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Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 271.) Patent zur Publikation der neuen Auflage der allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten und des Anhanges zur allgemeinen Gerichtsordnung.
Volume count:
271
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 42.) Decret wegen Verlängerung des Banknotenprivilegiums und wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 15ten April 1854. (42)
  • Nachtrag zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz.
  • Nachtrag zur Beilage A, die Sparbankordnung betreffend.
  • Nachtrag zur Beilage B, die Leihbankordnung betreffend.
  • No. 43.) Verordnung, die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwaaren betreffend; vom 6ten Juni 1854. (43)
  • No. 44.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Kurfürstlich Hessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Criminal- und Polizeistraffällen; vom 27sten Mai 1854. (44)
  • No. 45.) Verordnung, die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; vom 8ten Juni 1854. (45)
  • No. 46.) Bekanntmachung, den Beitritt des Großherzogthums Baden zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine betreffend; vom 13ten Juni 1854. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Einschärfung des Verbots wegen Einbringung ausländischer Spielkarten betreffend; vom 3ten Juni 1854. (47)
  • No. 48.) Verordnung, den Wildpretsverkauf betreffend; vom 19ten Juni 1854. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die Advocatenimmatriculationen betreffend; vom 20. Juni 1854. (49)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

(6121) 
Nachtrag zur Beilage 1, 
die Sparbankordnung betreffend. 
13. Die Bank kann gleichfalls Einlagen von 100 Thalern an und darüber gegen 
Ausstellung von Schuldverschreibungen annehmen. 
Diese Schuldverschreibungen sind von drei Directoren einschließlich des Syndicus eigen- 
händig zu vollziehen und mit dem Bankstempel zu bedrucken. Sie sind auf den Namen 
des Einlegers gestellt, und können nur durch Cession, welche gerichtlich anerkannt sein muß, 
und dem gesetzlichen Stempel unterliegt, auf einen Dritten übertragen werden. 
14. Diesen Schuldverschreibungen sind Zinsscheine beigegeben, welche auf den 
Inhaber lauten, und auf welche Zinsscheine hinsichtlich deren Verjährung, Mortiftcation, 
Vindication und Verkümmerung die §§# 30 und 33 der Hypothekenbankstatuten Anwend- 
ung finden. 
Die Ausreichung der neuen Zinsscheine findet von dem Fälligkeitstage des vor- 
letzten mit ausgegebenen Zinsscheines an, falls das Capital bis dahin nicht zurückgezahlt 
worden, oder dasselbe von der Bank gekündigt wird, ohne alle Spesen und Unkosten, 
jedoch nur gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung, auf welcher die Ausreichung der 
Zinsscheine zu bemerken ist, an jeden Vorzeiger der Schuldverschreibung Statt. 
15. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt auf vorausgegangene Kündigung, welche 
sowohl dem Einleger, als der Bank gestattet und deren Frist in der Schuldverschreibung 
selbst zu bestimmen ist. 
Das dem Einleger zustehende Kündigungsrecht kann nur gegen Vorzeigung der Schuld- 
verschreibung, auf welcher die Kündigung durch Vordruckung des Zahlungstags und mittelst 
Unterschrift eines Oirectors zu bemerken ist, sowie gegen Zurückgabe der bis zum Zahlungs- 
tage noch nicht fällig werdenden Zinsscheine ausgeübt werden. 
Das der Bank zustehende Kündigungsrecht wird nur bei Präsentation der Schuldver- 
schreibung behufs der Ausreichung neuer Zinsscheine durch Abstempelung des Documents 
unter Vordruckung des Zahlungstags und Beifügung der Unterschrift eines Directors aus- 
geübt; welchen Falls keine neuen Zinsscheine ausgereicht werden, und das Capital an 
dem Fälligkeitstage des letzten laufenden Zinsscheines zahlbar, die Bank aber von jeder 
weiteren Verzinsung befreit wird. 
Die Zahlung des Capitals erfolgt nur gegen Aushändigung der mit gerichtlich an- 
erkannter, auf Kosten des Besitzers zu bewirkender und dem gesetzlichen Stempel unter- 
liegender Ouittung versehenen Schuldverschreibung, deren Rückgabe die Bank von allen 
Ansprüchen befreit. 
1864. 19
	        

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