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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1912
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
96
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 49.) Ministerialverordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912.
Volume count:
49
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 15. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich vom 13. August 1880 betreffend. (15)
  • Telegraphen-Ordung für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

Entrichtung 
der Gebühren. 
entri 
Set · 
telegramme. 
70 
Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung. 
von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbegirks der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 
80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung 
durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu enlrichten. 
ür eiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer 
Telehraphenonstat. hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens 
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafelte die wirklich er- 
wachsenden Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber einzuziehen. 
I Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu 
ichten. 
II Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. S. 15); 
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. F. 17); 
) die Gebühren für die durch die es elcgraphenanstalten vom Meere her 
beförderten Trlegramme (vergl. §. 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erslaltung des schuldigen Betrags ausgehändigt. 
III Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten miltels Frei- 
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eine# Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstele- 
grammen ist auf Verlangen eine Vescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu 
ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme onatiih zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs= 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren ent- 
stehende Mühwaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außer- 
dem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Psennig zu entrichten. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Beslimmung keine Anwendung. 
1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen 
Seelelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen 
des allgemeinen Handelecoder abgefaßt sein 
II Wenn sie für in See befindliche Chife bestimmt sind, muß die Ausschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des 
Destimmungsschife enthalten. 
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen
	        

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