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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Personen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Juristische Personen. §§. 21 - 89.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Vereine. §§. 21 - 79.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Eingetragene Vereine. §§. 55 - 79.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Erster Abschnitt. Personen
  • Erster Titel. Natürliche Personen. §§. 1 - 20.
  • Zweiter Titel. Juristische Personen. §§. 21 - 89.
  • I. Vereine. §§. 21 - 79.
  • 1. Allgemeine Vorschriften. §§. 21 - 54.
  • 2. Eingetragene Vereine. §§. 55 - 79.
  • II. Stiftungen. §§. 80 - 88.
  • III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes. §. 89.
  • Zweiter Abschnitt. Sachen. §§. 90 - 103.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte.
  • Vierter Abschnitt. Fristen. Termine. §§. 186 - 193.
  • Fünfter Abschnitt. Verjährung. §§. 194 - 225.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe. §§. 226 - 231.
  • Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung. §§. 232 - 240.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Erster Abschnitt: Personen. — Vereins-Satzungen.    13 
 
antworten, sind, wenn ihnen ein Ver- 
schulden zur Last fällt, den Gläubigern 
für den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich; sie haften als Ge- 
sammtschuldner. 
 54.  Auf Vereine, die nicht rechts- 
fähig sind, sinden die Vor- 
schriften über die Gesellschaft 1) An- 
wendung. Aus einem Rechtsge- 
schäfte, das im Namen eines solchen 
Vereins einem Dritten gegenüber 
vorgenommen wird, haftet der Hau- 
delude persönlich; handeln Mehrere, 
so haften sie als Gesammtschuldner. 
2. Eingetragene Vereine ²). 
55. Die Eintragung eines Vereins 
  der im § 21 bezeichneten Art 
in das Vereinsregister hat bei dem 
Amtsgerichte zu geschehen, in dessen 
Bezirke der Verein seinen Sitz hat ³). 
56. Die Eintragung soll nur er- 
 folgen, wenn die Zahl der Mit- 
glieder mindestens sieben beträgt). 
57. Die Satzung muß den Zweck, 
  den Namen und den Sitz des 
Vereins enthalten und ergeben, daß 
der Verein eingetragen werden soll. 
Der Name soll sich von den Namen 
der an demselben Orte oder in dersel- 
ben Gemeinde bestehenden eingetra- 
genen Vereine deutlich unterscheiden. 
58. Die Satzung soll Bestimm- 
 ungen enthalten: 
1. über den Eintritt und Austritt 
der Mitglieder; 
2. darüber, ob und welche Beiträge 
1) BGB. §§ 705—740. 
von den Mitgliedern zu leisten 
sind; 
über die Bildung des Vorstandes; 
über die Voraussetzungen, unter 
denen die Mitgliederversamm- 
lung zu berufen ist, über di- 
Form der Berufung und über 
die Beurkundung der Beschlüsse. 
Der Vorstand hat den Verein 
59. zur Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die Satung in Urschrift und 
Abschrift; 
2. eine Abschrift der Urkunden über 
die Bestellung des Vorstandes. 
Die Satzung soll von mindestens 
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein 
und die Angabe des Tages der Er- 
richtung enthalten. 
60. Die Anmeldung ist, wenn 
 den Erfordernissen der §§ 56 
bis 59 nicht genügt ist, von dem 
Amtsgericht unter Angabe der 
Gründe zurückzuweisen. 
Gegen einen zurückweisenden Be- 
schluß findet die sofortige Beschwerde 
nach den Vorschriften der Civilpro- 
zeßordnung statt. 
61. Wird die Anmeldung zuge- 
lassen, so hat das Amtsgericht 
sie der zuständigen Verwaltungsbe- 
hörde mitlzutheilen. 
Die Verwaltungs-Behörde kann 
gegen die Eintragung Einspruch er- 
heben, wenn der Verein nach dem 
 
öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt 
ist oder verboten werden kann oder 
wenn er einen politischen, sozialpoli-
 
2) Ueber das Eintragungs-Prinzip und Prinzip der Normativbestimmungen 
s. oben Anm. 4 S. 6 —7 u. Anm. zu § 25 
³) Ueber den Sitz s. § 24. 
4) Die Minimalzahl 7 s. auch im Genossenschaftsgesetz (§ 4) v. 1. Mai 1889, 
vgl. aber unten § 73.
	        

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