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Badisches Verfassungsrecht.

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fullscreen: Badisches Verfassungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
glockner_verfassungsrecht_1905
Title:
Badisches Verfassungsrecht.
Author:
Glockner, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Scope:
464 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Wahlrechtsgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Landtagswahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Badisches Verfassungsrecht.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • I. Geschichte der Verfassung.
  • II. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.
  • III. Wahlrechtsgesetze.
  • 1. Landtagswahlgesetz.
  • I. Wahl der grundherrlichen Abgeordneten zur ersten Kammer.
  • II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer.
  • III. Wahl der Abgeordneten der Berufskörperschaften zur ersten Kammer.
  • IV. Wahl der Abgeordneten der Städte und der Kreise zur ersten Kammer.
  • V. Wahl der Abgeordneten der zweiten Kammer.
  • VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern.
  • VII. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
  • 2. Wahlkreisgesetz.
  • IV. Hausgesetze.
  • 1. Hausgesetz.
  • 2. Zivillistegesetz.
  • 3. Apanagengesetz.
  • V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
  • 1. Amortisationskasse-Gesetz.
  • 2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz.
  • 3. Ministeranklage-Gesetz.
  • 4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
  • 5. Staatsgesetz.
  • VI. Geschäftsordnungen der beiden Ständekammern.
  • 1. Geschäftsordnung für die erste Kammer
  • 2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer
  • VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
  • 1. Diätengesetz.
  • 2. Wahlkreisverordnung.
  • 3. Vollzugs-Erlaß.
  • 4. Steuerrückstands-Verzeichnisse.
  • 5. Formulare.
  • VIII. Alphabetisches Sachregister.
  • IX. Stammtafeln.

Full text

188 III. Wahlrechtsgesetze. 
folgt für jede Hochschule gesondert durch die ordentlichen Pro- 
fessoren der Hochschule am Sitz der Hochschule. 
(2.) An den beiden Landesuniversitäten ist der Prorektor, 
an der technischen Hochschule der Rektor Wahlkommissär unbe- 
schadet seines Stimmrechts. 
1. Im allgemeinen sollen für die Wahlen der Abgeordneten der 
Hochschulen die für die Wahlen der grundherrlichen Abgeordneten 
geltenden Bestimmungen maßgebend sein, § 20. Nur in einigen 
wenigen Punkten sind im Anschluß an das seitherige Recht Ab- 
weichungen vorgesehen, so hinsichtlich der Person des landesherrlichen 
Wahlkommissärs, als welcher der jeweilige Prorektor, an der tech- 
nischen Hochschule der jeweilige Rektor fungieren soll, sowie hinsicht- 
lich des Erfordernisses der absoluten Stimmenmehrheit und der Be- 
teiligung von wenigstens drei Vierteln, bei einer zweiten Wahl der 
Mehrheit der Wahlberechtigten. 
Es soll somit künftig auch für diese Wahlen entsprechend der 
Vorschrift des § 3 ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aufgestellt 
und bekannt gemacht werden, was seither nicht vorgeschrieben war, 
sich aber wegen der Zulässigkeit der Einsprachen, eventuell der ver- 
waltungsgcrichtlichen Klage (sooben Bem 1 zu § 3) wohl empfiehlt. 
Reg Begr. 
Ueber die Organisation der Hochschulen vgl Bem 1 zu § 21 Verf. 
Darüber, wer als ordentlicher Professor wahlberechtigt ist, vgl 
Bem 1 zu § 18 Landt WG. 
8 18. 
(1.) Die Wahl kann nicht gültig vor sich gehen, wenn nicht 
wenigstens drei Viertel der Wahlberechtigten ! ihr Wahlrecht 
ausüben. 
(2.) Wenn mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten nicht 
abstimmt, so wird von dem Wahlkommissär eine zweite Wahl 
angeordnet. Bei dieser zweiten Wahl genügt es, wenn die 
Mehrheit der Wahlberechtigten abstimmt. Bei der Einladung 
zur Wahl sind die Wahlberechtigten auf diese Folge aufmerksam 
zu machen. 
(3.) Wenn bei dieser zweiten Wahl die Mehrheit der Wahl- 
berechtigten nicht wählt, so ruht die Vertretung der betreffenden
	        

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