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Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
gerber_grundzuege_staatsrecht_1880
Title:
Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Bernhard Tauchnitz
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die verschiedenen Arten der Wirksamkeit der Staatsgewalt. §. 9.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Vorrede zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • Der Staat. §. 1.
  • Das Staatsrecht. §. 2 - 4.
  • Das Deutsche Staatsrecht. §. 5
  • Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze, Rechtsinstitute und Rechte. §. 6.
  • Erster Abschnitt. Die Staatsgewalt.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Staatsgewalt. §. 7.
  • 2. Charakter der Staatsgewalt in den deutschen Staaten. §. 8.
  • 3. Die verschiedenen Arten der Wirksamkeit der Staatsgewalt. §. 9.
  • 4. Gränzen der Staatsgewalt.
  • 5. Die Staatsgewalt in der Beziehung zu den Objekten ihrer Herrschaft.
  • 6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt. §. 23.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organe des Staats.
  • Allgemeines §. 24.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Die Landstände.
  • Dritter Abschnitt. Die Formen der Willensäusserung des Staats.
  • Allgemeines §. 44.
  • 1. Die Gesetzgebung.
  • 2. Die Verwaltung. §. 53. 54.
  • 3. Die richterliche Thätigkeit. §. 55.
  • Vierter Abschnitt. Rechtsschutz im Gebiete des Staatsrechts.
  • Allgemeines §. 57.
  • 1. Der Rechtsschutz des Grundgesetzes durch das Institut der Ministeranklage. §. 58.
  • 2. Rechtsschutz des Staates und seiner Organe. §. 59.
  • 3. Rechtsschutz staatsrechtlicher Individualrechte. §. 60. 61.
  • 4. Allgemeiner Rechtsschutz der Staatsbürger gegen die Staatsgewalt. §. 62. 63.
  • Beilagen.
  • Beilage I. Der Staat als Organismus.
  • Beilage II. Die Persönlichkeit des Staates.
  • Beilage III. Abgränzung des Staatsrechts.
  • Beilage IV. Der Norddeutsche Bund.
  • Beilage V. Das Deutsche Reich.
  • Register.

Full text

26 Erster Abschnitt. 
die darin begriffenen deutschen Staaten ein wirklicher 
Bundesstaat geschaffen worden.° Soweit die Kom- 
petenz seiner Bundesgewalt reicht, hat der Machtinhalt 
der Staatsgewalt der einzelnen in ihm verbundenen 
Staaten eine materielle Minderung erfahren; in den ihr 
verbliebenen, jenseits jener Kompetenz liegenden Theilen 
ist sie nach wie vor souverain.! 
3. Die verschiedenen Arten der Wirksamkeit der Staatsgewalt.t 
8. 9. 
Die Staatsgewalt herrscht, indem sie eine den ver- 
schiedenen Ansprüchen ihrer Bestimmung entsprechende 
6 Ueber das Wesen des früheren Norddeutschen Bundes s. die 
Ausführung in der Beilage IV. 
? Für diese Sphäre haben die Einzelstaaten in der That eine 
souveraine Staatsgewalt. Ihre Gesetzgebung ist die Gesetz- 
gebung eines Staats, nicht eine blosse Autonomie, d.h. ein 
blosses korporatives Statutarrecht, in dessen Begriff der Umfang 
und die Freiheit der legislatiren Bewegung, wie sie hier besteht, 
keinen Platz haben würde. Man vergegenwärtige sich nur die 
Behauptung, dass das Königreich Preussen nicht mehr eine gesetz- 
gebende Gewalt, sondern nur noch eine Autonomie hätte! Daran 
ändert auch Nichts der $. 78. der Reichsverfassung mit seiner 
Möglichkeiteiner Veränderung der Kompetenzgränzen. Ebenso 
wenig kann hieran der Umstand etwas ändern, dass nach der 
deutschen Reichsverfassung die Einzelstaaten in manchen Ge- 
bieten die Vollzugsorgane des Reichs und daher der Reichsgewalt 
untergeordnet sind; diese entscheidet nicht für die Gebiete, in 
denen diess nicht der Fall ist. 
1 Es ist hier von den s. g. Hoheitsrechten die Rede. Es ver- 
dient bemerkt zu werden, dass man in einem Theile der Literatur 
der ganz unrichtigen Vorstellung begegnet, als wären diess er- 
worbene Rechte, welche dem daneben noch selbständig gedachten 
Staate als ihrem Rechtssubjekte zukämen. Dahin deutet es auch, 
wenn man von „wesentlichen“ und „unveräusserlichen‘ Hoheits- 
rechten spricht, und sie in eine begriffliche Relation mit den e. g. 
„unwesentlichen‘“ und „veräusserlichen‘‘ Hoheitsrechten, insbe-
	        

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