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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. 8 176. 339 
nung vor: „Gestimmt wird zuerst vom Landschaftsdirektor, dann 
von dem ersten Mitglied der adelichen, hierauf von dem ersten der 
bürgerlichen Bank u. s. w.“ und schließt dann den § 38 mit den 
Worten: „Im Fall einer Stimmengleichheit hat der Präsident eine 
entscheidende Stimme'" 1). Hätte hier dem Präsidenten ein regel- 
mäßiges Stimmrecht zugestanden werden wollen, so wäre sein Platz 
in der Reihenfolge so gut, wie bei dem Stimmrecht des Landschafts- 
direktors, bezeichnet worden. Nach dem K. Verfassungsentwurf 
von 1817 mit dem Zweikammersystem besteht der Vorstand der 
Ständeversammlung aus dem Landmarschalle, dessen Verweser, dem 
Landschaftsdirektor und dessen Stellvertreter. Die beiden ersteren 
bilden zugleich den besonderen Vorstand der Adelskammer und die 
zwei letzteren den der Kammer der Volksabgeordneten und nehmen 
die ersten Plätze in den Sitzungen ein (§ 279). Gemäß § 294 findet 
die Abstimmung in der Weise statt, daß sich zuerst die bejahenden 
und wenn diese abgezählt sind, die verneinenden Votanten, die auch 
abgezählt werden, erheben; der Paragraph schließt mit dem Satz: 
„Im Fall einer Stimmengleichheit hat der Vorsteher in jeder Kam- 
mer eine entscheidende Stimme.“ Im § 295 wird dann für Wahlen 
bestimmt, daß sich die Ordnung im Abstimmen nach der Sitzordnung 
richtet?). Zuzugeben ist, daß diese Vorschriften nicht mit derselben 
zwingenden Logik auf das beschränkte Stimmrecht des Vorstehers 
hinweisen, immerhin aber legen die Worte, hat eine entschei- 
dende Stimme und deren Stellung am Schlusse des Paragra- 
phen die Auslegung näher, daß dem Vorsteher nur erst aus der 
bei der Stimmensammlung festgestellten Stimmengleichheit das Recht 
zur Abgabe einer Stimme erwächst; andernfalls wäre ein Ausdruck 
wie „die Stimme des Vorstehers ist entscheidend“ oder „gibt den 
Ausschlag" der Sachlage angemessener. 
Hiernach ist anzunehmen, daß die drei der Verfassungspropo- 
sition von 1819, welche die geltende Norm enthält, vorangehenden 
Gesetzesvorlagen das Stimmrecht des Präsidenten auf den Fall der 
Stimmengleichheit beschränken, und es erscheint innerlich unwahr- 
scheinlich, daß die Verfassungsproposition ohne jede Begründung 
Val. ricker a. a. O. S. 45, 48. 
2) Vgl. Fricker a. a. O. S. 127, 129. 
22*
	        

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