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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1813
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
4
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1813
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 196.) Vollständige Verordnung über die Organisation der Landwehr vom 17ten März 1813., deren Einleitung sich bereits im 7ten Stück der diesjährigen Gesetzsammlung unter No. 163. Seite 36. abgedruckt findet.
Volume count:
196
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Erste Beilage. Anweisung zur Formirung der Landwehr.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • (No. 196.) Vollständige Verordnung über die Organisation der Landwehr vom 17ten März 1813., deren Einleitung sich bereits im 7ten Stück der diesjährigen Gesetzsammlung unter No. 163. Seite 36. abgedruckt findet. (196)
  • Erste Beilage. Anweisung zur Formirung der Landwehr. (1)
  • Zweite Beilage. Anweisung zur Organisirung der Landwehr. (2)
  • Dritte Beilage. Anweisung zur Bekleidung der Landwehr. (3)
  • Vierte Beilage. Anweisung zur Bewaffnung der Landwehr. (4)
  • Fünfte Beilage. Anweisung zur Uebung der Landwehr. (5)
  • (No. 197.) Allerhöchste Bestimmung vom 28sten September 1813., daß kein diesseitiger Unterthan von einem des Herzogthums Warschau, in rechtlichen Anspruch genommen werden darf, wenn derselbe die Forderung durch ein ihm zugehöriges, in jener Provinz ausstehendes Kapital sicher zu stellen im Stande ist. (197)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)

Full text

— 113 — 
Erste Beilage. 
Anweisung zur Formirung der Landwehr. 
1. Sobald der Kreis zur Formirung der Landwehr seinen Ausschuß 
gewaͤhlt hat, und der Tag dazu bestimmt ist, uͤberlegt der Ausschuß, ob das 
Geschäft an einem Orte, oder an mehrern Orten im Kreise, geschehen musse. 
Letztern Falls theilen sich die Ausschüsse nach den Umständen so, daß das 
Geschäft im ganzen Kreise zu einer und derselben Zeit geschehen kann. Der 
Ausschuß, dem die im Kreise zu stellende Anzahl Landwehrmänner von der 
Regierung bekannt gemacht ist, bestimmt nach Verhältniß, wie viel an jedem 
einzelnen Orte gestellt werden müssen. Gleiche Anordnungen treffen in den 
Städten Berlin, Breslau, Königsberg, die städtischen Ausschüsse. In den 
übrigen Städten geschieht die Aushebung durch den Kreisausschuß. 
20. JZur Gestellung selbst, berufen die Kommissarien zur bestimmten 
Stunde: 
a) alle um Kreise befindliche Offizianten, mit Ausschluß der im wirklichen 
Königl. Dienst stehenden Präsidenten und Direktoren; 
b) die Forstbedienten mit ihren Gehülfen und Söhnen, so weit sie nicht 
schon zur Vertheidigung der Festungen abgetheilt sind; 
c) sämmtliche gewesene Soldaten, die nicht Krüppel oder Greise sind; 
) alle wehrbare Männer, vom 17ten Jahre an gerechnet. 
3. Wenn alles beisammen ist, versammelt der Kommissarius die An- 
wesenden in einen Kreis um sich, eröffnet ihnen in wenigen kräffigen Worten 
den Zweck, sucht ihre Vaterlandsliebe und ihr Pflichtgefühl für den Zweck 
zu erwärmen und fordert dann die Freiwilligen auf, sich nach geöffnetem 
Kreise besonders zu stellen, und zwar so, daß diejenigen, welche zu Pferde 
dienen wollen und ein Pferd stellen können, besonders treten. Er eröffnet 
ihnen, daß die Freiwilligen den Rang eines Gefreiten erhalten und daß bei 
eintretendem Avancement, auf sie vorzüglich gerücksichtigt werden soll. 
4. Nach geöffnetem Kreise, rangirt der Kommissarius die vorgetre- 
tenen Freiwilligen, und wenn sich aus Eifer für die Sache, Männer darun- 
ter befinden, welche zuin Felddienst nicht mehr Kräfte genug besitzen: so muß 
er sie auf eine zweckmnäßige Art zum Austrikt zu bewegen suchen, und sie zum 
Landsturm verweisen. 
Hierauf stellt er die nicht als Freiwillige vorgetretenen Landwehrpflich- 
tigen Männer nach den Jahrgängen des Alters, und überschlägt, wie viel 
zur
	        

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