Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Badisches Verfassungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Badisches Verfassungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glockner_verfassungsrecht_1905
Title:
Badisches Verfassungsrecht.
Author:
Glockner, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Scope:
464 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichte der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Badisches Verfassungsrecht.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • I. Geschichte der Verfassung.
  • II. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.
  • III. Wahlrechtsgesetze.
  • 1. Landtagswahlgesetz.
  • 2. Wahlkreisgesetz.
  • IV. Hausgesetze.
  • 1. Hausgesetz.
  • 2. Zivillistegesetz.
  • 3. Apanagengesetz.
  • V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
  • 1. Amortisationskasse-Gesetz.
  • 2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz.
  • 3. Ministeranklage-Gesetz.
  • 4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
  • 5. Staatsgesetz.
  • VI. Geschäftsordnungen der beiden Ständekammern.
  • 1. Geschäftsordnung für die erste Kammer
  • 2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer
  • VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
  • 1. Diätengesetz.
  • 2. Wahlkreisverordnung.
  • 3. Vollzugs-Erlaß.
  • 4. Steuerrückstands-Verzeichnisse.
  • 5. Formulare.
  • VIII. Alphabetisches Sachregister.
  • IX. Stammtafeln.

Full text

I. Geschichte der Verfassung. 21 
zweiten Kammer sollte je nach vier Jahren eince volltommene 
(Integralerneuerung) sein. 
Dazu sollten wesentliche Aenderungen in der Zusammensetzung 
der ersten Kammer kommen. Insbesondere sollte den Handels- 
kammern das Recht eingeräumt werden, drei Abgcordnete in die 
erste Kammer zu wählen. Die Zahl der vom Großherzog zu er- 
nennenden Mitglieder sollte von acht auf zehn erhöht, dagegen be- 
stimmt werden, daß unter den Ernannten zwei Oberbürgermeister 
der größeren Städte sein müssen. Ferner sollte der Technischen 
Hochschule die Berechtigung zuerteilt werden, gleich den beiden Uni- 
versitäten einen Abgcordneten zu wählen. Dic erbliche Landstand- 
schaft sollte nicht mehr, wic bisher, an dic gleichgeitige Verleihung 
einer Würde des hohen Adels geknüpft sein, dagegen von dem Besitz 
eines Stamm= oder Lehengutes im Anschlag von mindestens einer 
Million Mark (statt 300 000 Gulden) abhängig gemacht werden. 
Soweit die Abgcordneten der ersten Kammer aus Wahlen hervor- 
gehen, sollte die Mandatsdauer allgemein auf vier Jahre fest- 
gesetzt werden. Gegen dic in der ersten Kammer auf dem Landtag 
1897/98 angeregte Erweiterung ihres Budgetrechts wurden in der 
Denkschrift Bedenken gcäußert, dagegen eine präzisere Fassung des 
Eingangs des § 60 der Verfassungsurkunde bezüglich des Gcebietes, 
auf welches sich das Vorrecht der zweiten Kammer erstreckt, für 
cerwägenswert erklärt. Und zwar wurde in Aussicht genommen, die 
bisher zu Zweifeln Anlaß gebende Bestimmung dahin klarzustellen, 
daß das Vorrecht der zweiten Kammer sich auf alle Gesetzentwürfe 
beziehe, „durch welche Einnahmen und Ausgaben bewilligt werden 
sollen“", so daß, wic es in der Denkschrift heißt, „nicht nur das Auf- 
lagengesetz (Finanzgesetz), cinschließlich des Staatsbudgets, sondern 
auch alle Gesetze, welche die Erhebung von Abgaben und Gebühren, 
sowie die Aufnahme und Rückzahlung von Anlehen vorschreiben, nicht 
aber auch Gesetze, welche in ihrem Vollzug einer besonderen ständi- 
schen Genehmigung bedürftige Einnahmen oder Ausgaben für die 
Staatskasse zur Folge haben, künftig unter die Vorschrift des § 60 
fallen würden“. 
Außer der Denkschrift der Regierung lagen dem Landtage von 
1899/1900 auch Anträge des Abg. Wacker und des Abg. Drees- 
bach betreffend die Abänderung der Verfassung und der Wahlordnung 
vor. Alle diese Materialien wurden in einer besonders bestellten 
Kommission beraten. Die Mehrheit der Kommission beschränkte sich 
in bezug auf die die erste Kammer betreffenden Ausführungen der 
Denkschrift auf die Erklärung, daß sie
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment