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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1812
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1812
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Volltext

— 109 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
. n— — 
No. 17,. — 
  
  
  
  
(No. 112.) Urkunde uͤber die Errichtung des Koͤniglich-Preußischen Johanniterordens. 
Vom 23sten Mai 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. ꝛc. 
Durch Unser Edikt vom 30sten Oktober 1810. sind, aus den darin an- 
geführten Gründen, so wie, in Gemaßheit dieses Edikts, durch Unsere Ur- 
kunde vom 23sten Januar 1811., die Balley Brandenburg des Johanniter= 
ordens, das Herrenmeisterthum, so wie die Kommenden derselben gänzlich 
aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kom- 
menden dieser Balley sind, als Staatsgüter, eingezogen worden. 
Wir bestätigen 
I. durch Unsere gegenwärtige Urkunde, diese gänzliche Auflösung und 
Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniterordens, des Herrenmeister- 
thums und der Kommenden derselben, so wie die Einziehung der sämmtlichen 
Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staats- 
güter; wollen und verordnen, daß es bei dieser gänzlichen Auflösung, Er- 
löschung und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll. 
Dagegen 
II. errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nun- 
mehr aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniterordens, einen 
neuen Orden, in der Eigenschaft und unter der Benennung: 
Königlich-Preußischer St. Johanniterorden; 
welcher von nun an zu Unsern Königlich-Preußischen Orden gehören soll. 
Fabrgang 1812. · X III. Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juli 1812.)
	        

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