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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1812
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
3
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1812
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 141.) Deklaration der §§. 293 und 294. Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts wegen Verhaftung der Gewerbetreibenden und anderer Personen für die Kontraventionen und Defraudationen ihres Gesindes und ihrer Angehörigen.
Volume count:
141
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • (No. 141.) Deklaration der §§. 293 und 294. Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts wegen Verhaftung der Gewerbetreibenden und anderer Personen für die Kontraventionen und Defraudationen ihres Gesindes und ihrer Angehörigen. (141)
  • (No. 142.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 5ten November 1812., betreffend das bei vorkommenden Gemeinheitstheilungen anzuweisende Land für die Landschullehrer in der Kur- und Neumark, so wie in Pommern und Schlesien, desgleichen in West- und Ostpreußen und Litthauen. (142)
  • (No. 143.) Deklaration vom 20sten November 1812., in Betreff des Kulmischen Rechts, Buch 4. Theil 5. Kap. 7. wegen Verkauf liegender Gründe. (143)
  • (No. 144.) Verordnung vom 24. November 1812. wegen Aufhebung des Edikts vom 10ten Januar 1754. und des Reskripts vom 15ten April 1765., betreffend die Hausmiethen in Berlin. (144)
  • Stück No. 26. (26)

Full text

— 77 — 
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die 
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
§. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zu 
erstatten sind. 
§. 10. . 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Kranken- 
versicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht 
ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die 
Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) erhöht werden. 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung 
etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst 
zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. 
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen 
aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds 
im Betrage einer durchschnittlichen Jahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu 
einundeinhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) zu ermäßigen. Ver- 
bleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine 
weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen ein- 
treten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungs- 
behörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen. 
  
§. 11. 
Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist, 
behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und 
nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses 
Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunter- 
stützung, so lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Ge- 
meindebezirke ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde- 
bezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 
§. 12. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu 
gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die 
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen 
Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung 
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
	        

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