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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Geschäftsfähigkeit. §§. 104 - 115.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Erster Abschnitt. Personen
  • Zweiter Abschnitt. Sachen. §§. 90 - 103.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte.
  • Erster Titel. Geschäftsfähigkeit. §§. 104 - 115.
  • Zweiter Titel. Willenserklärung. §§. 116 - 144.
  • Dritter Titel. Vertrag. §§. 145 - 157.
  • Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung. §§. 158 - 163.
  • Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht. §§. 164 - 181.
  • Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung. §§. 182 - 185.
  • Vierter Abschnitt. Fristen. Termine. §§. 186 - 193.
  • Fünfter Abschnitt. Verjährung. §§. 194 - 225.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe. §§. 226 - 231.
  • Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung. §§. 232 - 240.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Dritter Abschnikt: Rechtsgeschäfte. — Willenserklärung.   23 
     
Vormundschaft gestellt ist, steht in 
Ansehung der Geschäftsfähigkeit 
einem Minderjährigen gleich, der das 
siebente Lebensjahr vollendet hat. 
Wird ein die Entmündig- 
115. ung  Be- 
schluß in Folge einer Anfechtungs- 
Beschluss aufgehoben, so kann die Wirk- 
samkeit der von oder gegenüber 
dem Entmündigten vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des 
Beschlusses in Frage gestellt werden. 
Auf die Wirksamkeit der von oder 
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat 
die Aushebung keinen Einfluß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn im 
Falle einer vorläufigen Vormund- 
schaft der Antrag auf Entmündig- 
ung zurückgenommen oder rechts- 
kräftig abgewiesen oder der die Ent- 
mündigung aussprechende Beschluß 
in Folge einer Anfechtungsklage auf- 
gehoben wird. 
Zweiter Titel. 
Willenserklärung . 
116. Eine Willenserklärung ist 
 nicht deshalb nichtig, weil 
sich der Erklärende insgeheim vorbe- 
hält, das Erklärte nicht zu wollen ²). 
1) Vgl. die Anm. 1 Seite 20. 
 
Die Erklärung ist nichtig, wenn sie 
einem Anderen gegenüber abzugeben 
ist und dieser den Vorbehalt kennt. 
117. Wirdeine Willenserklärung, 
die einem anderen gegenüber 
abzugeben ist, mit dessen Einver- 
ständnisse nur zum Schein abgegeben, 
so ist sie nichtig 3). 
Wird durch ein Scheingeschäft ein 
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so 
finden die für das verdeckte Rechts- 
geschäft 4) geltenden Vorschriften An- 
wendung. 
118. Eine nicht ernstlich gemeinte 
Willenserklärung, die in der 
Erwartung abgegeben wird, der 
Mangel der Ernstlichkeit werde nicht 
verkannt werden, ist nichtig 5). 
119. Wer bei der Abgabe einer 
Willenserklärung über deren 
Inhalts) im Irrthume war oder eine 
Erklärung dieses Inhalts überhaupt 
nicht abgeben wollte 7), kann die Er- 
klärung anfechten 8), wenn anzuneh- 
men ist, daß er sie bei Kenntniß der 
Sachlage und bei verständiger Wür- 
digung des Falles nicht abgegeben 
haben würde. 
Als Irrthum über den Inhalt der 
Erklärung gilt auch der Irrthum über 
solche Eigenschaften der Person oder 
der Sache, die im Verkehr als wesent- 
lich angesehen werden. 
2) Wirkungslosigkeit einer reservatio mentalis. 
3) Negotium simulatum, ist auch Dritten gegenüber nichtig, („dingliche. 
Ungültigkeit“), aber 
4) Negotium 
zungläubige Dritte genießen Schutz z. B. im Falle des § 409. 
dissimulatum s. Endemann a. a. O. 81. 
5) Scherz, „Scherzgeschäft“. Entsch. d. RGer. in Civils. Bd. VIII S. 249. 
6) Inhalt, im Gegensatz zum Beweggrund (Motiv); Irrthum im Inhalte 
der Erklärung sind z. B. die in Abs. 2 angegebenen Fälle; vgl. §§ 1332, 1333: 
Anfechtung einer Ehe ex capite errorig. Wirkung der Anfechtung § 142. 
7) Hierher gehört das Sich versprechen, Sich verschreiben. 
s. Anm. 1 Seite 21, ferner §§ 120— 144, 1330 ff. u. a. 
8) Anfechtung 
Vgl. § 2078. 
auch BG. 21. Juli 1879 KonkO. §§ 22 ff.
	        

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