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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monografie

Persistenter Identifier:
gareis_bgb_1916
Titel:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Autor:
Gareis, Carl
Erscheinungsort:
Gießen
Herausgeber:
Emil Roth
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
Ausgabenbezeichnung:
Vierte Auflage.
Umfang:
533
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Einleitung

Autor:
Bareis, Carl
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Einleitung

Kapitel

Titel:
IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Titelseite
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Einleitung
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Volltext

Einleitung. XIX 
Der Bundesrath faßte über diese Entwürfe Beschlüsse, durch 
welche er an einigen wenigen Stellen Aenderungen in dieselben ein- 
fügte, und stellte seinerseits die Vorlagen, wie sie an den Reichstag 
gelangen sollten, fest 1). 
IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, 
die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Am 17. Januar 1896 ließ der Reichskanzler Fürst zu Hohen- 
lohe im Namen des Kaisers dem Reichstage den Entwurf eines 
Bürgerlichen Gesetzbuches, wie solches vom Bundesrath beschlossen 
worden ist, zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme zugehen (Reichstag, 
9. Legislatur-Periode, IV. Session 1895/96 Drucksache Nr. 87) 
und am 25. Januar ds. Irs. gelangte ebenso der Entwurf eines 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an den Reichstag 
(Reichstags-Drucksache Nr. 87 a der genannten Session). Dem Ent- 
wurf zum Vürgerlichen Gesetzbuche hatte der Bundesrath eine 
Denkschrift beigegeben, in welcher die wichtigsten Grundsätze, die 
im Entwurfe zum Ausdrucke kamen, ihre Begründung finden 
(292 Quartseiten), und zu welcher drei Anlagen gehören: die Ueber- 
sicht der in Deutschland geltenden bürgerlichen Rechte (S. 293 bis 
S. 296), auf welche ich bereits oben (S. XIV) verwiesen habe, dann eine 
1) Es dürste sich empfehlen, eine kurze unterscheidende Bezeichnung oer 
verschiedenen, mit dem Zustandebringen des BGB . beschäftigten Kommissionen 
und ihrer Arbeitsresultate zum Sprachgebrauche zu erheben und konsequent 
festzuhalten, folglich 
die von März 1874 bis 15. April 1874 tagende (Fünfer-) Kommission 
zu nennen: Vorkommission (VorK); 
die von September 1874 bis Ende Dezember 1887 berathende (Elfer- 
Kommission: Erste Entwurfskommission (IEK), sie stellte den Entwurf 1 Les- 
ung (ElL) her, der 2164 §§ umfaßte; 
ihr folgte die vom April 1891 bis Ende Dezember 1895 tagende (Zwei- 
undzwanziger-) Kommission: Zweite Entwurfskommission (IIEK), diese stellte 
den Entwurf zweiter Lesung (Ell) her, welcher, mit Hinzurechnung eines 
sechsten — vom Bundesrath jedoch nachher gestrichenen und inhaltlich in das 
Einführungsgesetz verwiesenen — Buches, 2390 §§ zählte; 
dazwischen liegt eine von der IIEK hergestellte, aber nicht an die Oeffent- 
lichkeit gebrachte Zusammenstellung des Entwurfs, welche 2265 §§ enthält, auf 
die eine amtliche Ausgabe des EllL bei den einzelnen §§ des Entwurss in 
Klammern mit der Bezeichnung II verweist; 
an den Reichstag gelangte der Entwurf nach den Beschlüssen des Bun- 
desraths mit 2359 §§ (Reichsvorlage, RVorl.) 
auf diese bezieht sich der Bericht (BRTK) der Reichstagskommission 
(RTK) welcher keine neue Nummerirung einführte.
	        

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