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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 269.) An die Einwohner der mit der preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer.
Volume count:
269
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 267.) Patent wegen Besitznahme der Herzogthümer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Moers und der Grafschaften Essen und Werden. (267)
  • (No. 268.) Patent wegen Besitznahme des Großherzogthums Nieder-Rhein. (268)
  • (No. 269.) An die Einwohner der mit der preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer. (269)
  • (No. 270.) Verordnung wegen der in Steuern zu zahlenden Tresor- und Thalerscheine. (270)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)

Full text

— 26 — 
und den Muth meines Volks diese Rheinlaͤnder in Besitz genommen, und 
mit der preußischen Krone vereinigt. 
Und so, Ihr Einwohner dieser Laͤnder, trete Ich jetzt mit Vertrauen 
unter Euch, gebe Euch Eurem deutschen Vaterlande, einem alten deutschen 
Fuͤrstenstamme wieder, und nenne Euch Preußen! 
Kommt Mir mit redlicher, treuer und beharrlicher Anhänglichkeit ent- 
egen. 
geg Ihr werdet gerechten und milden Gesetzen gehorchen. 
Eure Religion, das Heiligste, was dem Menschen angehört, werde 
Ich ehren und schützen. Ihre Diener werde Ich auch in ihrer außern Lage 
zu verbessern suchen, damit sie die Würde ihres Amts behaupten. 
Ich werde die Anstalten des öffentlichen Unterrichts für Eure Kinder 
hersiellen, die unter den Bedrückungen der vorigen Regierung so sehr vernach- 
lässigt wurden. Ich werde einen bischöflichen Sitz, eine Universität und Bil- 
dungsanstalten für Eure Geistlichen und Lehrer unter Guch errichten. 
Ich weiß, welche Opfer und Anstrengungen der fortgedauerte Kriegs- 
zustand Euch gekostet. Die Berhältnisse der Zeit gestatteten nicht, sie noch 
mehr zu mildern, als geschehen ist. Aber Ihr müßt es nicht vergessen, daß 
der größte Theil dieser Lasten noch aus der früheren Verbindung mit Frank- 
reich hervorging, daß die Loßreißung von Frankreich nicht ohne die unver- 
meidlichen Beschwerden und Unfälle des Krieges erfolgen konnte, und daß sie 
nothwendig war, wenn Ihr Euch und Eure Kinder in Sprache, Sitten und 
Gesinnungen deutsch erhalten wolltet. 
Ich werde durch eine regelmäßige Verwaltung des Landes den Gewerb- 
fleiß Eurer Städte und Eurer Dörfer erhalten und beleben. Die veränderten 
Verhältnisse werden einem Theil Gurer Fabrikate den bisherigen Absatz ent- 
ziehen; Ich werde, wenn der Friede vollkommen hergestellt seyn wird, neue 
Quellen für ihn zu eröffnen bemuht seyn. 
Ich werde Guch nicht durch die offentlichen Abgaben bedrucken. Oie 
Steuern sollen mit Eurer Zuziehung regulirt und festgestellt werden, nach 
einem allgemeinen, auch für Meine übrigen Staaten zu entwerfenden Plan. 
Diie Militair-Verfassung wird, wie in Meiner ganzen Monarchie nur 
auf die Vertheidigung des Vaterlandes gerichtet seyn, und durch die Orga- 
nisation einer angemessenen Landwehr werde Ich in Friedenszeiten dem Lande 
die Kosten der Unterhaltung eines größeren stehenden Heeres ersparen. 
Im Kriege muß zu den Waffen greifen, wer sie zu tragen fähig ist. 
Ich darf Euch hiezu nicht aufrufen. Jeder von Euch keunt seine Pflicht für 
das Vaterland und für die Ehre. "" 
Der Krieg droht Euren Grenzen. Um ihn zu entfernen, werde Ich 
allerdings augenblickliche Anstrengungen von Euch fordern. Ich werde einen 
Theil
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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