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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1839
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
30
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1839
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 2037.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Juli 1839., die für die Folge rücksichtlich der Uebernahme von Nebenämtern durch Staatsbeamte zu beobachtenden Bestimmungen betreffend.
Volume count:
2037
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 2035.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. Juni 1839., wonach des Königs Majestät den anliegenden Tarif zur Erhebung des Schleusengeldes bei der Schiffs- und Flößschleuse Groß-Bubainen am Pregel genehmigen. (2035)
  • (No. 2036.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juni 1839., die Aufhebung der bisherigen Chausseebau-Dienste in den Regierungsbezirken Magdeburg und Merseburg betreffend. (2036)
  • (No. 2037.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Juli 1839., die für die Folge rücksichtlich der Uebernahme von Nebenämtern durch Staatsbeamte zu beobachtenden Bestimmungen betreffend. (2037)
  • (No. 2038.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. Juli 1839., wonach des Königs Majestät den anliegenden Tarif zur Erhebung der Durchlaßgebühren an den stehenden Rheinbrücken bei Koblenz, Köln und Wesel genehmigen. (2038)
  • (No. 2039.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juli 1839., wodurch des Königs Majestät der Stadt Sachsa im Kreise Nordhausen die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben. (2039)
  • (No. 2040.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juli 1839., wodurch des Königs Majestät der Stadt Wetzlar die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben. (2040)
  • (No. 2041.) Ministerialerklärung über die, zwischen der Königl. Preußischen Regierung einerseits und der Herzogl. Anhalt-Dessauischen Regierung andererseits getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 21. Juni 1839. (2041)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)

Full text

— BN5 — 
(No. 2037.): Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Juli 18289., die für die Folge rücksichtlich 
der Uebernahme von Nebenämtern durch Staatsbeamte zu beobachtenden 
Bestimmungen betreffend. 
1I den Nachtheilen vorzubeugen, welche bei Stagtsbeamten aus der Annahme 
von Nebendmtern entstehen können, sollen nach den Mir von dem Scaatemini= 
sterium in dem Berichte vom 14. v. M. gemachten Vorschlägen, von jetzt 
an folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen: 
1) Kein Staatsbeamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschastigung, 
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, ohne vorgan- 
gige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Centralbehörden übernehmen, 
welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind. 
2) Die betreffenden Centralbehörden haben sich in jedem einzelnen Falle 
über die, den obwaltenden besonderen Umständen entsprechenden Bedin- 
gungen, wovon die Ertheilung der Genehmigung abhängig zu machen ist, 
zu vereinigen. — Verabredungen, wonach ein Beamter, um eine Neben- 
stelle oder Nebenbeschäftigung zu übernehmen, sich in seinem Hauptanme, 
wem auch auf eigene Kosten, ganz oder theilweise vertreten lassen will, 
sind unzulässig. 
3) Die Uebertragung von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen darf in 
4 
t 
der Regel nur auf Widerruf stattfinden. Die Centralbehörden des Haup“- 
wie des Nebenamts sind gleich befuge, diesen Widerruf eintreten zu lase- 
sen, ohne daß eine Beschwerde darüber zulässig ist, oder eine Entschädi- 
gung für den Derlust der mit dem Nebenamte oder Geschäfte verbun- 
denen Einnahmen oder Vortheile in Anspruch genommen werden kann. 
Die von Mir selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern sind je- 
doch als bleibende zu betrachten. — Aus besonderen Gründen können auch 
die Centralbehsrden ausnahmsweise Nebendmter oder Nebenbeschäftigun- 
gen entweder bleibend oder doch auf bestimmte Jahre übertragen, oder 
zu einer solchen Uebertragung die Genehmigung ertheilen. — Es muß dies 
aber bei der Verleihung oder der Genehmigung der Annahme ausdrück- 
lich bemerkt werden, indem sonst der Widerruf jederzeit zulässig bleibt. 
Mit alleiniger Ausnahme der Fälle, in denen eine in den Etats aufge- 
führte Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist, kann von dem mit 
Nebenaͤmtern oder Geschäften verbundenen Einkommen auf Pension nie- 
mals Anspruch gemacht werden, wogegen von diesem Einkommen auch 
keine Pensionsbeiträge zu entrichten sind. In so weit jedoch das Dienst- 
einkommen eines Nebenamts bei der Berechnung der Penssonsbeiträge 
bisher mit berücksichtigt worden ist, dauert die Emtrichtung dieser Bei- 
träge und der entsprechende Pensionsanspruch so lange sort, bis dieses 
Nebenamt anderweitig verliehen wird. 
5) Alle Einnahmen und Emolumente, welche ein Beamter außer dem mit 
No. 2037— 2038.) 
seinem Hauptamte verbundenen Einkommen aus Staats-, Instituten-, 
Korporations- oder anderen Kassen und Fonds bezieht, müssen in dem- 
Mm 2 jenigen
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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