1. Was versteht man unter Gewerbebetrieb?
  • 2. Wem ist die amtliche Aufsicht über die Gewerbebetriebe übertragen?
  • 3. Wer darf ein Gewerbe betreiben?
  • 4. Betreffs des Betriebes mehrerer Gewerbe ist nach § 3 was gestattet?
  • 5. Welche Arten von Gewerbebetrieb unterscheidet die Gew.-O.?
  • 6. Letzterer wir im allgemeinen wie genannt?
  • 7. Was versteht man unter stehendem Gewerbe?
  • 8. Vor Beginn des Betriebs eines selbständigen Gewerbes hat was zu geschehen?
  • 9. Welche Gewerbebetriebe sind außerdem der Polizeibehörde anzuzeigen?
  • 10. Von seiten der Behörde, welcher Anzeige zu erstatten ist, wird den Anzeigenden was ausgestellt?
  • 11. Für das Geschäfts- und Betriebslokal eines Gewerbetreibenden ist was vorgeschrieben?
  • 12. Welche gewerblichen Anlagen sind von der behördlichen Erlaubnis abhängig?
  • 13. Welche Gewerbetreibende haben besondere Befähigung nachzuweisen?
  • 14. Welche Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihres Gewerbes behördliche Erlaubnis?
  • 15. Wovon wird die Erlaubniserteilung abhängig gemacht?
  • 16. Eine gleiche Erlaubnis bedürfen noch welche Gewerbetreibende?
  • 17. Auf Grund einer Min.-Verf. vom 7. 1. 07 ist betr. Bauunternehmer usw. welche Bestimmung getroffen?
  • 18. Bei welchen Personen muß zum Gewerbebetrieb besondere Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?
  • 19. Was bestimmt die Gew.-O. betr Kinder unter 14 Jahren?
  • 20. Zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Druckschriften und Bildwerken innerhalb des Niederlassungsorts ist was Nötig?
  • 21. Welche Handlungen sind unter gewerbsmäßigem Vertrieb von Druckschriften zu verstehen?
  • 22. Zu welchem Druckschriftenvertrieb ist keine Erlaubnis nötig?
  • 23. Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, dürfen außerhalb ihres Wohnsitzes welche Tätigkeit ausüben, resp. durch in ihren Diensten stehende Personen ausüben lassen?
  • 24. Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wandergewerbe) ist was erforderlich?
  • 25. Wann ist die Ausübung des Wandergewerbes verboten?
  • 26. Welche Waren sind vom Handel im Umherziehen ausgeschlossen?
  • 27. Zum Feilbieten von Druckschriften und Bildwerken im Umherziehen ist welcher Ausweis nötig?
  • 28. Wenn der Händler zum Feilbieten einen Verkaufsraum mietet, muß er an demselben was anbringen?
  • 29. Welche Personen erhalten keinen Wandergewerbeschein?
  • 30. Wem kann der Wandergewerbeschein versagt werden?
  • 31. Welche Personen haben bei Ausübung des Wandergewerbes keinen Wandergewerbeschein nötig?
  • 32. Für welche Dauer und für welches Gebiet wird ein Wandergewerbeschein ausgestellt?
  • 33. Welche Gegenstände gehören zum Wochenmarktsverkehr?
  • 34. An welchen Tagen kann von Arbeitgebern den Arbeitern eine Verpflichtung zur Arbeit nicht auferlegt werden?
  • 35. In welchen Betrieben dürfen Arbeiter, wenn auch mit deren Einwilligung, an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden?
  • 36. Im Handelsgewerbe dürfen an Sonn- und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter wie lange beschäftigt werden?
  • 37. Welchen Gewerbetreibenden ist eine längere als 5stündige Beschäftigungszeit gestattet?
  • 38. Wie lange muß den Arbeitern an Sonn- und Festtagen Ruhezeit gewährt werden.
  • 39. Welche Arbeiten dürfen auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden?
  • 40. Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von welchen Personen nicht in der Arbeit angeleitet werden?
  • 41. Für minderjährige Personen ist beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis was vorgeschrieben?
  • 42. Beim Abgang aus einer Arbeitsstätte ist der Arbeiter was zu fordern berechtigt?
  • 43. Bezüglich der Sicherheit der Arbeiter ist der Arbeitgeber zu welchen Vorkehrungen verpflichtet?
  • 44. Bezüglich Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes sind welche Einrichtungen zu treffen?
  • 45. In Arbeitsräumen der Fabriken, in welchen mindestens 20 Arbeiter beschäftigt sind, muß welcher Aushang enthalten sein?
  • 46. Was versteht man unter einer Fabrik.
  • 47. Bezüglich der zu beschäftigenden Kinder ist was vorgeschrieben?
  • 48. Welche Bestimmungen enthält die Gew.-O. hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben?
  • 49. In welchem Fall können die Arbeiter insgesamt die Arbeit einstellen?
  • 50. Welches Recht steht dagegen dem Arbeitgeber zu?
  • 51. Außer der Arbeitsordnung muß in den Arbeitsräumen noch welcher Aushang angebracht sein?
  • 52. Wenn bei einer Arbeitseinstellung Arbeitswillige von anderen Arbeit am Weiterarbeiten gewaltsam verhindert werden, so haben letztere was zu gewärtigen?
  • Dampfkesselanlagen. Gew.-O. Ausführungsbestimmungen.
  • Kinderschutzgesetz vom 30. 3. 03.
  • XII. Kriminalpolizei.
  • a) Strafgesetzbuch.
  • b) Tätigkeit des Polizeibeamten im Dienst der gerichtlichen Polizei bei Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen.
  • c) Durchsuchungen.
  • d) Beschlagnahme (§§ 94 - 101 ST.P.O.).
  • e) Freiheitsentziehnung. (§§ 112 . 132 St.P.O.)
  • f) Gefangenen-Transport.
  • Anhang.
  • Selbstverteidigung ohne Waffen nach dem japanischen Jui-Jitsu.
  • Entwurf des Lehrplans einer Polizeischule.
  • Sachverzeichnis.
  • Verweis auf Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Volltext

26 
IV. Polizei. 
Wird Annahme der Strafverfügung vom Adressaten ver- 
weigert, so ist dieselbe am Ort der Zustellung zurückzulassen. Bei 
Weigerung anderer Personen, die Ausfertigung in Abwesenheit 
des Adressaten anzunehmen, ist dieselbe wieder mitzunehmen. 
Auf der Ausfertigung der Strafverfügung ist vom zustellenden 
P.-Beamten unter Beifügung seines Namens Tag der Zu- 
stellung zu vermerken. 
Zustellungen an Unteroffiziere und Mannschasten des Heeres 
oder der Marine erfolgen an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Kompagnie usy). 
über Verweigerung der Annahme der Verfügung ist sofort 
Anzeige zu erstatten. 
5. Wafsfengebrauch. 
1. In welchen Fällen ist der P.-Beamte berechtigt, von seiner Waffe 
Gebrauch zu machen? 
a) In Notwehr, § 53 St.G.B. 
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, 
um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder 
einem anderen abzuwehren. 
b) In allen den Fällen, in welchen der Gendarm nach § 28 der 
Dienstinstruktion für die Gendarmerie vom 30. 12. 1820 in 
rechtmäßiger Ausübung des Dienstes von der Waffe nach 
pflichtmäßigem Ermessen Gebrauch machen darf. (Laut Min.= 
Erl. vom 30. 7. 1823, 4. 2. 1854 u. 3. 7. O08 sind diese Be- 
stimmungen über Waffengebrauch auch für die P.-Beamten 
maßgebend.) 
e) Auf Befehl eines Vorgesetzten. 
Der P.-Beamte trägt in diesem Fall für Anwendung der 
Waffe keine Verantwortung, sofern der gegebene Befehl nicht 
in unberechtigter Weise überschritten wird. 
2. Welches sind die in der Gendarmerieinstruktion vorgesehenen Fälle? 
a) Zur Bewältigung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 
solange bei demselben Gewalt gegen die Person des Gen- 
darmen ausgeübt oder er selbst mit gegenwärtiger Gefahr 
für Leib und Leben bedroht wird, z. B. wenn auf der Tat 
entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler usw. seinen Auf- 
forderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, 
nicht ohne tätlichen Widerstand Folge leisten, und sich der
	        

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