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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1812
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1812
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Volltext

— 121 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stctgaaten. 
JNo. 18. 
—. 
  
  
(No. 116.) Deklaration des Edikts de Dato Konigsberg den 12ten Februar 1809. wegen 
Ankauf des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung dessel- 
ben und der Juwelen. Vom 9ten Juli 1812. 
D. der Hauptzweck Unsers Edikts vom 12ten Februar 1809. wegen Ankauf 
des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung desselben und der Ju- 
welen, durch den patriotischen Eifer, womit Unsere getreuen Unterthanen den 
größten Theil ihres Gold= und Silbergeraäths, so wie ihre Juwelen, dem 
Staate zur Abwendung dessen augenblicklichen Verlegenheit dargebracht haben 
bereits längst erfüllt ist, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die im Art. III. 
jenes Edikts als bleibend verordnete Abgabe vom Werthe künftig verarbeiteter 
und verkaufter edler Metallwaaren, auf das Gewerbe der Gold= und Sil- 
berarbeiter höchst nachtheilig einwirkt; so wollen Wir zum Beweise Unserer 
steten landesvaterlichen Fürsorge für den Nahrungsstand jeder Klasse Unseren 
Unterthanen, jene Abgabe wieder aufheben und verordnen hierdurch: daß 
vom Tage der Publikation dieser Verordnung angerechnet, die in Unserer 
Landen verfertigten Gold= und Silberwaaren weder einer Abgabe noch 
einer zu diesem Behuf vorzunehmenden Stempelung mehr unterworfen seyn, 
von den aus der Fremde eingehenden Waaren dieser Art aber, blos die vor 
Emanirung des Eingangs erwähnten Edikts darauf gelegten Gefälle erhoben 
werden sollen. Hierdurch sind gleichfalls die Bestimmungen der §#. 10., 
18 und 19. jenes Edikts aufgehoben. 
Wir befehlen Unserem Einkommen-Oepartement, hiernach überall zu 
verfahren. 
Berlin, den 9ten Juli 1812. — 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
3 o. 117.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten Juli 1812.)
	        

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