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Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
gesetzliche_bestimmungen_aerztliche_pruefungen
Title:
Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Prüfungsordnung für Ärzte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Aerztliche Vorprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Prüfungsordnung für Ärzte.
  • A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen.
  • B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt.
  • I. Aerztliche Vorprüfung.
  • II. Aerztliche Prüfung.
  • III. Praktisches Jahr.
  • C. Erteilung der Approbation.
  • D. Dispensationen.
  • E. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
  • Muster 1 (zu § 9). Zeugnis über Teilnahme an den Uebungen/Praktikum.
  • Muster 2 (zu §17). Zeugnis über die ärztliche Vorprüfung.
  • Muster 3 (zu § 17). Zeugnis der Wiederholung der Vorprüfung.
  • Muster 4. (zu $ 15). Praktikantenschein.
  • Muster 5. (zu § 60). Zeugnis über die Ableistung des Praktischen Jahres.
  • Muster 6. (zu § 63). Erteilung der Approbation.
  • Erlaß, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (1)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (2)

Full text

— 1 — 
statt und ist in der Regel in vier aufeinander folgenden 
Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die ana- 
tomische Prüfung zwei Tage entfallen, während ein Tag 
für die Physiologie und ein Tag für die übrigen Prüfungs- 
gegenstände bestimmt ist. 
In der anatomischen Prüfung hat der Studierende: 
l. die in einer der Haupthöhlen des Körpers be- 
findlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung 
(Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der 
(rliedmaßen an der Leiche zu erläutern; 
2. ein anatomisches Nerven- oder Gefäßpräparat 
regelrecht anzufertigen und zu erläutern und im 
Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung 
seine Vertrautheit mit den verschiedenen Teilen 
der beschreibenden Anatomie nachzuweisen; 
3. zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regel- 
recht anzufertigen und zu erklären und im An- 
schlusse daran in einer mündlichen Prüfung 
gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre dar- 
zutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge 
der Entwicklungsgeschichte bekannt sind. 
In der physiologischen Prüfung hat der Studierende 
den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten 
Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie ver- 
traut gemacht sowie die wichtigeren Apparate und Unter- 
suchungsmethoden kennen gelernt hat. 
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind 
gleichfalls eingehend zu gestalten und haben besonders 
die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. 
In der Zoologie hat sich die Prüfung auf die Grundzüge 
der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik 
auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der 
Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des Pflanzen- 
reichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch 
wichtigen Pflanzen, zu beschränken. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf 
Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktor- 
würde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und 
Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegen- 
stand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
8 13. 
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebnis der 
Prüfung in jedem Fache sowie die für dasselbe erteilte 
Zensur werden von dem Examinator für jeden Geprüften 
in ein besonderes Protokoll eingetragen, welches von dem
	        

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