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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Dienstbarkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Nießbrauch. §§. 1030 - 1089.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Nießbrauch an Sachen. §§. 1030 - 1067.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Besitz. §§. 854 - 872.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. §§. 873 - 902.
  • Dritter Abschnitt. Eigenthum.
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht. §§. 1012 - 1017.
  • Fünfter Abschnitt. Die Dienstbarkeiten.
  • Erster Titel. Grunddienstbarkeiten. §§. 1018 - 1029.
  • Zweiter Titel. Nießbrauch. §§. 1030 - 1089.
  • I. Nießbrauch an Sachen. §§. 1030 - 1067.
  • II. Nießbrauch an Rechten. §§. 1068 - 1084.
  • III. Nießbrauch an einem Vermögen. §§. 1085 - 1089.
  • Dritter Titel. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. §§. 1090 - 1093.
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht. §§. 1094 - 1104.
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten. §§. 1105 - 1112.
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld.
  • Neuter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

178 
Drittes Buch: Sachenrecht. 
§ 1004 bestimmten ue zu. 
1028 Ist aus dem belasteten  
1028. Grundstück eine Anlage, 
durch welche die Grunddienstbarkeit 
beeinträchtigt wird, crrichtet worden, 
so unterliegt der Anspruch des Be- 
rechtigten auf Beseitigung der Beein- 
trächtigung der Verjährung, auch 
wenn die Dienstbarkeit im Grund- 
buch eingetragen ist. Mit der Ver- 
jährung des Anspruchs erlischt die 
Dienstbarkeit, soweit der Bestand der 
Anlage mit ihr in Widerspruchsteht. 
Die Vorschriften des § 892 finden 
keine Anwendung. 
1029. Wird der Besitzer eines 
übung einer für den Eigenthümer 
im Grundbuch eingetragenen Grund- 
dienstbarkeit gestört, so finden die 
 Grundstücks in der Aus- 
Der Nießbrtauch  kann durch den 
be- 
schränkt werden. 
Mit dem Nießbrauch an 
1031. einem Grundstück er- 
langt der Nießbraucher den Nieß- 
brauch an dem Zubehöre nach den für 
den Erwerb des Eigenthums gelten- 
den Vorschriften des § 926. 
1032. ZurBestellung des Nieß- 
 brauchs an einer beweg- 
lichen Sache ist zase n daß der 
Eigenthümer die Sache dem Er- 
werber übergiebt und beide darüber 
einig sind, daß diesem der Nießbrauch 
zustehen soll. Die Vorschriften des 
§ 929 Satz 2 und der §§ 930 bis 
936 finden entsprechende Anwend- 
ung; in den Fällen des § 936 tritt 
nur die Wirkung ein, daß der Nieß— 
brauch dem Rechte der Dritten vor- 
für den Besitzschutz geltenden Vor-; geht 
schriften entsprechende Anwendung, 
soweit die Dienstbarkeit innerhalb 
eines Jahres vor der Störung, sei 
es auch nur einmal, ausgeübt wor- 
den ist 1): 
Zweiter Titel. 
Nießbrauc ²). 
I. Nießbrauch au Sachen. 
1030.  Eine Sache kann in der 
 Weise belastet werden, 
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die 
Nutzungender Sache zu ziehen (Nieß- 
brauch). 
— — 
Der Nießbrauch an einer 
1033. »beweglichen Sache kann 
durch Ersitzung erworben werden. 
Die für den Erwerb des Eigenthums 
durch Ersitzung geltenden Vorschriften 
finden entsprechende Anwendungs). 
1034.  Der Nießbraucher kann 
den Zustand der Sache 
auf seine Kosten durch Sachverstän- 
dige feststellen lassen. Das gleiche 
Recht steht dem Eigenthümer zu. 
1035. Bei dem Nießbrauch an 
daß derjenige, zu dessen Gunsten die  einem Inbegriffc von 
Sachen sind der Nießbraucher und 
der Eigenthümer einander verpflich- 
tet, zur Anfnahme eines Verzeich- 
1) Besitzschuh vor Anlegung des Grundbuchs s. S. 191. 
2) Hinsichtlich der Systematik s. Anm. 2 S. 176. Eine Hauptanwendung 
finden die Grundsätze vom Nießbrauch  §  1383 
Güterrechte und gemäß § 1652 (auch § 1686 in der Ausübung der elterlichen 
Gewalt. 
3) Mobilarnießbrauch durch Ersitzung, mithin §§ 937—945. 
gemäß § 1383 im gesetzlichen ehelichen 
 der  
S. 185.
	        

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