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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung. §§. 241 - 292.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse.
  • Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung. §§. 241 - 292.
  • Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers. §§. 293 - 304.
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
  • Vierter Abschnitt. Uebertragung der Forderung. §§. 398 - 413.
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme. §§. 414 - 419.
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. §§. 420 - 432.
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schulverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Erster Abschnitt: Inhalt der 
Schuldverhältnisse. 
Verzug. 53 
.-— 
—— 
verlangen, so sind diese fortzuent- 
richten 1). 1 
Die Geltendmachung eines wei- 
teren Schadens ist nicht ausge- 
schlossen. . 
8 Von Zinsen!) sind Verzugs- 
2 J. zinsen nicht zu entrichten. 
Das Recht des Gläubigers auf Er- 
satz des durch den Verzug entstehenden 
Schadens bleibt unberührt. 
( Ist der Schuldner zum 
20 . Ersatze des Werthes 
eines Gegenstandes verpflichtet, der 
während des Verzugs untergegangen 
ist oder aus Einem während des Ver- 
zugs eingeklretenen Grunde nicht) 
herausgegeben werden kann, so kann 
der Gläubiger Zinsen 1) des zu er- 
setzenden Betrags von dem Zeitpunkt 
au verlangen, welcher der. Bestim- 
mung des Werthes zu Grunde gelegt 
wird. Das Gleiche gilt, wenn der 
Schuldner zum Ersatze der Min- 
derung des Werthes eines während 
des Verzugs verschlechterten Gegen- 
standes verpflichtet ist. 
201 Eine Geldschuld hat der 
ISchuldner von dem Ein- 
tritte der Rechtshüngigkeit an zu 
verzinsen, auch wenn er nicht im 
Verzug ist; wird die Schuld erst 
später fällig, so ist sie von der Fällig- 
keit an zu verzinsen 1). Die Vor- 
schristen des § 288 Abs. 1 und 
des § 289 Satz 1 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
r Hat der Schuldner einen 
292. bestimmten Gegenstand 
herauszugeben, so bestimmt sich von 
Schadensersatz wegen Verschlech- 
terung, Unterganges oder einer aus 
einem anderen Grunde eintretenden 
Unmöglichkeit der Herausgabe nach 
den Vorschriften, welche für das Ver- 
hältniß zwischen dem Eigenthümer 
und dem Besitzer von dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit des Eigenthums- 
anspruchs an gelten, soweit nicht aus 
dem Schuldverhältniß oder dem Ver- 
zuge des Schuldners sich zu Gunsten 
des Gläubigers ein Anderes ergiebt. 
Das Gleiche gilt von dem An- 
spruche des Gläubigers auf Heraus- 
gabe oder Vergütung von Nutzungen 
und von dem Anspruche des Schuld- 
ners auf Ersatz von Verwendungen. 
Zweiter Titel. 
Derzug des Gläubigers?). 
20 Der Gläubiger kommt 
»in Verzug, wenn er die 
ihm angebotene Leistung nicht an- 
nimmt. 
Die Leistung muß dem 
294. Gläubiger so, wie sie zu 
bewirken ist, thatsächlich angeboten 
werden. 
29 Ein wörtliches Angebot 
# des Schuldners genügt, 
wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, 
daß er die Leistung nicht annehmen 
werde, oder wenn zur Bewirkung der 
Leistung eine Handlung des Gläu- 
bigers erforderlich ist, insbesondere 
wenn der Gläubiger die geschuldete 
Sache abzuholen hat. Dem Ange- 
dem Eintritte der Rechtshängigkeit bote der Leistung steht die Auffor- 
au der Anspruch des Gläubigers auf derung an den Gläubiger gleich, die 
1) In Betresff der vertragsmäßigen Zinsen s. die Anm. 3, 4, Seite 46. 
2) Verzug des Schuldners s. §§ 284—292.
	        

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