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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1859
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register zu dem Königlich Bayerischen Gesetzblatte des Jahres 1859.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
    VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Erster Abschnitt. Bis 1834. 19 
demselben ein Ruhegehalt zugewiesen. Die eine wie die andere Maßregel 
hatte aber lediglich den Charakter einer gutthatsweisen Bewilligung, 
und in jedem einzelnen Falle mußte wegen Aufbringung des Hilfslehrer-, 
bezw. des Ruhgehaltes besondere Vorsorge getroffen werden. Die Unter— 
haltung und Belohnung des Hilfslehrers wurde in der Regel dem Lehrer, 
dessen Dienst er zu versehen hatte, auferlegt. Auch der — in jedem 
einzelnen Falle besonders festzusetzende — Ruhegehalt wurde, wenn immer 
möglich, ganz oder teilweise auf das Einkommen der Schulstelle, welche der 
Betreffende vor der Zuruhesetzung innegehabt, angewiesen, mithin dem Dienst— 
nachfolger zur Last gelegt. Für dasjenige, was auf diese Weise nicht auf— 
gebracht werden konnte, mußten in der Regel Stiftungen, die nach Erfüllung 
ihrer eigentlichen Zweckslasten noch Ueberschüsse hatten, eintreten. 
Erst vom Jahre 1832 an trat der Staat aushilfsweise ein. Der 
Landtag von 1831 hatte für die niederen Lehranstalten die Summe von 
30000 fl. bewilligt; davon wurden durch landesherrliche Entschließ ung vom 
24. Mai 1832 bestimmt: 
« Zur Gründung eines allen evangelischen Schuldiensten gemein— 
schaftlichen Pensionsfonds 4000 fl.; 
zur Errichtung eines solchen Fonds für die katholischen Schul— 
dienste 8000 fl.; 
zu Dienstaushilfen und Gratifikationen für den evangelischen Religions= 
teil 2000 fl., für den katholischen 4000 fl.)) 
Der Landtag von 1833 bewilligte „zur Verstärkung des Pensionsfonds 
für dienstunfähige Schullehrer“ einen einmaligen Zuschuß von 20000 fl., 
welcher zu ½ dem evangelischen, zu dem katholischen Pensionsfond zu- 
gewiesen wurde. 
Anstalten zur Unterstützung der Witwen und Waisen von Volks- 
schullehrern bestanden nur für einzelne Landesteile, nämlich: 
a. Ein Katholischer „Schul-Witwen-Fiskus"“, errichtet durch Ent- 
schließnng des Markgrafen Karl Friedrich vom 16. Juni 1792 für die 
vormalige Markgrafschaft Baden-Baden. Diese Anstalt wurde durch das 
Chnte) Organisations-Edikt vom 20. April 1803 auf die katholischen Schulen 
einzelner neu erworbener Landesteile ausgedehnt. Im Jahr 1834 nahmen 
an derselben 249 Lehrer teil; die Zahl der Witwen= und Waisen-Benefizien 
betrug damals 67, jedes zu 44 fl. jährltch. das Kapitalvermögen der An- 
stalt 48783 fl. 
b. Eine Evangelische „Schul-Witwen-Kasse“, ebenfalls schon vor 1803 
für die Markgrasschaft Baden-Durlach errichtet. Im Jahre 1834 betrug 
die Zahl der beitragspflichtigen Teilnehmer an dieser Anstalt 261, die Zahl 
  
1) Reg.-Bl. von 1832 Nr. 35 S. 329.
	        

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