Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Monografie

Persistenter Identifier:
gaissert_leitfaden_polizei_1909
Titel:
Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.
Autor:
Gaißert
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
8. Gesindepolizei.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
1. Minderjährige haben zum Abschluß eines Gesindemietvertrags was nötig?
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • (Nr. 1202.) Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. (1202)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1877.

Volltext

— 531 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 28. 
Inhalt: Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. S. 531. 
  
  
  
(Nr. 1202.) Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 14. Juni 1877. 
Auf Ihren Bericht vom 8. Juni d. J. genehmige Ich, daß auf Grund der 
nachgenannten Gesetze: 
a) vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18), 
b) vom 3. Januar 1876, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 1), 
e) vom 3. Januar 1877, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 1), 
d) vom 10. Mai 1877, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des 
Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 494), 
e) vom 23. Mai 1877, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin 
gelegenen Grundstücken für das Reich (Reichs- Gesetzbl. S. 500), 
f) vom 21. Mai 1877, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen 
bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen (Reichs-Gesetzbl. S. 513) 
ein Betrag von 77.731.321 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Ge= 
setzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe 
beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschrei= 
bungen und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, 
zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werden. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein= 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustel= 
lenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein 
Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 83 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1877.
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.