Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1839
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839.
Volume count:
30
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1839
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(No. 2040.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juli 1839., wodurch des Königs Majestät der Stadt Wetzlar die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben.
Volume count:
2040
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • short_title_page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • §. 98.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Ortsverwaltung. 651 
(§. 98.) 
auch diese die Bestätigung nicht erhält, erfolgt die Ernennung eines Stellvertreters 
durch den Landrat auf den Vorschlag des Amtsvorstehers unter Zustimmung des Kreis- 
ausschusses auf solange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat, was 
auch alsdann stattfindet, wenn keine Wahl zustande kommt. Der Gemeindevorsteher und 
die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte von dem Landrate oder in seinem Auftrage 
von dem Amtsvorsteher vereidigt.! Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Ersatz 
ihrer baren Auslagen und auf die Gewährung einer mit ihren amtlichen Mühewaltungen 
im billigen Verhältnisse stehenden Entschädigung, deren Aufbringung der Gemeinde ob- 
liegt, wogegen alle fortlaufenden Geld= und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remune- 
ration des Gemeindevorstehers fortfallen.? Dagegen haben die Schöffen ihr Amt in der 
Regel unentgeltlich zu verwalten und nur auf den Ersatz barer Auslagen Anspruch. 
über die Festsetzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher und der baren 
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß.? 
Das Allgemeine Landrecht hat im §. 48, Tl. II, Tit. 7 bestimmt, daß, wenn das 
Amt des Schulzen mit dem Besitze eines bestimmten Gutes verbunden ist, der neue Be- 
sitzer eines solchen Gutes, vor Antritt seines Amtes, der Gerichtsobrigkeit zur Prüfung 
und Bestätigung vorgestellt werden muß, und in §§. 49 und 50 a. a. O. vorgeschrieben, 
daß, wenn es dem Erbschulzen an den erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten fehlt, 
die Herrschaft berechtigt ist, ihm auf seine Kosten einen besoldeten Stellvertreter aus den 
angesessenen Gemeindegliedern zu bestellen. Die Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 (19. März 
1881) hat indes im §. 36 die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung 
und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen-(Richter-Amtes für aufgehoben erklärt.“ 
Abgesehen von den Obliegenheiten in Gemeindeangelegenheiten 3 haben der Schulze bezw. die 
Dorfgerichte, gewisse andere amtliche Funktionen in Verwaltungs= und Justizsachen und müssen 
Aufträge in lokalen Angelegenheiten von dem Landrate, sowie von den Gerichtsbehörden? 
  
1 Über die Ernennung, Bestätigung und Ver- 
eidigung der Schulzen in der Provinz Posen, für 
welche die Kreis-O. v. 13. Dez. 1872 keine Gel- 
tung hat, vgl. die 88. 21 und 22 des G. v. 
14. April 1856, betr. die ländlichen Ortsobrig- 
keiten in den sechs östlichen Provinzen der Mon- 
archie (G. S. 1856, S. 354) und die Art. 11 
und 12 der Jnfr- v. 30. Juli 1856 zu diesem 
Gesetze (M. Bl. d. i. Verw. 1856, S. 184). 
: Über das Fortbestehen solcher Landdotationen, 
welche für die Verwaltung des Schulzenamtes 
ausgewiesen sind, vgl. §. 28, Abs. 4—6 der 
Kreis-O. 
* Für diejenigen Landesteile des Rechtsgebietes 
des A. L. R., in welchen die Kreis-O. v. 13. Dez. 
1872 keine Geltung hat (Provinz Posen), vgl. 
bezüglich der Remuneration der Schulzen und der 
Verpflichtung dazu die Erläuterung zum §. 72 
A. L. R., II, 7 in v. Rönnes Ergänzungen und 
Erläuterungen des A. L. R., 6. Ausg., Bd. III, 
S. 105—406. 
4 Bereits die Gemeinde O. v. 11. März 1850 
hatte (S. 7) die mit den Lehn= und Erbschulzen- 
ämtern verbundenen Rechte und Pflichten in Be- 
ziehung auf die Verwaltung des Schulzenamtes 
für aufgehoben erklärt. Nachdem durch das G. 
v. 24. Juni 1853 die Gemeinde O. v. 11. März 
1850 wieder ausfgehoben und mit den früheren 
Gesetzen über die Landgemeindeverfassungen der 
sechs östlichen Provinzen auch das frühere Ver- 
hältnis der Lehn= und Erbschulzen wiederherge- 
stellt worden war, waren zahlreiche Petitionen um 
definitive Beseitigung des gedachten Verhältnisses 
eingebracht worden, und dae Abg. H. forderte in- 
folgedessen (durch Beschluß v. 11. Febr. 1861) 
die Staatsregierung zur Vorlegung einese Gesenzes 
  
über die anderweitige gesetzliche Regelung der guts- 
obrigkeitklichen Gewalt und der Gemeindevorstände 
auf. Aus dieser Veranlassung brachte die Staats- 
regierung in der Sit. Per. von 1862 zunächst 
den Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ablösung 
der mit dem Besitze gewisser Grundstücke ver- 
bundenen Berechtigung und Verpflichtung zur 
Verwaltung des Schulzenamtes ein (vgl. Stenogr. 
Ber. des Abg. H. 1862, Anl. Bd., II, Aktenst. 
Nr. 4, S. 14 ff.), welcher indes (wegen Auf- 
lösung des Hauses,) unerledigt blieb. Die Kreis-O. 
v. 13. Dez. 1872 hat indes statt der „Ablösung“ 
die Aufhebung der in Rede stehenden Berechtigung 
angeordnet #vgl. die Motive zum Abschn. III der 
Kreis O. in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1871 
—72, Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 89, S. 421 ff.). 
Uber die Ausführung dieser Bestimmung bezw. 
die erforderliche Auseinandersetzung zwischen der 
Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer vgl. die 
88. 37—45 der Kreis O. 
5 Vgl. darüber A. L. R., II, 7, 88. 52, 56, 
57 und Kreis O. v. 13. Dez. 1872 (19. März 
1881|, §. 21, Abs. 3, §. 29. 
6 à. Die Schulzen und Schöppen der im Ge- 
biete des A. L. R. bestehenden Dorfgerichte sind 
zwar Gemeindebeamte, insoweit sie aber in Ge- 
mäßheit der S§. 82, 85 und 86 A. L. R., II, 
7 und anderer gesetzlicher Bestimmungen gericht- 
liche Geschäfte auszuführen haben, stehen sie unter 
der Aufsicht der Gerichtsbehörden. Aus diesem 
Aufsichtsrechte sfolgt auch das Recht der Gerichts- 
behörden, sie zur Erledigung der ihnen aufsge- 
tragenen oder ihnen ressortmäßig obliegenden ge- 
richtlichen Geschäfte anzuhalten, und zu diesem 
Zwecke nötigenfalls Ordnungestrafen gegen sie 
festausenen und von ihnen einzuziehen §. 100
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.
2 / 611
Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.