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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags. §§. 305 - 319.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse.
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
  • Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags. §§. 305 - 319.
  • Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag. §§. 320 - 327.
  • Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten. §§. 328 - 335.
  • Vierter Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe. §§. 336 - 345.
  • Fünfter Titel Rücktritt. §§. 346 - 361.
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
  • Vierter Abschnitt. Uebertragung der Forderung. §§. 398 - 413.
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme. §§. 414 - 419.
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. §§. 420 - 432.
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schulverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Zweiter Abschnitl: Schuldverhältnisse aus Verträgen. Vertragsinhalt. 55 
Sweiter Abschnitr. 
Schuldverhältnisse aus Derträgen:). 
Erster Titel. 
Begründung. Znhalt des 
Zur Begründung eines 
Dertrags. 
30 5. Schuldverhältnisses durch 
Rechtsgeschäft sowie zur Aenderung 
des Inhalts eines Schuldverhält- 
nisses ist ein Vertrag zwischen den 
Betheiligten erforderlich, soweit nicht 
das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 
30 Ein auf eine unmögliche 
Leistung gerichteter Ver- 
trag ist nichtig. 
3 Wer bei der Schließung 
. eines Vertrags, der auf 
eine unmögliche Leistung gerichtet ist, 
die Unmöglichkeit der Leistung kennt 
oder kennen muß, ist zum Ersatze 
des Schadens verpflichtet, den der 
andere Theil dadurch erleidet, daß er 
auf die Gültigkeit des Vertrags ver- 
traur, jedoch nicht über den Betrag 
des Jnteresses hinaus, welches der 
andere Theil an der Gültigkeit des 
Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt 
nicht ein, wenn der andere Theil die 
Unmöglichkeit kennt oder kennen 
muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die 
Leistung nur theilweise unmöglich 
und der Vertrag in Ansehung des 
möglichen Theiles gültig ist oder 
wenn eine von mehreren wahlweise 
versprochenen Leistungen unmöglich 
ist. 
30 Die Unnöglichkeit der 
Leistung steht der Gültig- 
keit des Vertrags nicht entgegen, 
wenn die Unmöglichkeit gehoben 
werden kann und der Vertrag für 
den Fall geschlossen ist, daß die 
Leistung möglich wird. 
Wird eine unmögliche Leistung 
unter einer anderen aufschiebenden 
Bedingung oder unter Bestimmung 
eines Ansangstermins versprochen, 
so ist der Vertrag gültig, wenn die 
Unmöglichkeit vor dem Eintritte der 
Bedingung oder des Termins ge- 
hoben wird. 
Z0 Verstößt ein Vertrag 
*gegen ein gesetzliches Ver- 
bot, so sinden die Vorschriften der 
88 307, 308 entsprechende An- 
wendung. 
310 Ein Vertrag, durch den 
45sich der eine Theil ver- 
pflichtet, sein künftiges Vermögen 
oder einen Bruchtheil seines künf- 
tigen Vermögens zu übertragen oder 
mit einem Nießbrauche zu belasten, 
ist nichtig. 
31 Ein Vertrag, durch den sich 
é5 der eine Theil verpflichtet, 
sein gegenwärliges Vermögen oder 
einen Bruchtheil seines gegenwär- 
tigen Vermögens zu übertragen oder 
1) Das B siteht hinsichtlich der Vertragsobligationen auf dem Prinzipe 
der Vertragssreiheil, die Interessenten können durch Verträge ihre Verhältnisse frei 
regeln, soferne dieser Regelun 
nicht ein besonderes Verbot entgegensteht, wie 
. B. in den Fallen der 58 134—138, 312.
	        

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