Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1814
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1814
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 16.
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 253.) Publikandum wegen Aufhebung der Groß-Handlungs-Accise-, Durch- und Ausfuhr-Zoll-Gefälle, und Einführung eines Ersatz-Zolles.
Bandzählung:
253
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Provisorischer Tarif zur Erhebung des Ersatz-Zolles von denjenigen Objekten wovon keine Groß-Handlungs-Accise, keine Transito-Abgaben und keine Ausfuhr-Zoll-Gefälle mehr erhoben werden sollen.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • (No. 252.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8ten September 1814., die Aufhebung der Großhandlungs-Accise-, Durch- und Ausfuhr-Zoll-Gefälle und den, an die Stelle des Kriegs-Imposts, eingeführten Ersatz-Zoll betreffend. (252)
  • (No. 253.) Publikandum wegen Aufhebung der Groß-Handlungs-Accise-, Durch- und Ausfuhr-Zoll-Gefälle, und Einführung eines Ersatz-Zolles. (253)
  • Provisorischer Tarif zur Erhebung des Ersatz-Zolles von denjenigen Objekten wovon keine Groß-Handlungs-Accise, keine Transito-Abgaben und keine Ausfuhr-Zoll-Gefälle mehr erhoben werden sollen.
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)

Volltext

— 112 — 
Allgemeine Bemerkungen. 
Von der Zahlung des Ersatz-Zolles sind befreiet alle zur Frankfurter Messe ge— 
hende Stuhl- und Fabriken-Waaren, ferner alle uͤbrige nicht uͤberseeische Waaren, 
welche blos gegen die bisher entrichteten Zoll- und Meß-Gefaͤlle eingehen, und von 
welchen der Ersatz-Zoll nur insofern erhoben wird, als damit außerhalb der Messe, 
Verkehr betrieben wird, oder die Waaren zur Consumtion im Lande bleiben. 
Der Ersatz-Zoll wird bei Summen von 5 Thlr. und darüber ganz in Golde, den 
Fr. dor zu 5 Thlr. und den Dukaten zu 2 Thlr. 18 Gr. gerechnet, berichtigt. — In 
Ermangelung des Goldes werden vor der Hand 16 Gr. Agio für einen Fr. d’or. 
gezahlt. 
Die Verzollung geschieht überall nach Brutto-Gewicht. 
Berlin, den 27sten Mai 1844. 
Vermoge Auftrags Seiner Ercellenz des Herrn Finanz-Ministers. 
Ladenberg.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.