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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Aufrechnung. §§. 387 - 396.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse.
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
  • Erster Titel. Erfüllung. §§. 362 - 371.
  • Zweiter Titel. Hinterlegung. §§. 372 - 386.
  • Dritter Titel. Aufrechnung. §§. 387 - 396.
  • Vierter Titel. Erlaß. §. 397.
  • Vierter Abschnitt. Uebertragung der Forderung. §§. 398 - 413.
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme. §§. 414 - 419.
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. §§. 420 - 432.
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schulverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Vierter Abschnitt: Uebertragung der Forderungen. 69 
die Vorschriften des § 367 entspre= dem Schuldner durch Vertrag die 
chende Anwendung. Schuld erläßt. 
„ . Das Gleiche gilt, wenn der Gläu— 
Vierter Titel. biger durch Vertrag mit dem Schuld— 
Erlaß. ner anerkennt, daß das Schuldver- 
397. Das Schuldverhältniß er= hältniß nicht bestehe. 
 lischt, wenn der Gläubiger 
Vierter Abschnitt. 
Uebertragung der Forderung. 
398.  Eine Forderung kann von recht kann auch der neue Gläubiger 
 dem Gläubiger durch Ver= geltend machen. 
trag mit einem Anderen auf diesen Der bisherige Gläubiger 
überlragen werden (Abtretung). Mit 402. Der bisherige Gläubiger dem neuen 
dem Abschlusse des Vertrags tritt Gläubiger die zur Geltendmachung 
der neue Gläubiger an die Stelle des der Forderung nöthige Auskunft zu 
bisherigen Gläubigers. ertheilen und ihm die zum Beweise 
399. Eine Forderung kann der Forderung dienenden Urkunden, 
 5nicht abgetreten werden, soweit sie sich in seinem Besitze be- 
wenn die Leistung an einen anderen finden, auszuliefern. 
als den ursprünglichen Gläubiger ’aherige Gläuhiger 
nicht ohne Veränderungihres Inhalts 403. Der bisherige Gläubiger Gläubiger 
erfolgen kann oder wenn die Abtret- auf Verlangen eine öffentlich beglau- 
ung durch Vereinbarung mit dem bigte Urkunde über die Abtretung 
Schuldner ausgeschlossen ist. auszustellen. Die Kosten hat der 
400. Ein Forderungkann nicht neue Gläubiger zu tragen und vor- 
 abgetreten werden, soweit zuschießen. 
sie der Pfändung nicht unterworfen 
ist 1). 404. Der Schuldner kann dem 
401. Mit der abgetretenen For-  neuen Gläubiger die Ein- 
derung gehen die Hypothe- wendungen entgegensetzen, die zur 
ken oder Pfandrechte, die für sie be- Zeit der Abtretung der Forderung 
stehen, sowie die Rechte aus einer gegen den bisherigen Gläubiger be- 
für sie bestellten Bürgschaft auf den gründet waren ²). 
neuen Gläubiger über. 405. Hat der Schuldner eine 
#  Urkunde über die Schuld 
Fall der Zwangsvollstreckung oder ausgestellt, so kann er sich, wenn die 
Forderung unter Vorlegung der Ur- 
1) Vgl. CPrO. §§ 715, 749. 
2) Exceptionos ex persona cedentis, — anders s. §§ 792, 796, WD. 
Art. 82 und HGV. 303 Abs. 2; eine andere Ausnahme im Transportrecht f. 
Gareis, HR. § 66 a. E. (5. Aufl. S. 554).
	        

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