Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 107. A. Geschichtlicher Ueberblick. B. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Der Landtag. 11 
Herkommen in anderen, wohlgeordneten, monarchischen deut- 
schen Staaten von ungefähr gleichem Umfange entspricht.“ 
Falls vor Ablauf der Finanzperiode zwischen der Re- 
gierung und dem einberufenen Landtage eine Einigung über 
den vorgelegten Etat nicht erzielt wird, so können die be- 
willigten Steuern und die sonstigen Einnahmen noch höchstens 
drei Jahre lang (eine Finanzperiode hindurch) erhoben und 
nach Maßgabe des letzten Ausgabe-Etats verwendet werden. 
Die Staatsregierung ist für eine etwaige Überschreitung 
des Gesamt-Etats verantwortlich. Die Revision der Haupt- 
landeskassenrechnung wird durch den Rechnungsausschuß des 
Landtags vorgenommen. 
Zu c). Wegen der Mitwirkung des Landtags bei der Ver- 
äußerung von fürstlichen Domänen und bei der Abschließung 
von Staatsverträgen über Abtretung von Gebietsteilen, wobei 
Untertanen aus dem Staatsgebiete ausscheiden, siehe oben $ 2 
bzw. $ 11. 
Zu d). Der Landtag hat das Recht, Petitionen (Bitt- 
gesuche) entgegenzunehmen. Nach der zwischen Staats- 
regierung und Landtag vereinbarten Geschäftsordnung für den 
Landtag können an denselben nur solche Anträge und Vor- 
stellungen gebracht werden, welche zu dem verfassungsmäßigen 
Wirkungskreise des Landtags gehören. Beschwerden werden 
nur dann in Erwägung gezogen, wenn sich ergibt, daß die- 
selben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vor- 
gebracht worden sind und daß hierauf entweder noch gar 
keine oder eine den grundgesetzlichen Bestimmungen des 
Landes zuwiderlaufende Entscheidung erfolgt ist. Entsprechen 
die an den Landtag gebrachten Eingaben und Vorstellungen 
diesen Erfordernissen nicht, so sind dieselben sofort zurück- 
zuweisen. Der Landtag hat ferner das Recht, aus eigenem 
Antriebe über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung 
und Rechtspflege Beschwerde zu führen, Anträge zu stellen 
und Adressen (d. h. schriftliche Ansprachen) an den Fürst 
zu richten, letztere, um Wünsche, Vorstellungen und Be- 
schwerden vorzutragen. 
Eine Eigentümlichkeit, die sich bei größeren Volks- 
vertretungen nicht vorfindet, liegt darin, daß am Schlusse jeder 
ordentlichen Landtagsversammlung von dem Landtage ein
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment