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Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1883
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1883.
Shelfmark:
rgbl_1883
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1883.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1883 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u.s.w.
  • Stück No1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • (Nr. 1504.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. (1504)
  • (Nr. 1505.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. (1505)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (301)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1883.

Full text

— 222 — 
§. 108. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der 
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und 
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung 
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, 
oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum 
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben 
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche 
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
§. 109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei- 
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt 
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauch- 
bare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§. 110. 
Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung 
erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über 
die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
§. 111. 
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit- 
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des 
Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.
	        

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